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17.01.02
14:01 Uhr
Landtag

Von Hielmcrone: Notwendige Klärungen herbeiführen

D E R L A N D T A G SCHLESWIG - HOLSTEIN 5/2002 Kiel, 17. Januar 2002 Sperrfrist: 17. Januar 2002, 14:00 Uhr Es gilt das gesprochene Wort!


Von Hielmcrone: Notwendige Klärungen herbeiführen

Kiel (SHL) – Zur heutigen Sitzung des Bildungsausschusses, und hier insbe- sondere zu Tagesordnungspunkt 1 – Antrag auf Erlass einer einstweiligen An- ordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein gegen Mitglieder des Bil- dungsausschusses – erklärt der Vorsitzende des Bildungsausschusses, Dr. Ulf vonHielmcrone, MdL, folgendes:
„1.Sachverhalt In seiner Sitzung vom 5.Juli 2001 stellte der Bildungsausschuss einstimmig ein Aktenvorlagebegehren an die Landesregierung, das von der CDU betr. Akten zum Fehlbetrag von 35 Millionen DM bei der Berechnung der Lehrergehälter für 2001 und der mittelfristigen Finanzplanung beantragt wurde. Den Vorsitz der Sitzung hatte Frau Eisenberg, da der Vorsitzende wegen einer Kur ortsab wesend war. Parallel dazu wurde im Finanzausschuss ebenfalls ein gleichlautendes Aktenbe- gehren beschlossen.
Mit Schreiben vom 19.07.2001 teilte das MBWFK beiden Ausschüssen mit, dass es zum Teil dem Aktenbegehren nachkommen, einen weiteren Teil der Akten jedoch nicht herausgeben werde, da damit die Funktionsfähigkeit und Ei- genverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt werden würde.

Mit Schreiben vom 08.August 2001 haben dann die Abgeordneten de Jager, Eisenberg, Schwarz und Storjohann, wie es Artikel 23 Abs. 3 Landesverfassung vorsieht den Parlamentarischen Einigungsausschuss angerufen, der sich dann auch am 28. September 2001 mit dem Vorgang befasste. Eine Einigung wurde nicht erzielt. Insbesondere wurde von der Regierung darauf hingewiesen, dass sie den Meinungsbildungsprozess innerhalb der Regierung nicht offen legen wolle. 2


Dies hatte zur Folge, dass die Landesregierung dem Informationsverlangen un- verzüglich hätte nachkommen müssen oder aber das Bundesverfassungsgericht anrufen musste, um feststellen zu lassen, dass sie zur Herausgabe nicht verpfli- chtet sei. Ausdrücklich ist in der Landesverfassung der Weg der Einstweiligen Anordnung vorgesehen, der offenbar in diesem Fall erstmals beschritten wird.
Diesen letzteren Weg hat die Landesregierung beschritten, weil sie der Auffas- sung ist, nicht zur Herausgabe der betreffenden Akten verpflichtet zu sein. Gleichzeitig hat sie ein Hauptsacheverfahren gegen dieselben Beklagten an- hängig gemacht. Dies ist formelle Voraussetzung für das Anbringen eines An- trages auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung.

Der von der Regierung eingeschlagene Weg ist also der Weg, der von der Ver- fassung vorgegeben ist, wenn die Regierung der Meinung ist, aus den in Art.23 Abs. 3 LV erwähnten Gründen keine Akteneinsicht gewähren zu sollen.
2. Problemstellung für den Ausschuss Für den Ausschuss ergeben sich eine Reihe rechtlicher Fragen unabhängig von materiellen Begründetheit des Antrages.
Die wichtigste Frage ist die nach dem Kreis der Beklagten: − Der Ausschuss als solcher, quasi als Organ und zwar in seiner ständigen Beset- zung (mit Hielmcrone) − Der Ausschuss in seiner Besetzung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (ohne Hielmcrone aber mit Astrup) − Nur die Mitglieder, die dann auch den Einigungsausschuss angerufen haben
Die Regierung ist sich in dieser Frage offenbar selbst nicht sicher, da sie in der Antragsschrift einen Hinweis des Gerichtes erbittet. Die Unsicherheit in dieser Frage resultiert aus der bisher nicht vorliegenden Rechtsprechung zu diesem Thema, vor allem aber aus der Tatsache, dass bisher der Landtag kein Ausfüh- rungsgesetz beschlossen hat.
Von der Beantwortung dieser Frage, wer Beklagter ist, hängt zum Teil die Frage der Vertretung vor dem Verfassungsgericht ab. Zwar ist eine Prozess-Vertretung vor diesem Gericht nicht zwingend vorgeschrieben; alle Beklagten haben aber ein Interesse daran, dass festgestellt wird, wer in einem solchen Fall tatsächlich beklagt werden muss, so dass auch für sie Prozessvertretung sinnvoll ist. Aus diesem Grunde werden alle Beklagten bei dem Landtag um Rechtsschutz nach- kommen.
Die Frage des weiteren prozessualen Vorgehens werden die Mitglieder des Ausschusses als Beklagten-Gemeinschaft nach der öffentlichen Ausschusssit- zung intern beraten müssen.“

Herausgeber: Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Landtages, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel, Postf. 7121, 24171 Kiel, Tel.: (0431) 988- Durchwahl -1163, -1121, -1120, -1117, -1116, Fax: (0431) 988-1119 3

V.i.S.d.P.: Dr. Joachim Köhler, Annette Wiese-Krukowska, E-Mail: Joachim.Koehler@landtag.ltsh.de Internet: www.sh-landtag.de – Presseinformationen per E-Mail abonnieren unter www.parlanet.de/presseticker