Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Pressefilter

Zurücksetzen
01.07.02
11:01 Uhr
SPD

Jutta Schümann: Das Dilemma des Abgeordneten Rechtsanwalt Kubicki

Sozialdemokratischer Informationsbrief
Kiel, 01.07.2002, Nr.: 087/2002



Jutta Schümann:

Das Dilemma des Abgeordneten Rechtsanwalt Kubicki
Die Mitglieder der SPD-Fraktion im Zweiten Parlamentarischen Untersuchungsaus- schuss halten den Verbleib des Abgeordneten Wolfgang Kubicki im Untersuchungs- ausschuss nach wie vor für problematisch. Kubicki hat in der Sitzung des PUA am 10. Juni eingeräumt, dass er in einem Rechtsstreit die Schloss Bredeneek AG (früher: A- laska AG) gegen Dr. Karl Pröhl vertreten hat. Pröhl ist Betroffener, das heißt, der Un- tersuchungsausschuss befasst sich primär mit seiner Person und seinen Tätigkeiten.

Es ist fragwürdig, wenn jemand zunächst als Anwalt von einem Unternehmen mit der Abwehr von Forderungen gegen eine Person beauftragt wird und später als Abgeord- neter in einem Untersuchungsausschuss des Parlaments eine Untersuchung im öffent- lichen Interesse gegen dieselbe Person führt. Solange das Mandat besteht, muss der Anwalt daran interessiert sein, in der Auseinandersetzung das für seine Mandantin Günstige offen zu legen und Ungünstiges nicht vorzubringen. Der Parlamentarier da- gegen soll unabhängig und im öffentlichen Interesse aufklären. Durch diese Vermi- schung beruflicher und parlamentarischer Interessen entsteht die Gefahr, dass das PUA-Mitglied Kubicki seiner parlamentarischen Pflicht - vollständige Aufklärung und Wahrheitsfindung - nicht nachkommen kann. Herr Kubicki sollte deshalb den Aus- schuss verlassen.

Nach Paragraf 7 Absatz 1 UAG darf ein Abgeordneter dem PUA nicht angehören, bei dem „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare und persönliche Beteiligung an den zu untersuchenden Vorgängen vorliegen“. Ob diese anwaltliche Tä- tigkeit Kubickis den Tatbestand der „unmittelbaren“ Beteiligung erfüllt, ist juristisch Schleswig- Holstein

Herausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-



nicht eindeutig zu beantworten. Deshalb können die Mitglieder der SPD-Fraktion der- zeit keinen Ausschlussantrag stellen. Zudem ist angesichts der unpräzisen Formulie- rung des Untersuchungsauftrages ohnehin unklar (siehe Gutachten des wissenschaft- lichen Dienstes des Landtages über die Zulässigkeit des Untersuchungsgegenstandes im Antrag der CDU-Fraktion), was die zu untersuchenden Vorgänge im einzelnen sind. Eine mittelbare und persönliche Beteiligung von Kubicki liegt unseres Erachtens alle- mal vor.



s. Anlage -3-



Anhang:
Anmerkungen zur „unmittelbaren Beteiligung“ des Abgeordneten Rechtsanwalt Wolfgang Kubicki (FDP) am Untersuchungsgegenstand des Zweiten Parlamentarischen Untersuchungsausschusses


1. Die Mitglieder der SPD-Fraktion im Zweiten Parlamentarischen Untersuchungsaus- schuss erachten das Verbleiben des Abgeordneten Rechtsanwalt Wolfgang Kubicki (FDP) im Untersuchungsausschuss als unverändert problematisch.

Das Untersuchungsausschussgesetz des Landes Schleswig-Holstein bestimmt in der Vorschrift des § 7 Abs. 1:

„Ein Mitglied des Landtages, bei dem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare und persönliche Beteiligung an den zu untersuchenden Vorgängen vorliegen, darf dem Untersuchungsausschuss nicht angehören; liegt diese Voraussetzung bei einem Ausschussmitglied vor und wird dies erst nach der Einsetzung des Ausschusses bekannt, so hat das Mitglied aus dem Unter- suchungsausschuss auszuscheiden.“

Ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine unmittelbare Beteiligung des Ab- geordneten Kubicki an den zu untersuchenden Vorgängen vorliegen, ist von der einge- nommenen juristischen Betrachtungsweise abhängig und kann nicht als unzweifelhaft abgetan werden.

Der Abgeordnete Kubicki hat in seiner Vernehmung als Auskunftsperson vor dem Zwei- ten Parlamentarischen Untersuchungsausschuss am 10. Juni 2002 folgendes ausge- sagt: -4-



„Meine Kanzlei hat am 13.3.2002 – ich bitte das Datum zu beachten – nachdem sich ein Herr Mühlstedt und ein Herr Schlichting am 8.3.2002 bei uns in der Kanzlei angemeldet haben, ein Mandat übernommen. Auch hier bin ich von meiner anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden. Insofern kann ich das zur Kenntnis geben, was sich ausschließlich mit der Interpretation eines beur- kundeten Vergleichs zwischen der Schloss Bredeneek AG, damals noch Alaska AG, und Herrn Dr. Pröhl beschäftigte, und zwar die Frage der technischen Um- setzung des Vergleichs betreffend die Möglichkeit einer Auflassungsvormer- kung, die zugunsten von Herrn Dr. Pröhl im Grundbuch von Schloss Bredeneek eingetragen war, zu beseitigen.“ (Niederschrift Zweiter Parlamentarischer Untersuchungsausschuss, 6. Sitzung, 10. Juni 2002, Seite 36)

Auf Nachfrage bestätigte der Abgeordnete Kubicki die ihm erteilte Vollmacht:

„In der Vollmacht steht drin, 13.3.: Hier wird in Sachen Schloss Bredeneek AG ./. Dr. Pröhl wegen Forderungsabwehr Schadensersatzvollmacht erteilt.“ (Niederschrift Zweiter Parlamentarischer Untersuchungsausschuss, 6. Sitzung, 10. Juni 2002, Seite 48).

Der Abgeordnete Kubicki hat damit nach eigener Darstellung als Rechtsanwalt für ein Unternehmen ein Mandat gegen einen Betroffenen des Zweiten Parlamentarischen Un- tersuchungsausschusses – nämlich Dr. Karl Pröhl – übernommen, gegen den sich der Untersuchungsauftrag des Zweiten Parlamentarischen Untersuchungsausschusses richtet. Zumindest bestand einmal ein solches gegen Dr. Pröhl gerichtetes Mandat, wenn es zutrifft, dass die Schloss Bredeneek AG zwischenzeitig in Insolvenz gegangen ist und damit nach §§ 115, 116 der Insolvenzordnung das Mandatsverhältnis erloschen ist.

Ob diese anwaltliche Tätigkeit den Tatbestand der „unmittelbaren Beteiligung“ am Un- tersuchungsgegenstand erfüllt, ist juristisch nicht eindeutig zu beantworten. In einer rechtswissenschaftlichen Dissertation aus dem Jahre 1978 mit dem Titel „Mitwirkungs- -5-



verbot wegen Befangenheit für Parlamentarier?“ wird im Zusammenhang mit dem Tat- bestandsmerkmal der unmittelbaren Beteiligung am Untersuchungsgegenstand auch die anwaltliche Betätigung von Untersuchungsausschussmitgliedern erörtert. In den Ausführungen heißt es wörtlich:

„Hat ein jetziger Abgeordneter in einem früheren Gerichtsverfahren in dieser Sache als Beamter der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder als Gerichtsperson mitgewirkt, so sollte er in Anlehnung an § 22 Nr. 4 StPO von der Mitwirkung im Untersuchungsausschuss ausgeschlossen sein. (...) Ferner muss insbesondere für diejenigen Abgeordneten ein Ausschließungsgrund anerkannt werden, die in dem betreffenden Gerichtsverfahren als Prozessvertreter tätig sind oder waren. Speziell sie sind befangen, da sie im Gerichtsverfahren eine bestimmte Partei vertreten und deren Interessen gedient haben. Von dieser Betrachtungsweise werden sie – gerade mit Rücksicht auf das Gerichtsverfahren – nicht abwei- chen. Sie laufen auch Gefahr, durch eine Mitwirkung im parlamentarischen Un- tersuchungsverfahren ihres Standespflichten als Anwalt zu verletzen. Denn sie müssen im Prozess bemüht sein, im Interesse ihres Mandanten zu handeln, d.h. sie werden im Gerichtsverfahren das für ihren Mandanten Günstige beto- nen und ungünstige Tatsachen nicht vorbringen. Diese ihren Pflichten als An- walt entsprechende Haltung müssten sie im parlamentarischen Untersuchungs- verfahren aufgeben, wollten sie hier ihre Aufgabe pflichtgemäß erfüllen. Diese Pflichtenkollision rechtfertigt ihre Ausschließung.“ (Christine Knebel-Pfuhl, Mitwirkungsverbot wegen Befangenheit für Parlamenta- rier?, Dissertation, Berlin 1978, Seite 373 und 374).

Der - reichlich unbestimmte - Untersuchungsgegenstand hat auch die Klärung von Rechtsverletzungen von Beschäftigten des Landes bei der Ausübung von nebenberuf- lichen Tätigkeiten zum Inhalt. Zum heutigen Zeitpunkt lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, ob Dr. Pröhl bei seinen Aktivitäten auf Schloss Bredeneek rechtswidrig nebenberuflich tätig war. Es zeichnet sich aber ab, dass auch die Vorgän- ge auf Schloss Bredeneek in diesem Untersuchungsausschuss untersucht werden sol- len. Wenn es im Zusammenhang mit den Vorgängen auf Schloss Bredeneek einen -6-



Rechtsstreit gibt oder gab, so wird dies auch in die „Sache“ des Untersuchungsauftra- ges gehören.

Zumindest seit dem 13. März 2002 war der Abgeordnete Kubicki außergerichtlich für eine gegen Dr. Pröhl streitenden Partei im Zusammenhang mit Schloss Bredeneek tä- tig. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht bekannt, ob dieser außergerichtliche Streit in einen Prozess münden wird oder bereits gemündet ist. Das außergerichtliche Tätig- werden zugunsten eines Mandanten kann aber bei der Erörterung der Frage, ob eine „unmittelbare Beteiligung“ des mandatierten Rechtsanwaltes im Sinne des § 7 Abs. 1 UAG vorliegt, der Vertretung in einem Gerichtsverfahren gleichgestellt werden. Denn auch hier wird der Rechtsanwalt ausschließlich zugunsten eines Beteiligten tätig, mit dem Ziel, Schaden von ihm abzuwenden, ohne dass er die Interessen des Streitgeg- ners oder der Allgemeinheit über die Wahrung der jeden Rechtsanwalt treffenden beruflichen Grundpflichten hinaus zu berücksichtigen verpflichtet wäre.

Folgerichtig hat der Wissenschaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages in einer Stellungnahme für den „Pallas-Untersuchungsausschuss“ (14. Wahlperiode) hinsichtlich der Beurteilung der „unmittelbaren Beteiligung“ von Untersuchungsaus- schussmitgliedern festgestellt:

„Der Ausschließungsgrund der Beteiligung nach § 7 Abs. 1 UAG habe allerdings nichts zu tun mit dem der Besorgnis der Befangenheit" in den gerichtlichen Ver- fahrensgesetzen. Vielmehr handele es sich bei der Beteiligung um die Feststel- lung einer konkreten Interessenkollision, (...).“ (Abschlussbericht des „Pallas-Untersuchungsausschusses vom 18.01.2000, LT- Drs. 14/2650, Seite 14, ebenso Umdruck 14/3002)

Aus juristischer Sicht kann daher durchaus argumentiert werden, dass der Abgeordne- te Kubicki durch seine anwaltliche Betätigung „unmittelbar Beteiligter“ im Sinne des Un- tersuchungsausschussgesetzes ist. Jedenfalls wird man diese Auslegung des Tatbe- standsmerkmals der „unmittelbaren Beteiligung“ nicht mit der Bemerkung beiseite fe- gen können, eine „unmittelbare Beteiligung“ liege eindeutig nicht vor, zumal daran zu -7-



erinnern ist, dass eine unmittelbare Beteiligung nicht zur vollen Überzeugung des Un- tersuchungsausschusses vorliegen muss, sondern bereits das Vorliegen „zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte“ ausreicht.



2. Ob solche zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine unmittelbare Beteiligung an den zu untersuchenden Vorgängen tatsächlich vorliegen oder nicht, muss letztlich vom Zweiten Parlamentarischen Untersuchungsausschuss entschieden werden, wenn darüber Meinungsverschiedenheiten bestehen. Das Bestehen solcher Meinungsver- schiedenheiten ist durch die Erklärungen der Abgeordneten Kubicki und Dr. Graf Kers- senbrock in der Sitzung vom 17. Juni 2002 deutlich geworden, in welchen die an sie gerichteten Appelle von SPD und BÜNDNIS’90/DIE GRÜNEN, den Untersuchungs- ausschuss im Interesse des parlamentarischen Anstandes zu verlassen, mit Kampag- nenvorwürfen und Spott beantwortet worden sind.

Die Erklärung des Abgeordneten Kubickis vom 13. Juni 2002 (Umdruck 15/2295) ver- weist auf Ziffer V der Verhaltensregeln für die Abgeordneten des Schleswig- Holsteinischen Landtages. In dieser Ziffer V heißt es:

„Wirkt eine/ein Abgeordnete(r) in einem Ausschuss an der Beratung oder Ab- stimmung über einen Gegenstand mit, an welchem sie/er selbst oder ein ande- rer, für den sie/er gegen Entgelt tätig ist, ein unmittelbares wirtschaftliches Inte- resse hat, so hat sie/er auf diese Interessenverknüpfung zuvor im Ausschuss hinzuweisen.“

Wohl zutreffend weist der Abgeordnete Kubicki darauf hin, dass er selbst kein unmittel- bares wirtschaftliches Interesse an dem Ausgang der Beratungen im Untersuchungs- ausschuss habe, da seine Anwaltsgebührenforderung unabhängig vom Ausgang des Mandates entstehe. Er wird jedoch nicht ernsthaft bestreiten können, dass seine Man- dantin, für die er gegen Gebühren tätig wird oder geworden ist, ein Interesse am Aus- gang der Beratungen im Untersuchungsausschuss hat, wenn nämlich womöglich Fest- stellungen über das Verhalten Dr. Pröhls getroffen werden, die im Rahmen der von der -8-



Mandantin des Rechtsanwalts Kubicki gegen Dr. Pröhl gerichteten Forderungsabwehr von Vorteil für diese sind. Zwar sind die Gerichte nach Art. 18 Abs. 5 Satz 2 der Lan- desverfassung in der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrundelie- genden Sachverhaltes frei. Sie sind jedoch auch darin frei, die im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses getroffenen Feststellungen als Erkenntnisquelle zu nutzen. Die Mitglieder der Fraktion der SPD erachtet darin für den Fall solcher Feststellungen einen „unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil“ für die Mandantin des Abgeordneten Ku- bickis.

Soweit der Abgeordnete Kubicki behauptet, durch seine zeugenschaftliche Einvernah- me seien sämtliche Mandatsverhältnisse sehr umfänglich bekanntgegeben worden, die auch nur annäherungsweise mit dem Untersuchungsgegenstand in Verbindung ge- bracht werden könnten, ist festzustellen, dass er diese Mandatsverhältnisse erst nach Bekanntwerden durch die Presseveröffentlichungen des „Stern“ und nach Aufnahme der Untersuchungsausschussarbeit offengelegt hat. Die Verhaltensregeln der Abge- ordneten sehen aber gerade vor, solche Tätigkeiten vorher im Ausschuss offenzulegen. Wenn sich der Abgeordnete Kubicki gemäß den Verhaltensregeln hätte verhalten wol- len, hätte er dies auf der konstituierenden Sitzung des Zweiten Parlamentarischen Un- tersuchungsausschusses tun müssen – er tat es jedoch nicht.



3. Im verfahrensrechtlichen Sinne bestehen jedenfalls keine juristischen Zweifel. § 7 Abs. 2 Satz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes schreibt vor: „Die Entscheidung des Untersuchungsausschusses, dass ein Mitglied auszuscheiden hat, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.“ Das bedeutet, dass eine solche Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitglieder der CDU-Fraktion im Zweiten Parlamentarischen Unter- suchungsausschuss getroffen werden kann. Nach den Erklärungen der Abgeordneten Kubicki und Dr. Graf Kerssenbrock ist das Erreichen der für diese Entscheidung erfor- derlichen Zweidrittelmehrheit nicht zu erwarten. So hat insbesondere der Abgeordnete Kubicki in der Sitzung vom 17. Juni 2002 erklärt: -9-



„Ich habe keine Sorge mit Appellen – ich muss das ja nicht tun –, weil es natür- lich die große Besorgnis ist, die Frau Kollegin Heinold umtreibt, die riesengroße Besorgnis über das Ansehen des Ausschusses und des Parlaments. Wenn die Vernunft nicht weiterhilft, müssen wir das formalisieren, Frau Heinold. Dann machen Sie das einfach. Ich sage: Sie werden damit scheitern.“ (Niederschrift Zweiter Parlamentarischer Untersuchungsausschuss, 7. Sitzung, 17. Juni 2002, Seite 13)

4. Darum werden die Mitglieder der Fraktion der SPD heute keinen Antrag auf Ausschluss des Abgeordneten Kubicki aus dem Zweiten Parlamentarischen Untersuchungsaus- schuss stellen.

5. Die Mitglieder der Fraktion der SPD betonen ihr aufrichtiges Interesse an eine raschen Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes. Dieser Appell an den Abgeordneten Ku- bicki dient dazu, den bereits entstandenen Eindruck der Vermischung beruflicher und öffentlicher Interessen von Mitgliedern des Zweiten Parlamentarischen Untersu- chungsausschusses zu widerlegen.