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13.06.02
17:14 Uhr
SPD

Günter Neugebauer und Monika Heinold: Kubicki sollte den PUA verlassen

Sozialdemokratischer Informationsbrief
Günter Neugebauer und Monika Heinold:

Kubicki sollte den PUA verlassen

Nach der fraktionsinternen Auswertung der letzten Sitzung des 2. Parlamentarischen Untersuchungsausschusses erklären die Obleute der SPD- Landtagsfraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Günter Neugebauer und Monika Heinold:

„Die Zeugenvernehmung des PUA-Mitgliedes Kubicki hat ergeben, dass der Rechtsanwalt Kubicki und seine Kanzlei durch Mandatsverhältnisse an dem Untersuchungsgegenstand beteiligt sind. Damit besteht die Besorgnis seiner Befangenheit. Bevor wir über einen förmlichen Ausschlussantrag gemäß § 7 Absatz 2 UAG entscheiden, appellieren wir im Interesse des Ansehens des Untersuchungsausschusses an Wolfgang Kubicki, seine Mitgliedschaft im Untersuchungsausschuss von sich aus aufzugeben.

Jeder Gemeindevertreter würde in einesm solchen Fall nach § 22 der Gemeindeordnung einen Ausschuss verlassen müssen.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch daran erinnern, dass z. B. der CDU- Abgeordnete Dr. Wadephul eine Mitgliedschaft im 1. Parlamentarischen Untersuchungsausschuss erst gar nicht angenommen hat, obwohl nicht einmal er selbst, sondern lediglich seine Kanzlei ein Mandatsverhältnis im Umfeld der beteiligten Personen hatte.

Da wir die geplanten Zeugenvernehmungen natürlich nicht verschleppen wollen, werden wir in der nächsten PUA-Sitzung keinen Antrag auf Vernehmung einer weiteren Auskunftsperson einbringen. Wir behalten uns jedoch vor, nach eingehender Prüfung in der darauffolgenden Sitzung einen Beweisantrag auf Befragung des Schleswig- Holstein

Herausgeber: SPD-Landtagsfraktion Verantwortlich: Petra Bräutigam Landeshaus Postfach 7121, 24171 Kiel Tel: 0431/ 988-1305/1307 Fax: 0431/ 988-1308 E-Mail: pressestelle@spd.ltsh.de Internet: www.spd.ltsh.de SPD -2-



Ausschussmitglieds Dr. Trutz Graf Kerssenbrock über sein Wissen im Zusammenhang mit den zu untersuchenden Tätigkeiten des Herrn Dr. Karl Pröhl zu stellen.“



Gemeindeordnung, § 22, Absatz 1:
Ehrenbeamtinnen und -beamte oder ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger dür- fen in einer Angelegenheit nicht ehrenamtlich tätig werden, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit ihnen selbst, ihren Ehegattinnen oder Ehegatten, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Entscheidend ist nach der Kommentierung, „welchen Eindruck es auf Bürgerinnen und Bürger macht, wenn gerade dieses in seinen Interessen möglicherweise tangierte Ausschussmitglied an der fraglichen Entscheidung mitwirkt“. (v. Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht Schleswig-Holstein)