Günter Neugebauer: Pröhl gegen den Rest der Welt
Sozialdemokratischer Informationsbrief Kiel, 29.09.2003, Nr.: 149/2003Günter Neugebauer:Pröhl gegen den Rest der Welt!Zur heutigen Fortsetzung der Anhörung des Betroffenen Dr. Karl Pröhl im Zweiten Par- lamentarischen Untersuchungsausschuss erklärt der Obmann der SPD- Landtagsfraktion, Günter Ne ugebauer:Pröhl bleibt weiter unglaubwürdig. Er erinnert sich als Einziger anders als die anderen Zeugen. Bestehende Widersprüche zu deren Aussagen und zur Aktenlage konnte er auch heute nicht ausräumen. Seinen Behauptungen glauben weder Staatsanwalt- schaft noch Gericht – und wir auch nicht!Wir erneuern zum wiederholten Male unsere Forderung, den Komplex Pröhl so schnellAnlage:Ein gutes Beispiel für die Einschätzung der Glaubwürdigkeit Dr. Pröhls durch die Justiz findet sich in den Entscheidungsgründen eines Urteils des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2002 (Aktenzeichen 27 O 312/02), das die Ministerpräsidentin erfolgreich ge- gen das Magazin F OCUS und gegen den Hamburger Unternehmer Falk Brückner erstritten hatte, und das sich mit der Behauptung Dr. Pröhls über das angebliche -Augen-Gespräch“ zwischen der Ministerpräsidentin, Staatssekretär Gärtner, Herrn Brückner und Dr. Pröhl am 02. März 2001 im Gästehaus der Landesregierung befasst: „Das Gericht hält den Zeugen Dr. Pröhl jedoch zumindest im Hinblick auf das Beweisthema für nicht hinreichend glaubwürdig. Denn zum einen steht seine Aussage im Widerspruch zu der am 29.04.2002 vom Radiosender NDR-Info ausgestrahlten Äußerung des Schleswig- HolsteinHerausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/13 07 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-Zeugen, wonach Details der Personalentwicklung nie Gegenstand seiner Gespräche mit der Klägerin gewesen sein sollen. Diese Äußerung legt nahe, dass der Zeuge auch über die mehr grundlegenden Fragen seiner Personalentwicklung, nämlich über den Wechsel zur B&B-Gruppe nicht mit der Klägerin gesprochen hat. Andernfalls wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass der Zeuge die Details von den grundlegenden Fragen seiner Personalentwicklung deutlich abgrenzt.Zum anderen steht die Aussage des Zeugen im Widerspruch zu seinem Sachvortrag in dem Kündigungsschutzprozess. Zur Begründung seiner dortigen Rechtsposition wäre es nämlich außerordentlich förderlich ge- wesen, wenn er das (angebliche) Acht-Augen-Gespräch mit dem die Klä- gerin unterrichtenden Inhalt in dem Kündigungsschutzprozess vorgetra- gen hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zeuge das (angebliche) Acht-Augen-Gespräch zwischenzeitlich vergessen hätte und es sich erst im Zuge der Beweisaufnahme vor der Kammer wieder in Erinnerung ge- rufen hat. Denn der Zeuge hat bekundet, dass ihm der (angebliche) Vor- gang deshalb erinnerlich sei, weil dieser für ihn in beruflicher Hinsicht von besonderer Bedeutung gewesen sei. Hiermit wäre auch ein zeitweises Vergessen jedoch kaum vereinbar; der Zeuge hat derartiges auch nicht geltend gemacht. Der Umstand, dass entsprechender Vortrag im Kündigungsschutzprozess unterblieben ist, spricht daher dafür, dass das Acht-Augen-Gespräch mit dem von dem Zeugen bekunde- ten Inhalt gar nicht stattgefunden hat. (im Original nicht hervorgeho- ben)Eine andere Erklärung dafür, warum der Zeuge trotz (unterstellt) besse- ren Wissens und zum eigenen Nachteil den Vorfall nicht im Kündigungs- schutzprozess vorträgt, ist nicht ersichtlich. Der Zeuge hat trotz Befra- gens während seiner Vernehmung vor der Kammer – hierzu auch keine Erklärung geliefert.“