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03.06.02
13:01 Uhr
B 90/Grüne

Karl-Martin Hentschel zur Fünf-Prozent-Klausel

Fraktion im Landtag PRESSEDIENST Schleswig-Holstein Pressesprecherin Claudia Jacob Landeshaus Düsternbrooker Weg 70 24105 Kiel
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Fünf-Prozent-Klausel E-Mail: Internet: presse@gruene.ltsh.de www.gruene-landtag-sh.de
ist verfassungswidrig Nr. 141.02 / 03.06.2002

Zur heutigen Abstimmung zur Fünf-Prozent-Klausel im Sonderausschuss Kommunalver- fassung erklärt der Fraktionsvorsitzende von Bündnis 90/Die Grünen, Karl-Martin Hent- schel:
Der Sonderausschuss Kommunalverfassungsrecht hat heute den Antrag der FDP auf Abschaffung der Fünf-Prozent-Klausel im kommunalen Wahlrecht mit den Stimmen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt. Wir treten für eine Abschaffung der Fünf- Prozent-Klausel ein, haben jedoch im Koalitionsvertrag mit der SPD vereinbart, die Klau- sel erst nach einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auf- zuheben. Ich bedauere aber, dass es heute nicht möglich war, eine andere Entscheidung zu treffen.
Mit der heutigen Ausschussentscheidung lebt jetzt die Klagefrist gegen die Fünf-Prozent- Klausel neu auf, so dass nun der Weg frei ist, die Verfassungsmäßigkeit vor Gericht zu überprüfen.
In der Sache halte ich die Fünf-Prozent-Klausel für nicht mehr gerechtfertigt und damit für verfassungswidrig. Die letzten Entscheidungen in NRW und Mecklenburg- Vorpommern haben ergeben, dass die Fünf-Prozent-Klausel nur dann als gerechtfertigt gilt, wenn das Land nachweisen kann, dass sie für die Arbeitsfähigkeit der Kommunalver- tretungen unabdingbar ist.
Die Erfahrungen in fast allen Bundesländern zeigen aber, dass die Arbeitsfähigkeit der Kommunen durch die Abschaffung der Fünf-Prozent-Klausel nicht gefährdet wird. Es wurde in der heutigen Sitzung kein einziger konkreter Grund genannt, der belegen wür- de, dass dies in Schleswig-Holstein anders ist.
Deshalb gehe ich davon aus, dass es zu einer Klage kommen wird und das Bundesver- fassungsgericht dieser stattgibt. Nach Auskunft des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtages besteht auch die Möglichkeit, dass die bereits eingereichte Klage der PDS so geändert wird, dass sie sich auf die heutige Entscheidung bezieht und damit zulässig wird. ***