1. Parlamentarischer Untersuchungsausschuss zur Herausgabepflicht von Schriftstücken
D E R L A N D T A G SCHLESWIG - HOLSTEIN 115/2001 Kiel, 19. Oktober 20011. Parlamentarischer Untersuchungsausschuss zur Herausga- bepflicht von SchriftstückenKiel (SHL) – Der Vorsitzende des 1. Parlamentarischen Untersu- chungsausschusses der 15. Wahlperiode, Holger Astrup, MdL, und der stellvertretende Vorsitzende, Thorsten Geißler, MdL, teilen mit:Der 1. Parlamentarische Untersuchungsausschuss und die Landesregie- rung haben heute nachstehende Vereinbarung getroffen:Der 1. Parlamentarische Untersuchungsausschuss der 15. Wahlperiode des Schleswig-Holsteinischen Landtages und die schleswig- holsteinische Landesregierung vertreten unterschiedliche Rechtsauffas- sungen über eine Herausgabepflicht der Landesregierung an den PUA bezüglich nachstehend bezeichneter Schriftstücke:• die Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft Lübeck in dem Er- mittlungsverfahren gegen Herrn Uwe Mantik,• den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 14. Ju- ni 2000,• Original des Bestra-Berichts, der bei der Durchsuchung des Amts- räume von Herrn Uwe Mantik gefunden wurde,• Original des Bestra-Berichts, das Ministerpräsidentin Heide Simonis am 11. Mai 2000 übergeben wurde.Art. 23 LV regelt die Aktenvorlage durch die Landesregierung an den Landtag. Das in der Verfassung dort vorgesehene Ausführungsgesetz 2liegt bisher nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsge- richts über die Rechte und Pflichten von Parlamentarischen Untersu- chungsausschüssen bzw. Regierungen wird von dem 1. Parlamentari- schen Untersuchungsausschuss und der Landesregierung im Hinblick auf das vorliegende Herausgabeverlangen unterschiedlich interpretiert. Die Klärung der Rechtsfragen könnte einen erheblichen Zeitraum in An- spruch nehmen. Mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer Klärung des Sachverhalts wird zwischen dem 1. Parlamentarischen Untersu- chungsausschuss und der Landesregierung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vereinbart, die vorbezeichneten Schriftstücke zur Einsicht- nahme zur Verfügung zu stellen.Bei der Einsichtnahme in die Schriftstücke und bei deren Verwertung wird der 1. Parlamentarische Untersuchungsausschuss insbesondere zum Schutz der Interessen Einzelner die Vorschriften der Geheimschutz- ordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages beachten. In sinnge- mäßer Anwendung des § 7 der Geheimschutzordnung des Schleswig- Holsteinischen Landtages werden dem Ausschuss die Unterlagen zu ei- nem nichtöffentlichen Sitzungstermin zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt und nach Abschluss der Sitzung an die Landesregierung zurück gegeben. Evtl. durch den Ausschuss angefertigte Kopien sind der Lan- desregierung ebenfalls unverzüglich im Anschluss an die Sitzung zu ü- bergeben. In dem Sitzungsprotokoll sind hinsichtlich dieser Dokumente lediglich die Feststellungen festzuhalten.Die Landesregierung und der 1. Parlamentarischen Untersuchungsaus- schuss stellen klar, dass die Übergabe zur Einsichtnahme keinen Prä- zendenzfall darstellt, und dass demgemäß laufende oder künftige Parla- mentarische Ausschüsse hieraus keine Rechtsansprüche ableiten kön- nen. Der 1. Parlamentarische Untersuchungsausschuss wird gegenüber dem Amtsgericht Kiel die Rücknahme des Antrags auf Beschlagnahme erklären. Die Parteien werden in der Öffentlichkeit nicht die Auffassung vertreten, dass sie mit ihrer Rechtsansicht obsiegt haben.Herausgeber: Pressestelle des Schleswig-Holsteinischen Landtages, Düsternbrooker Weg 70, 24105 Kiel, Postf. 7121, 24171 Kiel, Tel.: (0431) 988- Durchwahl -1163, -1121, -1120, -1117, -1116, Fax: (0431) 988-1119 V.i.S.d.P.: Dr. Joachim Köhler, Annette Wiese-Krukowska, E-Mail: Joachim.Koehler@lvn.parlanet.de Internet: www.sh-landtag.de – Presseinformationen per E-Mail abonnieren unter www.parlanet.de/presseticker