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07.05.03
16:29 Uhr
FDP

Günther Hildebrand zum Landesartikelgesetz

FDP Landtagsfraktion Schleswig-Holstein 1



Presseinformation Wolfgang Kubicki, MdL Vorsitzender Dr. Heiner Garg, MdL Nr. 126/2003 Stellvertretender Vorsitzender Dr. Ekkehard Klug, MdL Kiel, Mittwoch, den 07. Mai 2003 Parlamentarischer Geschäftsführer Christel Aschmoneit-Lücke, MdL Sperrfrist: Redebeginn Joachim Behm , MdL Günther Hildebrand, MdL Es gilt das gesprochene Wort! Veronika Kolb, MdL
Umwelt/Landesartikelgesetz



www.fdp-sh.de Günther Hildebrand zum Landesartikelgesetz In seinem Redebeitrag zu TOP 7, und 8 (Landesartikelgesetz und Landesnaturschutzgesetz) erklärte der umweltpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Günther Hildebrand.
„Was hier im Juni letzten Jahres mit der Einbringung des Gesetzentwurfes begann, nämlich die europäischen Richtlinien in Landesrecht umzusetzen, hat sich im Laufe der Diskussionen im Ausschuss und durch den CDU - Gesetzentwurf zu einer zentralen Beratung um das Landesnaturschutzgesetz entwickelt.
Wir bedauern dieses, denn wir hätten gern die Diskussion um ein neues Landesnaturschutzgesetz weiter und ohne Zeitdruck geführt. Der Teil, der die Umsetzung der Europäischen Richtlinien beinhaltet, ist allerdings an Fristen gebunden und muss in dieser Tagung verabschiedet werden.
Eine getrennte Behandlung von Naturschutzgesetz und Artikelgesetz wäre auch möglich gewesen, denn beim Landeswassergesetz verfahren wir z. B. genau so. Dort liegt nämlich der Gesetzentwurf der Landesregierung noch im Ausschuss, obwohl auch durch das Landesartikelgesetz einige Vorschriften des Wassergesetzes ergänzt werden.
Genau dies getrennte Verfahren hat Kollegin Todsen-Reese ja noch im Juni letzten Jahres beklagt. Aber für den sehr diskutablen Gesetzentwurf der CDU zum Landesnaturschutzgesetz war das verbundene Verfahren nicht förderlich.
Was wir nun haben, ist eine übers Knie gebrochene und erhebliche Erweiterung der im ursprünglichen Artikelgesetz vorgesehenen Änderungen im Landesnaturschutzgesetz durch einen 26-seitigen Ergänzungsantrag von SPD und GRÜNEN, der noch am letzten Tag der Ausschussberatungen durch eine Tischvorlage ergänzt wurde.
Lassen sie mich aber kurz auf die Regelungen im Landesartikelgesetz ohne Naturschutzgesetz eingehen, bevor ich mich gesondert mit diesem befasse.
Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 2

Zunächst auf das Landes-Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-Gesetz- Land):
Zu § 3 Landes-UVP-Gesetz:
Gemäß § 3 UVP-Gesetz des Bundes kann nur die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Vorhaben in die Anlage 1 aufnehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können. Einer entsprechenden Kompetenz der Landesregierung bedarf es nicht. Daher wäre der § 3 Nr. 1 ersatzlos zu streichen.
Zu § 6 Absatz 2 Landes-UVP-Gesetz:
Die dort getroffenen Regelungen zur UVP-Pflicht im Einzelfall gibt es bereits im Bundes UVP-Gesetz mit dem Unterschied, dass die Grundsätze und Verfahren zur Einzelfallprüfung durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zu treffen sind. Dies dient einem bundeseinheitlichen Vollzug. Eine landesrechtliche Regelung ist deshalb weder sinnvoll noch notwendig.
Zu § 9 Landes UVP-Gesetz
§ 9 Landes UVP-Gesetz regelt die Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen des Trägers eines Vorhabens durch die zuständige Behörde. Diese Bestimmung entspricht weitestgehend wörtlich dem § 5 UVP- Gesetz des Bundes. Die in Satz 2 der Landesregelung darüber hinausgehende Beteiligung der nach §§ 59 Bundesnaturschutzgesetz und § 51 Landesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände ist für uns nicht erforderlich.
Kommen wir nun zum großen Teil des Artikelgesetzes dem Landesnaturschutzgesetz.
Wie ich bereits erwähnte, wurden hier noch umfangreiche Ergänzungen durch einen Änderungsantrag von SPD und Bündnis 90/ Die Grünen vorgenommen. Mit welcher heißen Nadel dieser Änderungsantrag gestrickt wurde zeigt nicht nur, dass der offizielle Umdruck dieses Antrages erst einen Tag vor der Ausschussitzung den Fraktionen zur Verfügung stand, sondern auch noch in der Sitzung durch eine Tischvorlage ergänzt werden musste.
Schaut man sich den Änderungsantrag noch einmal an, dann ist das, was SPD und Grüne im Ausschuss beschlossen haben formal totaler Murks:
So haben sie in die Beschlussvorlage reingeschrieben, dass § 1 Landesnaturschutzgesetz „wie folgt gefasst“ wird. Dann wären sie eigentlich verpflichtet gewesen, den vollständigen neuen Paragraphen nieder zu schreiben. Was sie allerdings tatsächlich gemacht haben, ist die Änderungen zum § 1 aufzuzeigen, nämlich § 1 Absatz 1 Absatz 2 Nr. 13 und Absatz 3. Formal gesehen gäbe es nun Absatz 2 die Nummern 2-12 und 14-19 nicht mehr. War eine solche Änderung wirklich der Wille von SPD und Grünen. Was ist mit den Änderungen, die im ursprünglichen Gesetzentwurf zu § 1 vorgenommen werden sollten? Gelten diese nun nicht mehr? Formal haben sie diese Änderungen nämlich ersetzt und nicht nur ergänzt.
Das sind alles interessante Fragen, die auch den Wissenschaftlichen Dienst beschäftigen sollten. Eines ist auf jeden Fall sicher, eine sichere Beschlusslage Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/ 3 des Ausschusses gibt es nicht! Die vorliegende Beschlussempfehlung des Ausschusses mag der Intention der Regierungsfraktionen Rechnung tragen, dem Beschluss des Ausschusses entspricht sie formal nicht.
So viel zur Sorgfalt im Gesetzgebungsverfahren.
Unserer Auffassung nach ist der heute zur Abstimmung stehende CDU-Entwurf in seiner Intention und Ausarbeitung der bessere. Grundsätzlich muss nach unserer Auffassung ein Landesgesetz nur diejenigen Bestimmungen aufweisen, die bei entsprechendem Bundesrecht dieses inhaltlich ergänzen. Deshalb lehnen wir es ab, wenn in einem Landesgesetz teilweise Bestimmungen wiederholt werden, die schon im Bundesrecht geregelt sind. Diese Maßgabe erfüllt der CDU-Entwurf. Er zeichnet sich dadurch aus, dass er
1. für die Eigenverantwortlichkeit und in dieser Hinsicht dem Vertragsnaturschutz Vorrang vor den ordnungsrechtlichen Instrumentarien einräumt,
2. auf die Übernahme von Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes durch entsprechende Querverweisungen verzichtet,
3. vorrangig nur diejenigen landesrechtlichen Bestimmungen enthält, die gemäß Bundesnaturschutzgesetz durch die Länder ergänzend zu regeln sind und dass
4. darauf verzichtet wird, das Gesetz mit Ausführungsbestimmungen zu überfrachten. Entsprechende Regelungen bleiben dem Erlass entsprechender Verordnungen überlassen.
Auch wir wollen eine Reduzierung des Verwaltungs- und Personalaufwandes auf das unbedingt erforderliche Mass. Wir begrüßen daher den Ansatz der CDU, die unterschiedlichen Planungsebenen, Genehmigungsverfahren und Schutzgebietskategorien zu straffen und die Aufgaben zu reduzieren.
So ist z. B. auch die Regelung in § 8 Nr. 2 zu verstehen, nämlich nachdem alle Anforderungen für einen Antrag auf Genehmigung eines Eingriff in die Natur und Landschaft vorliegen, keine weiteren Unterlagen mehr nach dem Verstreichen von vier Wochen von den Genehmigungsbehörden angefordert werden können. Diese Regelung trägt ganz wesentlich mit zu einer zügigen Behandlung des Antrages bei und hilft damit dem Antragsteller.
Dennoch werden wir uns bei der Abstimmung über den Gesetzentwurf der CDU letztlich enthalten, weil in dem vorliegenden Entwurf unsere bereits in der 1. Lesung geäußerten Bedenken nicht ausgeräumt sind. So ist z. B. der Satz: „Eigentum und die Wahrnehmung der sich daraus ergebenden Verantwortung sind beste Voraussetzung zur Erreichung der Ziele gemäß § 1 Bundesnaturschutzgesetz“, ist letztlich nur eine Worthülse, formuliert eine Selbstverständlichkeit und müßte gestrichen werden. Auch sollte weiterhin eine Legaldefinition des Vertragsnaturschutzes, die zur Zeit in § 2 des Landesnaturschutzgesetzes steht, nicht gänzlich aufgegeben werden und in dem neuen § 10 des CDU-Entwurfes nachgearbeitet werden. Aus vorgenannten inhaltlichen und formalen Gründen müssen wir die Beschlussempfehlung des Ausschusses ablehnen und uns beim CDU – Gesetzentwurf enthalten. Wir werden die Beschlußempfehlung des Ausschusses ablehnen und dem CDU-Gesetzentwurf zustimmen.“
Christian Albrecht, Pressesprecher, V.i.S.d.P., FDP Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Landeshaus, 24171 Kiel, Postfach 7121, Telefon: 0431/9881488 Telefax: 0431/9881497, E-Mail: presse@fdp-sh.de, Internet: http://www.fdp-sh.de/