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12.01.04
13:51 Uhr
Landtag

Flüchtlingsbeauftragter begrüßt Initiative des Innenministers zur Bleiberechtsregelung für afghanische Staatsangehörige

5/2004 Kiel, 12. Januar 2004 Sperrfrist: 12. Jan., 14:00 Uhr



Flüchtlingsbeauftragter begrüßt Initiative von Innenminister Buß zur Bleiberechtsregelung für afghanische Staatangehörige
Kiel (SHL) – Der Beauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen des Landes Schleswig-Holstein, Helmut Frenz, begrüßt die Initiative des schleswig-holsteinischen Innenministers, Klaus Buß, hinsichtlich der Forde- rung nach einer Bleiberechtsregelung für afghanische Staatsangehörige.
Zum Jahreswechsel übernahm Innenminister Buß den Vorsitz der In- nenministerkonferenz (IMK). Er kündigte an, sich für eine Bleiberechts- regelung für afghanische Staatsangehörige einzusetzen. Aus Sicht des Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen ist diese überfällig, zumal sie schon seit knapp einem Jahr diskutiert werde, ins- besondere wegen der nach wie vor sehr unsicheren Lage in Afghanistan und der zum Teil erheblichen Integrationsleistungen, die afghanische Staatsangehörige in Deutschland erbracht haben.

Wichtig erscheint Frenz, anders als im Fall der Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, afghanischen Flüchtlingen, die entsprechen- de Voraussetzungen erfüllen, bereits vor Beginn der Rückführung ein Bleiberecht anzubieten. Frenz fordert, dass die Bleiberechtsregelung für afghanische Staatsangehörigen gelten sollte, die sich seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik aufhalten. Bei Familien, deren Kinder bei der Einreise minderjährig waren oder in Deutschland geboren wur- den, sollten drei Jahre Aufenthalt in Deutschland ausreichen. 2


„Die Erteilung eines Bleiberechts darf nicht vom Vorliegen eines Arbeits- platzes zum Zeitpunkt eines möglichen Stichtages abhängig gemacht werden“, so Frenz. Ein solches Erfordernis einer dauerhaften Beschäfti- gung könne von vielen afghanischen Staatsangehörigen nicht erfüllt werden. Es müsse als ausreichend gewertet werden, wenn entspre- chende Bemühungen um ein Arbeitsverhältnis nachgewiesen werden. Bei kranken und behinderten Menschen dürfe ein eventueller Sozialhil- febezug der Erteilung eines Daueraufenthaltsrechts nicht entgegenste- hen, ebenso wenig eine Verurteilung wegen einer spezifisch auf den Flüchtlingsstatus bezogenen Straftat; schon der mehrmalige Verstoß gegen die so genannte Residenzpflicht, nämlich die Pflicht, den zuge- wiesenen Kreis oder die kreisfreie Stadt nicht zu verlassen, könne bei Flüchtlingen zu Verurteilungen führen.
„Ich wünsche dem Innenminister,“ so der Flüchtlingsbeauftragte ab- schließend, „dass er sich bei der Frage der Bleiberechtsregelung in der Innenministerkonferenz wird durchsetzen können und sich in dieser, aber auch in anderen Fragen des Asyl- und Ausländerrechtes nicht von der restriktiven Haltung des Bundesinnenministers anstecken lässt.“