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23.01.02
15:43 Uhr
CDU

Klaus Schlie: Weitgehende Zustimmung zum Kreiswahlgesetz

LANDTAGSFRAKTION S C H L ES WI G - H O LS T EI N

Pressesprecher Bernd Sanders Landeshaus 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 Internet: http://www.landsh.de/cdu-fraktion/ e-mail:fraktion@cdu.landsh.de
PRESSEMITTEILUNG Nr. 25/02 vom 23. Januar 2002 TOP 6 Klaus Schlie: Weitgehende Zustimmung zum Kreiswahlgesetz
Der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf besteht im wesentlichen aus Erfahrungen, die bei den letzten Kommunalwahlen gesammelt wurden und in einigen Teilbereichen Vereinfachungen, Entbürokratisierungsmaßnahmen und Anpassungen an die Realität darstellen.
Insofern signalisiere ich für die CDU-Landtagsfraktion für die meisten vorgeschlagenen Änderungen vom Grundsatz her unsere Zustimmung, wobei wir die Anregungen der Kommunalen Spitzenverbände im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu den Einzelvorschriften sicher noch diskutieren und gegebenenfalls berücksichtigen sollten.
Zum Teil sind die angestrebten Änderungen auch auf die Direktwahl der Hauptverwaltungsbeamten zurückzuführen, wenn es beispielsweise darum geht, auf das Amt des Wahlleiters frühzeitig zu verzichten, wenn es um eine Wiederwahl als Bürgermeister bzw. Landrat geht.
Auch die Vorverlegung des Termins für die Aufstellung des Wählerverzeichnisses ist sinnvoll, da dadurch erhebliche Erleichterungen bei der Ausgabe von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen an Wahlberechtigte erreicht werden.
Ebenfalls unsere Zustimmung findet die Vorverlegung des Zeitpunktes für die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern um kommunale Mandate. Dies ist aufgrund der Verlängerung der Wahlperiode ein folgerichtiger Vorschlag, der es den Parteien und Wählergruppen ermöglicht, ihre Kandidatinnen und Kandidaten den Wählern rechtzeitig zu präsentieren. Diese Regelung ist auch aus Sicht der Wähler zu begrüßen, da sich dadurch die Möglichkeit einer frühzeitigen und intensiveren Orientierung über die zu wählenden Personen ergibt.
Die Notwendigkeit einer Parallelberatung der Änderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes und der Änderung der Kommunalverfassung wird u. a. auch bei der im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Änderung des § 46 GKWG deutlich. Dort geht es darum, dass formal klargestellt werden soll, dass bei der Direktwahl Wahlvorschläge auch zurückzuweisen sind, wenn sie die kommunalverfassungsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen. Zumindest müssen wir im weiteren Gesetzgebungsverfahren vor einer Regelung dieser Vorschrift wissen, ob und wenn, ja wie, die kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften bei der Novellierung der Kommunalverfassung gegebenenfalls geändert werden.
Auf die Zustimmung zu Regelungen, die eine Entbürokratisierung zur Folge haben, habe ich bereits hingewiesen. Dazu gehört die vorgeschlagene Änderung des § 57 GKWG, die einen Wegfall der Wahlstatistik bei Kommunalwahl vorsieht.
Als außerordentlich problematisch betrachten wir die geplanten Änderungen der §§ 3 und 6 GKWG. Wir sollten in den Ausschussberatungen nochmals intensiv darüber beraten, ob die vorgeschlagenen Änderungen für die Voraussetzungen des passiven und aktiven Wahlrechts nicht geradezu einen Umzugstourismus provozieren.
Vor allem in kleinen und Kleinstgemeinden könnte dies zu Manipulationen am Wahlergebnis führen.
Wir verkennen allerdings auch nicht die Tatsache, dass es bei bestimmten Berufsgruppen, etwa bei Berufssoldaten, aufgrund dienstnotwendiger Umzüge aufgrund der jetzigen Fristen zu Problemen gekommen ist. Allerdings halten wir in einer Abwägung die bisherigen Fristen für sachgerecht. Dies gilt sowohl für die Wähler als auch für die zu wählenden Bewerber um ein kommunales Mandat.
Über die vorgeschlagene Änderung sollten wir in den Ausschussberatungen nochmals alle Vor- und Nachteile abwägen.
Ich beantrage für die CDU-Landtagsfraktion Überweisung an den Sonderausschuss „Kommunalverfassung“.