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01.06.01
15:26 Uhr
SSW

SSW will Änderung des Wahlrechts

Hamburg, 21.4.2001



nach anderthalbjähriger Arbeit hat der Arbeitskreis „Wahlrecht“ seinen Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht so weit fertig, daß er einem weiteren fachkundigen Kreis zur Diskussion ge- stellt werden kann. Der Arbeitskreis wurde vom Trägerkreis von „Mehr Demokratie in Hamburg“ ins Leben gerufen, um ein Wahlrecht zu entwickeln, das den Bürgerinnen und Bürgern mehr Einfluß auf die personelle Zusammensetzung der hamburgischen Bürgerschaft ermöglicht. Es ist geplant, die Volksinitiative noch in der ersten Hälfte des Monats Mai anzumelden, damit ein Volksentscheid über unseren Vorschlag am Tag der nächsten Bundestagswahl durchgeführt werden kann.
Wir sind deshalb etwas unter Zeitdruck und wären Ihnen für eine möglichst kurzfristige inhaltliche und redaktionelle Kritik an unserem Vorschlag sehr dankbar.
Um das Verfahren und seinen zeitlichen Ablauf nicht zu gefährden, soll der Entwurf möglichst keine verfassungsrechtlichen Angriffspunkte enthalten. Deshalb bitten wir hinsichtlich dieses Gesichts- punkts um eine besonders kritische Durchsicht.
Bei der Frage der Unvereinbarkeit von Bürgerschaftsmandat und Tätigkeiten im öffentlichen Dienst und in öffentlichen Unternehmen (§§ 13 und 14) hatten wir aus diesem Grunde zunächst eine weniger scharfe Trennung dieser Funktionen vorgesehen. Wir sind dann doch der relativ strikten Trennung im Bund und in fast allen übrigen Bundesländern (siehe Anlage) gefolgt. Es ist für uns auch unter Be- rücksichtigung der Besonderheiten eines Feierabendparlaments letztendlich nicht vorstellbar, daß es verfassungswidrig sein soll, den Hamburger Sonderweg einer ausgesprochen „weichen“ Lösung zu verlassen. Das passive Wahlrecht für diesen Personenkreis ist so zu sichern, daß kein finanzieller An- reiz entsteht, ein Bürgerschaftsmandat anzunehmen.
Verfassungsrechtlich kritisch könnte auch die Frage sein, ob die Vorgabe der hamburgischen Verfas- sung („Die Bürgerschaft besteht aus mindestens 120 Abgeordneten“) in keinem Fall unterschritten werden darf. Diese Verfassungsregelung wird zwar auch beim geltenden Hamburger Wahlrecht nicht in jedem Fall gewährleistet. Durch §§ 12 (2) und 38 (1) unseres Vorschlags wäre dieser Fall jedoch in weiteren – gleichwohl praktisch unbedeutenden Fällen – möglich.
Jeweils eine Kontaktadresse für E-Mail, Post und Telefax ist unten angegeben. Auch für telefonische Nachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen



Wilko Zicht Dr. Manfred Brandt Angelika Gardiner
E-Mail: Moorburger Elbdeich 263 Telefax: wilko@zicht.de 21079 Hamburg 040-8905708
Telefon 0421-2438304 Telefon 040-7402497 Telefon 040-8902426 Ein neues Wahlrecht für Hamburg
Hamburg braucht ein neues Wahlrecht, damit die Wählerinnen und Wähler mehr Einfluß auf die per- sonelle Zusammensetzung von Bürgerschaft und Bezirksversammlungen nehmen können.

Die Fehlentwicklungen der Hamburger Parteiendemokratie wurden überzeugend in dem Bericht der von der hamburgischen Bürgerschaft selbst eingesetzten Enquete-Kommission „Parlamentsreform“ (Bürgerschaftsdrucksache 14/2600) dargestellt. Der Vorschlag für ein neues Wahlrecht nimmt diese Kritik und Empfehlungen der Kommission auf.

Beim geltenden Hamburger Wahlrecht werden die Abgeordneten ausschließlich über geschlossene Listen gewählt. Die Wählerinnen und Wähler haben bei den Wahlen sowohl zur Bürgerschaft als auch zu den Bezirksversammlungen nur jeweils eine Stimme und können nur die Parteien, aber keine Per- sonen auswählen. Dieses Wahlrecht ist wesentliche Ursache dafür, daß sich in den Hamburger Partei- en verkrustete Machtstrukturen ausgebildet haben, die die Kandidatenaufstellung der Parteien domi- nieren – und damit auch die personelle Zusammensetzung der Parlamente. Das Ergebnis sind die schon sprichwörtlichen Hamburger Verhältnisse: Die Abgeordneten sind so mit sich und ihrer inner- parteilichen Profilierung beschäftigt, daß sie kaum noch Zeit haben, sich um die Interessen der Bürger zu kümmern. Sie haben das auch nicht nötig, weil ihre erneute Nominierung aufgrund des geltenden Wahlrechts faktisch viel stärker von ihrer Stellung in der Parteihierarchie als vom Wahlvolk abhängt. Die Wähler wiederum fühlen sich nicht durch Abgeordnete vertreten, die sich nur selten in den Stadt- teilen blicken lassen und daher oft keine rechte Vorstellung davon haben, was die Menschen vor Ort tatsächlich bewegt. Dadurch verstärken sich Distanz und Mißtrauen gegenüber den Parteien.

Das neue Wahlrecht soll diese demokratieschädliche Entwicklung durchbrechen und die Abgeordne- ten stärker an das Wahlvolk und seine Interessen – auch auf Stadtteilebene – binden. Wichtiges Ziel der Reform ist es, das Vertrauen in die politisch Verantwortlichen zu stärken und auch dadurch Parla- mente und Senat leistungs- und entscheidungsfähiger zu machen.

Die Parteien haben – trotz der eindringlichen Empfehlungen der bereits 1991 eingesetzten Enquete- Kommission zur Parlamentsreform und auch der 1997 gebildeten Unabhängigen Kommission zum Status der Mitglieder der Bürgerschaft – nichts unternommen, um das Wahlrecht zu reformieren. Von der Bürgerschaft ist dies daher auch nicht mehr zu erwarten, zumal ein neues Wahlrecht, das den Wäh- lern und Wählerinnen mehr Mitgestaltungsmöglichkeiten einräumt, nicht im Interesse der innerpartei- lichen Hierarchiespitzen liegt.

Deshalb ist es notwendig, über ein neues Wahlrecht die Bürgerinnen und Bürger selbst entscheiden zu lassen. Die Kernelemente des neuen Wahlrechts

Hamburg erhält ein personalisiertes Verhältniswahlrecht, bei dem die Wähler kumulieren und pana- schieren können. Auf Grundlage der Erfahrungen aus anderen Bundesländern und unter Berücksichti- gung der Besonderheiten eines Stadtstaats wurde ein Verfahren entwickelt, das die positiven Wirkun- gen – stärkerer Einfluß der Wähler, Verbesserung der innerparteilichen Demokratie, höhere Akzeptanz des parlamentarischen Systems etc. – optimieren und dennoch für den Wähler einfacher handhabbar sein soll.

Das Wahlrecht für die Bürgerschaft

• 71 Abgeordnete werden über Wahlkreise und 50 über offene Landeslisten gewählt. Pro Wahlkreis werden 3 bis 5 Abgeordnete gewählt (Mehrmandatswahlkreise), damit der Wähler auch im Wahl- kreis die Auswahl zwischen mehreren Kandidaten einer Partei hat. • Im Wahlkreis und auch auf der Landesliste können die Wähler und Wählerinnen jeweils 5 Stim- men frei vergeben. Die Stimmen können auf einen oder mehrere Kandidaten der selben Partei ge- häufelt (kumuliert) oder auch auf Kandidaten verschiedener Parteien verteilt (panaschiert) werden. Damit kann der Wähler ggf. auch Koalitionspräferenzen ausdrücken. • Das Prinzip einer Verhältniswahl bleibt voll erhalten, indem die Stimmenverteilung auf den Lan- deslisten entscheidend für die Anzahl der Sitze pro Partei oder Wählervereinigung ist. • Die geltende 5-%-Sperrklausel wird auf 3 % gesenkt, damit im Parlament mehr Wähler als bisher repräsentiert werden. (Bei der Bürgerschaftswahl 1997 fielen aufgrund der 5-%-Sperrklausel 19 % der Wählerstimmen unter den Tisch!) • Um Interessen- und Loyalitätskonflikte zu vermindern, ist die Wahrnehmung eines Bürger- schaftsmandats künftig grundsätzlich unvereinbar mit einer Tätigkeit in Hamburgs öffentlichem Dienst und leitenden Positionen in öffentlichen Unternehmen. • Die Bürgerschaftskandidaten für die Wahlkreise werden ausschließlich durch die Parteimitglieder des jeweiligen Wahlkreises gewählt, um den Einfluß der örtlichen Parteibasis auf die Kandidaten- aufstellung zu stärken. • Eine unabhängige Wahlkreiskommission ist für den Zuschnitt der Wahlkreise zuständig.

Das Wahlrecht für die Bezirksversammlungen

• Das neue Bürgerschaftswahlrecht wird auf die Bezirksversammlungen übertragen. • Die Wahlen zu den Bezirksversammlungen werden von der Bürgerschaftswahl getrennt und mit der Europawahl zusammengelegt. Damit soll auch das politische Gewicht der Bezirksversamm- lungen gestärkt werden. • Die Sperrklausel wird – entsprechend der Entwicklung auf kommunaler Ebene in anderen Bundes- ländern – aufgehoben. Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 1


GESETZ ÜBER DIE WAHL ZUR HAMBURGISCHEN BÜRGERSCHAFT Änderungen sind durch Fettdruck, Streichungen durch Unterstreichen im bisherigen Text hervorgehoben.

– alte Fassung – – neue Fassung – – Begründung –

I. ALLGEMEINES I. ALLGEMEINES §1 §1 Zu § 1
(1) Die Bürgerschaft bestimmt auf Vor- (1) Die Bürgerschaft bestimmt auf Vor- Der nächste Wahltag muß künftig spätestens schlag des Senates den Wahltag mit der schlag des Senates den Wahltag mit der zur Mitte der laufenden Wahlperiode fest- Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Hat stehen, damit sich alle Beteiligten – auch die Bürgerschaft nach Ablauf von 24 Volksinitiativen, die einen gleichzeitig mit Monaten nach Beginn der Wahlperiode der Bürgerschaftswahl durchzuführenden die Bestimmung eines Wahltages nicht Volksentscheid anstreben – auf den Termin getroffen, so bestimmt der Präsident der einstellen können. Bürgerschaft unverzüglich den Wahltag.
(2) Hat die Bürgerschaft die vorzeitige Be- (2) Hat die Bürgerschaft die vorzeitige Be- endigung der Wahlperiode beschlossen, endigung der Wahlperiode beschlossen, bestimmt der Senat den Wahltag für die bestimmt der Senat den Wahltag für die Neuwahl. Das gleiche gilt für eine Wieder- Neuwahl. Das gleiche gilt für eine Wieder- holungswahl. holungswahl.

§2 §2 Zu § 2
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. (1) Die Bürgerschaft besteht vorbehalt- Zu (1): Das bisherige Wahlsystem, das dem lich der sich aus diesem Gesetz ergeben- Wähler keinen direkten Einfluß auf die den Abweichungen aus 121 Abgeordne- personelle Zusammensetzung der Bürger- ten. Sie werden nach den Grundsätzen schaft einräumt, wird abgelöst durch ein einer mit der Personenwahl verbundenen stark personalisiertes Verhältniswahlrecht. Verhältniswahl gewählt. Von einer Verkleinerung der Bürgerschaft wird abgesehen, da hierfür eine Verfas- sungsänderung erforderlich wäre.
(2) Von den Abgeordneten werden minde- Zu (2): Die Einrichtung von Wahlkreisen stens 71 nach offenen Wahlkreislisten in fördert eine stärkere Bürgernähe der Abge- Mehrmandatswahlkreisen und die übri- ordneten und führt dazu, daß die Wähler mit gen nach offenen Landeslisten gewählt. den Wahlkreisabgeordneten lokal und regio- nal verortete Ansprechpartner haben. Außer- dem stärken Wahlkreise die Unabhängigkeit der Abgeordneten von verkrusteten Partei- strukturen. Ein möglichst großer Teil der Abgeordneten soll deshalb in Wahlkreisen gewählt werden.
Würden wie bei Bundestagswahlen Wahl- kreise eingeführt, in denen nur jeweils ein Abgeordneter zu wählen ist, wäre der Ein- fluß der Wähler auf die personelle Zusam- mensetzung jedoch gering. Sie könnten nicht zwischen mehreren Kandidaten der von ihnen bevorzugten Partei auswählen, son- dern wären an den einen von der Partei aufgestellten Bewerber gebunden. Der Wahlkreissieger müßte die gesamte Wahl- kreisbevölkerung in der Bürgerschaft vertre- ten, obwohl er womöglich deutlich weniger als die Hälfte der Stimmen bekommen hat. Vielfach würde es sich zudem um sog. „si- chere“ Wahlkreise handeln, die fast immer von der gleichen Partei gewonnen werden, so daß hier kein wirklicher Wettbewerb zwischen den Kandidaten stattfände.
Um diese Nachteile von Einerwahlkreisen zu vermeiden, werden daher kleine Mehrman- Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 2

datswahlkreise eingerichtet, in denen je nach Größe jeweils drei bis fünf Mandate über offene Listen vergeben werden. Auf diese Weise wird der Wettbewerb zwischen den Kandidaten gestärkt und somit ein großer Anreiz für mehr Bürgernähe geschaffen. Auch Einzelbewerber können künftig reali- stische Chancen haben, einen Sitz zu errin- gen.
Dennoch ist es notwendig, daß ergänzend zu den Wahlkreisen ein Teil der Abgeordneten über hamburgweite Landeslisten gewählt wird, damit die Sitzverteilung zwischen den Parteien in der Bürgerschaft wie bisher dem landesweiten Verhältnis der Stimmenzahlen entspricht. Außerdem sollen auch die Wäh- ler von kleinen Parteien, die kaum Chancen auf den Gewinn eines Wahlkreissitzes ha- ben, effektiven Einfluß auf die personelle Zusammensetzung der jeweiligen Bürger- schaftsfraktion nehmen können. Würde man diesen Parteien die Sitze statt dessen auf Grundlage der von ihren Kandidaten in den Wahlkreisen erreichten Stimmenzahlen zuteilen, wären sie veranlaßt, ihre wichtig- sten Kandidaten in den Wahlkreisen antreten zu lassen, in denen die jeweilige Partei er- fahrungsgemäß besonders viele Anhänger hat. Dies würde das Ziel gefährden, daß die Abgeordneten einen lokalen Bezug zu ihrem Wahlkreis haben sollen. Außerdem wäre das landesweite Wahlergebnis verzerrt, wenn kleinere Parteien es nicht schaffen, in allen Wahlkreisen Kandidaten aufzustellen.
Wenn eine Partei oder Wählervereinigung in den Wahlkreisen mehr Sitze erringt, als ihr insgesamt aufgrund ihres Parteistimmenan- teils zustehen, entstehen Überhangmandate, die zu einer Vergrößerung der Zahl der Abgeordneten in der Bürgerschaft führen. Durch die Aufteilung der Wahlkreis- und Landeslistensitze im Verhältnis 71:50 wird gewährleistet, daß möglichst viele Mandate in den Wahlkreisen vergeben werden, ohne das Auftreten von Überhangmandaten zu riskieren.

§3 §3 Zu § 3:
Die Bürgerschaft besteht aus 121 Abgeord- (1) Der Wähler hat fünf Wahlkreisstim- Zu (1): Sowohl die Wahlkreis- als auch die neten. men für die Wahl nach Wahlkreislisten Landeslisten sind offen, d. h. die Wähler und fünf Parteistimmen für die Wahl können die Reihenfolge der Kandidaten nach Landeslisten, die er jeweils beliebig beeinflussen. Hierzu stehen jedem Wähler auf die Bewerber eines Wahlvorschlags jeweils fünf Stimmen für die Wahl im oder unterschiedlicher Wahlvorschläge Wahlkreis und für die Wahl nach Landesli- verteilen kann. sten zur Verfügung. Er kann damit seine politischen Präferenzen differenziert aus- drücken. Trotzdem bleibt die Stimmabgabe für den Wähler übersichtlich und unkompli- ziert, weil auf extrem hohe Stimmenzahlen, wie sie das Kommunalwahlrecht in einigen Bundesländern mit bis zu 93 Stimmen pro Wähler vorsieht, verzichtet wird.
Die Bezeichnung der Stimmen als Wahl- kreis- bzw. Parteistimmen gibt ihre jeweilige Funktion besser wieder als die häufig miß- verstandene Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitstimme. Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 3


(2) Im Rahmen der ihm zur Verfügung Zu (2): Um dem Wähler möglichst viel stehenden Stimmenzahl kann er einem Freiheit bei der Stimmabgabe einzuräumen, Bewerber bis zu fünf Stimmen geben kann er seine Stimmen in beliebiger Weise (kumulieren). auf einen oder mehrere Kandidaten vertei- len. Er hat die Möglichkeit, durch die Ver- gabe von mehreren oder gar allen Stimmen an einen einzelnen Bewerber die Wirkung seiner Stimmabgabe zu konzentrieren. Wie auch immer er seine Stimmen verteilt, bleibt er aber an das Kontingent von jeweils fünf Wahlkreis- und Parteistimmen gebunden.
(3) Er kann seine Stimmen Bewerbern Zu (3): Der Wähler ist nicht darauf be- aus verschiedenen Wahlvorschlägen ge- schränkt, seine Stimmen nur an die Bewer- ben (panaschieren). ber einer einzigen Partei oder Wählerverei- nigung zu vergeben. Vielmehr kann er Per- sonen seiner Wahl in verschiedenen Listen fördern.
(4) Statt oder neben der Kennzeichnung Zu (4): Wer von der Möglichkeit, die Rei- einzelner Bewerber kann er Stimmen henfolge der Kandidaten auf den Listen zu auch an Wahlkreis- oder Landeslisten in beeinflussen, keinen Gebrauch machen ihrer Gesamtheit geben. Auch hierbei ist möchte, kann seine Stimmen oder einen Teil kumulieren und panaschieren möglich. davon auch an Listen in ihrer Gesamtheit vergeben, ohne einzelne Bewerber zu kenn- zeichnen. Die Möglichkeiten des Kumulie- rens und Panaschierens und auch der Wahl von einzelnen Bewerbern bleiben dabei im Rahmen des Stimmenkontingents bestehen. Damit können gegebenenfalls auch Koaliti- onspräferenzen indirekt ausgedrückt werden.
Es ist also beispielsweise möglich, zwei Stimmen an einen Kandidaten der Liste A, zwei Stimmen an die Liste B ohne Kenn- zeichnung eines bestimmten Bewerbers und eine Stimme an einen Kandidaten der Liste C zu vergeben.
(5) Die Verteilung der 121 Sitze auf die Zu (5): Obwohl das neue Bürgerschafts- Parteien und Wählervereinigungen rich- wahlrecht erhebliche Elemente der Perso- tet sich nach dem Verhältnis der Partei- nenwahl enthält, bleibt es dabei, daß die stimmen. Gesamtzahl der Sitze einer Partei davon abhängt, wie viele Stimmen sie landesweit im Verhältnis zu den anderen Parteien erhal- ten hat. Der verhältniswahlrechtliche Cha- rakter der Bürgerschaftswahl bleibt also voll erhalten. Entsprechend der Regelung bei Bundestagswahlen, wo die Zahl der Zweit- stimmen ausschlaggebend ist, entscheidet die Verteilung der Parteistimmen über die Sitzverteilung zwischen den Parteien. Die Wahlkreisstimmen haben dagegen in der Regel nur Einfluß auf die personelle Zu- sammensetzung der Fraktionen. Von einer Regelung, wonach die Summe aus Wahl- kreis- und Parteistimmen maßgebend für die Sitzverteilung sind, wird abgesehen, um den Charakter der Wahl im Wahlkreis als reiner Personenwahl zu stärken und um Parteien und Wählervereinigungen nicht zu benachteiligen, die nicht in allen Wahlkrei- sen Bewerber aufstellen konnten.

§4 §4 Zu § 4:
(1) Gewählt wird nach dem Grundsatz der (1) Die Wahlkreisstimmen, die auf die Zu (1): Für die Verteilung der Wahlkreissit- Verhältniswahl mit gebundenen Listen. Bewerber einer Wahlkreisliste und auf ze auf die Listen wird zunächst für jede Liste die Wahlkreisliste in ihrer Gesamtheit ermittelt, wie viele Stimmen an ihre Bewer- entfallen sind, werden zusammengezählt. ber und an die Liste in ihrer Gesamtheit Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 4

vergeben wurden.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg bil- (2) Die Verteilung der im jeweiligen Zu (2): Die drei bis fünf Sitze, die im jewei- det einen Wahlkreis. Wahlkreis nach § 18 Absatz 1 zu verge- ligen Wahlkreis zu vergeben sind, werden benden Sitze auf die Wahlkreislisten er- auf die Parteien, Wählervereinigungen und folgt nach dem Divisorverfahren mit Einzelbewerber entsprechend dem Verhält- Standardrundung. Dabei erhält jede nis ihrer Stimmenzahlen verteilt. Dabei Wahlkreisliste so viele Sitze, wie sich nach findet das sog. Divisorverfahren mit Stan- Teilung der Summe ihrer Wahlkreis- dardrundung Anwendung, das auch unter stimmen durch die Wahlzahl ergeben. den Namen Sainte Laguë, Schepers und Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die Webster bekannt ist. Es entspricht im we- darunter liegende ganze Zahl, ab 0,5 auf sentlichen dem aus der Schule bekannten die darüber liegende ganze Zahl gerun- Dreisatz mit kaufmännischer Rundungsre- det. Die Wahlzahl wird berechnet, indem gel. die Zahl der insgesamt im Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen Dieses Verfahren hat mehrere Vorteile ge- durch die Zahl der im Wahlkreis zu ver- genüber dem bisherigen Verfahren nach gebenden Sitze geteilt wird. Falls hier- Hare/Niemeyer: Es gewährleistet die Er- nach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge folgswertgleichheit der Stimmen auf optima- entfallen, als im Wahlkreis zu vergeben le Weise, vermeidet einige Paradoxien des sind, ist die Wahlzahl so heraufzusetzen, Hare/Niemeyer-Verfahrens und erlaubt daß bei der Berechnung nach den Sätzen genauere Vorhersagen darüber, wie viele 2 und 3 insgesamt genau so viele Sitze auf Stimmen notwendig sind, um im Wahlkreis die Wahlkreislisten entfallen, wie im je- einen Sitz zu erringen. Außerdem bevorteilt weiligen Wahlkreis zu vergeben sind. es im Gegensatz zum ebenfalls gebräuchli- Entfallen zu wenige Sitze auf die Wahl- chen d’Hondtschen Höchstzahlverfahren vorschläge, ist die Wahlzahl in entspre- nicht einseitig die großen Parteien, sondern chender Weise herunterzusetzen. Kommt verhält sich gegenüber der Größe der Partei- es zu gleichwertigen Rundungsmöglich- en neutral. Das Divisorverfahren mit Stan- keiten, entscheidet das vom Bezirkswahl- dardrundung wurde kürzlich auch in Bremen leiter zu ziehende Los. für die Wahl zur dortigen Bürgerschaft ein- geführt.
(3) Die einem Wahlvorschlag zugefallenen Zu (3): Nachdem feststeht, wie viele Sitze Sitze werden den Bewerbern in der Rei- jeder Liste zustehen, werden diese auf die henfolge der Stimmenzahl zugewiesen; Kandidaten der jeweiligen Liste verteilt. bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Dabei ist allein entscheidend, wie viele Reihenfolge der Benennung im Wahlvor- Stimmen die Kandidaten von den Wählern schlag. erhalten haben. Auf Regelungen einiger Bundesländer, die hierbei über verschiedene, zumeist komplizierte Umwege auch die Plazierung der Bewerber auf der von der Partei aufgestellten Liste berücksichtigen, wird verzichtet.
(4) Entfallen auf eine oder mehrere Zu (4): In seltenen Fällen kann es passieren, Wahlkreislisten mehr Sitze als Bewerber daß auf einer Liste nicht genug Bewerber benannt sind, so werden diese unbesetzten benannt sind. Dies ist beispielsweise denk- Sitze sowie die auf die übrigen Wahlkreis- bar, wenn eine Partei oder Wählervereini- listen entfallenden Sitze erneut entspre- gung ein wesentlich besseres Wahlergebnis chend Absatz 2 auf die übrigen Wahl- als erwartet erzielen konnte oder wenn ein kreislisten verteilt. Entstehen hierbei Einzelbewerber so viele Stimmen erhält, daß nochmals Sitze, die nicht besetzt werden ihm eigentlich mehrere Sitze zustünden. In können, wird dieses Verfahren wieder- diesen Fällen findet eine Neuverteilung der holt, bis alle Sitze besetzt werden können. Sitze statt, bei der die vom Bewerbermangel betroffenen Listen und ihre Sitze „aus dem Rennen“ genommen werden.
Alternativ wäre eine Regelung denkbar gewesen, die die überzähligen Sitze der zugehörigen Landesliste der betroffenen Partei oder Wählervereinigung zugeschlagen hätte. Dies hätte jedoch den Anreiz ge- schmälert, möglichst viele Wahlkreiskandi- daten aufzustellen und den Wählern so eine größere Auswahlmöglichkeit zu geben.

§5 §5 Zu § 5:
(1) Bei der Verteilung der Sitze werden nur (1) Bei der Verteilung der nach Landesli- Zu (1): Die bisherige Sperrklausel in Höhe Wahlvorschläge berücksichtigt, die minde- sten zu vergebenden Sitze werden nur von fünf Prozent wird auf drei Prozent ge- Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 5

stens fünf vom Hundert der insgesamt abge- Landeslisten berücksichtigt, die minde- senkt. Bei den letzten beiden Bürgerschafts- gebenen Stimmen erhalten haben. stens drei vom Hundert der insgesamt wahlen fielen über 15 bzw. 19 Prozent der abgegebenen gültigen Parteistimmen Stimmen quasi unter den Tisch, weil diese (2) Die 121 Abgeordnetensitze werden wie erhalten haben. Wähler ihre Stimmen an Parteien gaben, die folgt auf die Wahlvorschläge verteilt: Die an der Fünfprozenthürde scheiterten. Hätte Gesamtzahl der Sitze, vervielfacht mit der schon damals nur eine 3-%-Klausel gegol- Zahl der Stimmen, die ein Wahlvorschlag ten, wären weitere neun bzw. zwölf Prozent erhalten hat, wird durch die Gesamtzahl der der Wähler in der Bürgerschaft vertreten Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahl- gewesen, ohne daß dies die Regierungsbil- vorschläge geteilt. Jeder Wahlvorschlag dung oder die Arbeitsfähigkeit des Parla- erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze ments durch eine Aufsplitterung der Bürger- Zahlen auf ihn entfallen. Danach zu verge- schaft gefährdet hätte. Ohnehin ist in vielen bende Sitze sind den Wahlvorschlägen in der Bundesländern seit einigen Jahren der Trend Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile, zu beobachten, die Sperrklauseln für Kom- die sich bei der Berechnung nach Satz 2 munalwahlen abzuschaffen, soweit dies ergeben, zuzuteilen. Bei gleichen Zahlen- nicht schon längst geschehen ist. Insofern ist bruchteilen entscheidet das vom Landes- es konsequent, die Sperrklausel für die Wahl wahlleiter zu ziehende Los. zur Bürgerschaft, die ja auch kommunale Aufgaben wahrnimmt, zumindest maßvoll (3) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach abzusenken. Absatz 2 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen (2) Von den 121 Abgeordnetensitzen wird Zu (2) bis (6): Eine Sitzverteilung, die dem aller zu berücksichtigenden Wahlvorschläge die Zahl der in den Wahlkreisen gewähl- Verhältnis der Parteistimmenzahlen im entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte der zu ten Bewerber abgezogen, die als Einzel- Lande entspricht, wird folgendermaßen vergebenden Sitze, wird ihm von den nach bewerber oder von einer Partei oder erreicht: Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen Wählervereinigung vorgeschlagen sind, abweichend von Absatz 2 Sätze 4 und 5 für die keine Landesliste zugelassen ist Zunächst ist zu ermitteln, wie viele Sitze zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Danach oder deren Landesliste nach Absatz 1 jeder Partei oder Wählervereinigung insge- zu vergebende Sitze werden nach Absatz 2 nicht zu berücksichtigen ist. samt zustehen. Hierzu sind grundsätzlich Sätze 4 und 5 zugeteilt. alle 121 Bürgerschaftsmandate proportional (3) Die Parteistimmen, die auf die Bewer- auf die Landeslisten aufzuteilen. Nachdem ber einer Landesliste oder auf die Landes- damit festgestellt ist, wie viele Sitze jeder liste in ihrer Gesamtheit entfallen sind, Landesliste zustehen, sind hiervon die von werden zusammengezählt. der jeweiligen Partei oder Wählervereini- gung in den Wahlkreisen gewonnenen Sitze (4) Die nach Absatz 2 zu vergebenden abzuziehen. Nur die restlichen Sitze werden Sitze werden nach dem Divisorverfahren an die Bewerber auf der Landesliste verteilt. mit Standardrundung auf die Landesli- sten auf Grundlage ihrer Parteistimmen Auf diese Weise werden etwaige Verzerrun- verteilt. Kommt es zu gleichwertigen gen der verhältnismäßigen Sitzverteilung, Rundungsmöglichkeiten, entscheidet das die sich nach der Vergabe der Wahlkreissit- vom Landeswahlleiter zu ziehende Los. ze ergeben haben, vollständig ausgeglichen.
(5) Hat eine Partei oder Wählervereini- Zu (2): Wahlkreissitze, für die von vornher- gung in den Wahlkreisen mehr Sitze er- ein feststeht, daß sie im Rahmen des Ver- rungen, als ihr nach Absatz 4 insgesamt hältnisausgleichs nicht verrechnet werden zustehen (Überhangmandate), erhöht sich können, weil keine zugehörige Landesliste die Gesamtzahl der nach Absatz 4 zu existiert, sind vorab von den insgesamt 121 vergebenden Sitze um so viele, wie erfor- im Verhältnisausgleich zu vergebenden derlich sind, um unter Einbeziehung der Sitzen abzuziehen. Ansonsten würden sich Überhangmandate die Sitzverteilung im zwangsläufig Überhangmandate ergeben, die Lande nach dem Verhältnis der Partei- die Zahl der Abgeordneten in der Bürger- stimmenzahlen zu gewährleisten (Aus- schaft erhöhen würden. gleichsmandate). Zu (5): Gibt es zwar eine Landesliste, mit (6) Von der für jede Landesliste so ermit- der die Wahlkreissitze einer Partei grund- telten Abgeordnetenzahl wird die Zahl sätzlich verrechnet werden könnten, stehen der von der Partei oder Wählervereini- dieser Landesliste aber weniger Sitze zu, als gung in den Wahlkreisen errungenen Wahlkreissitze von der jeweiligen Partei Sitze abgerechnet. Die restlichen Sitze errungen wurden, entstehen ebenfalls sog. werden den Bewerbern der Landesliste in Überhangmandate. Diese nicht verrechenba- der Reihenfolge der Stimmenzahl zuge- ren Wahlkreissitze ergeben sich aber erst wiesen; bei gleicher Stimmenzahl ent- während des Verhältnisausgleichs, so daß sie scheidet die Reihenfolge der Benennung im Gegensatz zu den in Absatz 2 genannten im Wahlvorschlag. Sitzen nicht vorab „aus dem Rennen“ ge- nommen werden können.
Bei einem Verhältnis von 71:50 zwischen Wahlkreis- und Landeslistensitzen und der proportionalen Sitzverteilung im Wahlkreis sind Überhangmandate jedoch praktisch ausgeschlossen. Falls sie wider Erwarten Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 6

doch auftreten, ist vorgesehen, daß dann die übrigen Parteien Ausgleichsmandate erhal- ten, damit es beim Grundsatz einer Verhält- niswahl bleibt. Die Bürgerschaft würde sich in diesem Fall um die Summe der Überhang- und Ausgleichsmandate vergrößern.
(7) Bewerber, die in einem Wahlkreis Zu (7): Kandidaten, die bereits einen Wahl- gewählt sind oder weniger als ein vom kreissitz errungen haben, werden bei der Hundert der auf die einzelnen Bewerber Verteilung der Sitze auf der Landesliste der jeweiligen Landesliste entfallenden übersprungen, da sie sonst zwei Sitze hätten. Parteistimmen erhalten haben, bleiben Außerdem unberücksichtigt bleiben Bewer- auf der Landesliste unberücksichtigt. ber, die weniger als ein Prozent der Stimmen erhalten haben, die für die jeweilige Landes- liste und ihre Bewerber abgegeben wurden. Dies ist notwendig, um auch bei großen Parteien den Einfluß der Wähler darauf, wer über die Landesliste in die Bürgerschaft einziehen darf oder nicht, aufrechtzuerhal- ten. Da aus Gründen der Übersichtlichkeit die Zahl der auf einer Landesliste benannten Bewerber auf fünfzig begrenzt ist (§ 25 Abs. 1), könnte das Wählervotum auf der Landes- liste sonst ins Leere laufen: Wenn einer Partei insgesamt fünfzig oder mehr Sitze zustehen und von ihren fünfzig Bewerbern auf der Landesliste bereits etliche im Wahl- kreis gewählt sind und damit übersprungen werden, könnten womöglich nur noch gera- de so viele Kandidaten übrig sein, daß allen – unabhängig von ihrer Stimmenzahl – ein Sitz zuzuteilen wäre. Absatz 7 soll also den Personalisierungseffekt des neuen Wahl- rechts stärken. (Die genaue Höhe dieser Hürde und ihre Tauglichkeit sind jedoch noch näher zu prüfen.)
(8) Entfallen auf eine Landesliste mehr Zu (8): Damit Sitze, die nicht zugeteilt wer- Sitze, als Bewerber benannt und zu be- den konnten, weil auf einer Landesliste nicht rücksichtigen sind, so werden diese Sitze genug Bewerber nominiert waren oder weil an die noch nicht gewählten Bewerber auf aufgrund der Regelung in Absatz 7 zu viele den Wahlkreislisten der jeweiligen Partei Bewerber unberücksichtigt blieben, nicht oder Wählervereinigung vergeben. Hier- einfach verfallen, werden sie an die stim- bei entscheidet die Reihenfolge des Anteils menreichsten Wahlkreisbewerber der betrof- der von einem Bewerber erreichten fenen Partei oder Wählervereinigung ver- Stimmenzahl an den insgesamt im jewei- teilt, die noch keinen Sitz errungen haben. ligen Wahlkreis abgegebenen gültigen Um Bewerber in kleineren Wahlkreisen Stimmen. Bei gleichem Stimmenanteil nicht gegenüber Kandidaten in größeren erhält den Sitz der Bewerber mit der Wahlkreisen zu benachteiligen, ist hierbei höheren Stimmenzahl. Ist auch die Stim- jedoch nicht die absolute Stimmenzahl aus- menzahl gleich, entscheidet das vom Lan- schlaggebend, sondern die relative Stim- deswahlleiter zu ziehende Los. Sind alle menzahl in bezug auf die im Wahlkreis Wahlkreislisten der Partei oder Wähler- abgegebenen Stimmen insgesamt. vereinigung erschöpft, so bleiben die rest- lichen Sitze unbesetzt.

II. WAHLRECHT UND WÄHL- II. WAHLRECHT UND WÄHL- BARKEIT BARKEIT 1. ALLGEMEINES 1. ALLGEMEINES
§6 §6
(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im (1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grund- Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grund- gesetzes, die am Wahltage gesetzes, die am Wahltage
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. seit mindestens drei Monaten im Gebiet 2. seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine der Freien und Hansestadt Hamburg eine Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 7

Wohnung innehaben oder sich sonst ge- Wohnung innehaben oder sich sonst ge- wöhnlich aufhalten, wöhnlich aufhalten,
3. nicht nach §7 vom Wahlrecht ausge- 3. nicht nach §7 vom Wahlrecht ausge- schlossen sind. schlossen sind.
(2) Bei Inhabern von mehreren Wohnungen (2) Bei Inhabern von mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung maßgeblich. ist die Hauptwohnung maßgeblich.
(3) Für im Vollzug gerichtlich angeordneter (3) Für im Vollzug gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehung befindliche Personen Freiheitsentziehung befindliche Personen sowie für andere Untergebrachte gilt, sofern sowie für andere Untergebrachte gilt, sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, die Anstalt oder keine Wohnung innehaben, die Anstalt oder die entsprechende Einrichtung als Wohnung die entsprechende Einrichtung als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2. im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2.
(4) Für Personen, die sich im Vollzug ge- (4) Für Personen, die sich im Vollzug ge- richtlich angeordneter Freiheitsentziehung in richtlich angeordneter Freiheitsentziehung in der hamburgischen Jugendanstalt Hahnöfer- der hamburgischen Jugendanstalt Hahnöfer- sand oder in der hamburgischen Justizvoll- sand oder in der hamburgischen Justizvoll- zugsanstalt Glasmoor befinden, gilt, sofern zugsanstalt Glasmoor befinden, gilt, sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, die jeweilige keine Wohnung innehaben, die jeweilige Anstalt als Wohnung im Gebiet der Freien Anstalt als Wohnung im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg im Sinne des Ab- und Hansestadt Hamburg im Sinne des Ab- satzes 1 Nummer 2. satzes 1 Nummer 2.
(5) Sofern sie im Geltungsbereich des (5) Sofern sie im Geltungsbereich des Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, Grundgesetzes keine Wohnung innehaben, gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 gilt als Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Nummer 2
1. für Seeleute und für die Angehörigen 1. für Seeleute und für die Angehörigen ihres Hausstandes das von ihnen bezogene ihres Hausstandes das von ihnen bezogene Schiff, wenn dieses die Bundesflagge zu Schiff, wenn dieses die Bundesflagge zu führen berechtigt ist und der Sitz des Ree- führen berechtigt ist und der Sitz des Ree- ders Hamburg ist, ders Hamburg ist,
2. für Binnenschiffer und für die Angehöri- 2. für Binnenschiffer und für die Angehöri- gen ihres Hausstandes das von ihnen bezo- gen ihres Hausstandes das von ihnen bezo- gene Schiff, wenn dieses in Hamburg im gene Schiff, wenn dieses in Hamburg im Schiffsregister eingetragen ist. Schiffsregister eingetragen ist.

§7 §7
(1) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, (1) Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht 1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, nicht besitzt,
2. derjenige, für den zur Besorgung aller 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in §1896 Absatz 4 und des Betreuers die in §1896 Absatz 4 und §1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- §1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- zeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt, zeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,
3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach 3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach §63 in Verbindung mit §20 des Strafgesetz- §63 in Verbindung mit §20 des Strafgesetz- buches in einem psychiatrischen Kranken- buches in einem psychiatrischen Kranken- haus befindet. haus befindet.
(2) Die Gerichte unterrichten die zuständige (2) Die Gerichte unterrichten die zuständige Behörde über Entscheidungen im Sinne von Behörde über Entscheidungen im Sinne von Absatz 1; dabei dürfen nur folgende Anga- Absatz 1; dabei dürfen nur folgende Anga- ben übermittelt werden: ben übermittelt werden:
1. Zuordnung zu einem Wahlrechtsaus- 1. Zuordnung zu einem Wahlrechtsaus- schlußgrund und eventuelle Befristung, schlußgrund und eventuelle Befristung, Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 8


2. Familienname, 2. Familienname,
3. Vornamen, 3. Vornamen,
4. Tag der Geburt, 4. Tag der Geburt,
5. Wohnanschrift. 5. Wohnanschrift.

§8 §8 Zu § 8
(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, (1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in einem Wählerverzeichnis eingetragen der in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder der einen Wahlschein hat. ist oder der einen Wahlschein hat.
(2) Der Wähler kann nur in dem Wahlbezirk (2) Der Wähler kann nur in dem Wahlbezirk Zu (2) und (3): Aufgrund der Einführung wählen, in dessen Wählerverzeichnis er wählen, in dessen Wählerverzeichnis er von Wahlkreisen ist die Klarstellung erfor- eingetragen worden ist. Inhaber von Wahl- eingetragen worden ist. Inhaber von Wahl- derlich, daß Briefwähler nicht in einem scheinen können an der Wahl durch Stimm- scheinen können an der Wahl des Wahl- beliebigen Wahlkreis wählen dürfen, son- abgabe in ihrem Wahlbezirk oder durch kreises, in dem der Wahlschein ausgestellt dern lediglich in dem Wahlkreis ihres Briefwahl teilnehmen. ist, durch Stimmabgabe in ihrem Wahlbe- Wohnorts. zirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
(3) Wahlberechtigte nach §6 Absatz 4 kön- (3) Wahlberechtigte nach §6 Absatz 4 kön- nen nur durch Briefwahl an der Wahl im nen nur durch Briefwahl an der Wahl des Gebiet desjenigen Bezirksamtes teilnehmen, Wahlkreises teilnehmen, in dem die Justiz- in dem die Justizbehörde ihren Sitz hat. behörde ihren Sitz hat.

§9 §9
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem (1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bezirkswahlleiter im verschlossenen Um- Bezirkswahlleiter im verschlossenen Um- schlag schlag
a) seinen Wahlschein, a) seinen Wahlschein,
b) in einem besonderen verschlossenen b) in einem besonderen verschlossenen amtlichen Wahlumschlag seinen Stimmzet- amtlichen Wahlumschlag seinen Stimmzet- tel so rechtzeitig zu übersenden, daß der tel so rechtzeitig zu übersenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Uhr eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler (2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler eidesstattlich zu versichern, daß er den eidesstattlich zu versichern, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.
(3) Die Stimme eines Wählers, der an der (3) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor oder an dem dadurch ungültig, daß er vor oder an dem Wahltag stirbt, aus dem Gebiet der Freien Wahltag stirbt, aus dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg verzieht oder sein und Hansestadt Hamburg verzieht oder sein Wahlrecht nach §7 Absatz 1 verliert. Wahlrecht nach §7 Absatz 1 verliert.

§ 10 § 10
(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der (1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. hat.
(2) Nicht wählbar ist, (2) Nicht wählbar ist,
1. wer nach §7 vom Wahlrecht ausgeschlos- 1. wer nach §7 vom Wahlrecht ausgeschlos- sen ist, sen ist,
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbar- 2. wer infolge Richterspruchs die Wählbar- keit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öf- keit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öf- fentlicher Ämter nicht besitzt oder fentlicher Ämter nicht besitzt oder
3. wer, ohne die deutsche Staatsangehörig- 3. wer, ohne die deutsche Staatsangehörig- Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 9

keit zu besitzen, Deutscher im Sinne des keit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist und diese Rechtsstellung durch Ausschla- und diese Rechtsstellung durch Ausschla- gung der deutschen Staatsangehörigkeit nach gung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (Bundesgesetzblatt I Seite 65) erlangt hat. (Bundesgesetzblatt I Seite 65) erlangt hat.
(3) Für die Unterrichtung der zuständigen (3) Für die Unterrichtung der zuständigen Behörde über Entscheidungen der Gerichte Behörde über Entscheidungen der Gerichte im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 gilt §7 im Sinne von Absatz 2 Nummer 2 gilt §7 Absatz 2 entsprechend. Absatz 2 entsprechend.

§ 11 § 11
(1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz, (1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz,
1. wenn er freiwillig aus der Bürgerschaft 1. wenn er freiwillig aus der Bürgerschaft ausscheidet, ausscheidet,
2. wenn festgestellt wird, daß eine Wählbar- 2. wenn festgestellt wird, daß eine Wählbar- keitsvoraussetzung nicht vorhanden gewesen keitsvoraussetzung nicht vorhanden gewesen ist, ist,
3. wenn eine Wählbarkeitsvoraussetzung 3. wenn eine Wählbarkeitsvoraussetzung wegfällt, wegfällt,
4. wenn die Wahl für ungültig erklärt wird 4. wenn die Wahl für ungültig erklärt wird oder wenn er einer Entscheidung nach Arti- oder wenn er einer Entscheidung nach Arti- kel 9 oder Artikel 13 Absatz 2 der Verfas- kel 9 oder Artikel 13 Absatz 2 der Verfas- sung zufolge seine Mitgliedschaft verliert, sung zufolge seine Mitgliedschaft verliert,
5. wenn sich das Wahlergebnis nachträglich 5. wenn sich das Wahlergebnis nachträglich ändert. ändert.
(2) Das freiwillige Ausscheiden ist dem (2) Das freiwillige Ausscheiden ist dem Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich zu Präsidenten der Bürgerschaft schriftlich zu erklären. Es kann nicht widerrufen werden. erklären. Es kann nicht widerrufen werden.

§ 12 § 12 Zu § 12
(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisati- (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisati- on einer Partei durch das Bundesverfas- on einer Partei durch das Bundesverfas- sungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundge- sungsgericht gemäß Artikel 21 des Grundge- setzes für verfassungswidrig erklärt, so setzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die dieser Partei verlieren die Abgeordneten, die dieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antrag- oder Teilorganisation zur Zeit der Antrag- stellung oder der Verkündung des Urteils stellung oder der Verkündung des Urteils angehören, ihren Sitz und die nichtgewähl- angehören, ihren Sitz und die nichtgewähl- ten Bewerber ihre Anwartschaft als Listen- ten Bewerber ihre Anwartschaft als Listen- nachfolger. nachfolger.
(2) Unverzüglich nach der Verkündung der (2) Soweit Mitglieder nach Absatz 1 ihren Zu (2): Die Neuverteilung der Sitze einer Entscheidung des Bundesverfassungsge- Sitz verloren haben, bleiben die Sitze vom Bundesverfassungsgericht verbotenen richts werden die Sitze der Bürgerschaft unbesetzt. Partei auf die übrigen Parteien könnte bei unter entsprechender Anwendung des §5 auf einem personalisierten Verhältniswahlrecht die verbliebenen Parteien neu verteilt. Der zu unerwünschten Nebeneffekten führen. Es Neuverteilung werden die für die Wahl der wäre insbesondere möglich, daß auch Abge- Bürgerschaft aufgestellt gewesenen Wahl- ordnete der verbliebenen Parteien durch eine vorschläge unter Beachtung der in der Zwi- Neuberechnung ihren Sitz verlieren. Dies schenzeit gemäß §11 Absatz 1 Nummern 1 könnte passieren, wenn beispielsweise bis 5 eingetretenen Veränderungen zugrunde Überhang- und Ausgleichsmandaten wegfal- gelegt. Die auf die für verfassungswidrig len oder wenn aufgrund des Gewinns zusätz- erklärte Partei entfallenden Stimmen werden licher Wahlkreismandate eine Partei weniger bei der Neuverteilung nicht berücksichtigt. Abgeordnete über die Landesliste in die Ist nur ein Teil der Abgeordneten einer Bürgerschaft entsenden darf. Partei ausgeschieden, so wird bei der Neu- verteilung der Sitze nur derjenige Teil der Aus diesen Gründen ist die bisher vorgese- auf diese Partei entfallenden Stimmen be- hene – im Vergleich zu anderen Bundeslän- rücksichtigt, der dem Verhältnis der in der dern ohnehin unübliche – Neuverteilung der Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 10

Bürgerschaft verbliebenen zu der ursprüng- Sitze abzuschaffen. lichen Gesamtzahl der Abgeordneten der Partei entspricht.

2. WÄHLBARKEIT DER ANGEHÖRI- 2. WÄHLBARKEIT DER ANGEHÖRI- GEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES GEN DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES
§ 13 § 13 Zu §§ 13 und 14:
(1) Beamte der Freien und Hansestadt Ham- Beamte der Freien und Hansestadt Hamburg Die Regelung zur Inkompatibilität von Amt burg mit Dienstbezügen, zu deren eigentüm- mit Dienstbezügen können die Wahl zur und Mandat wird deutlich enger gefaßt als lichem und regelmäßigem Aufgabenbereich Bürgerschaft nur annehmen, wenn sie nach- bisher. Für eine strikte Unvereinbarkeit von die Ausübung von Hoheitsbefugnissen mit weisen, daß sie von ihrem Dienstherrn ohne Bürgerschaftsmandat und einer Tätigkeit im staatlicher Zwangs- oder Befehlsgewalt Bezüge beurlaubt worden sind. Der Dienst- öffentlichen Dienst spricht zunächst die gehört, und Berufsrichter können die Wahl herr ist verpflichtet, einem solchen Antrag Funktionentrennung von Parlament, Exeku- zur Bürgerschaft nur annehmen, wenn sie stattzugeben. tive und Judikative: Wenn es eine zentrale nachweisen, daß sie von ihrem Dienstherrn Aufgabe des Parlaments ist, Regierung und ohne Bezüge beurlaubt worden sind. Der Verwaltung zu kontrollieren, und diese Dienstherr ist verpflichtet, einem solchen Aufgabe im übrigen für Landesparlamente Antrag stattzugeben. immer mehr Raum einnimmt, muß gesichert sein, daß die Abgeordneten hinreichend (2) Die Zeit der Mitgliedschaft in der Bür- unabhängig von den „Kontrollierten“ sind. gerschaft gilt als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechtes, so- Ein zweites Argument für die Inkompatibili- weit sie vor Erreichung der gesetzlichen tät ist das Risiko konkreter Interessenkon- Altersgrenze liegt. flikte, die entstehen, falls das Abgeordne- tenmandat genutzt wird, um bestimmte Ziele im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im § 14 § 14 öffentlichen Dienst zu erreichen. Gerade in einem Stadtstaat sind Verflechtungen beson- (1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten (1) § 13 gilt entsprechend ders eng. Auch kann die Bürgerschaft z. T. sinngemäß für Angestellte, wenn sie Ho- weitgehenden Einfluß auf die Geschäftspoli- heitsbefugnisse unter den in §13 Absatz 1 1. für Berufsrichter der Freien und tik von öffentlichen Unternehmen nehmen, genannten Voraussetzungen ausüben. Hansestadt Hamburg, so daß konkrete Interessenkonflikte in viel- fältiger Weise denkbar sind. 2. für Angestellte des hamburgischen öffentlichen Dienstes, Ferner wird dem Trend einer zunehmenden „Verbeamtung“ des Parlaments entgegen- 3. für Angestellte von sonstigen juristi- gewirkt, die unter dem Gesichtspunkt einer schen Personen des öffentlichen möglichst repräsentativ-pluralistischen Zu- Rechts, die der Aufsicht des Senats sammensetzung der Bürgerschaft problema- unterstehen, mit Ausnahme der Re- tisch ist. ligionsgemeinschaften, Die nur historisch erklärbare Eingrenzung 4. für leitende Angestellte von Kapital- der hamburgischen Inkompatibilitätsrege- gesellschaften, Vereinen, Verbänden lung auf Inhaber von Zwangs- und Befehls- oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 gewalt bleibt weit hinter den Bestimmungen vom Hundert die Freie und Hanse- in allen anderen Bundesländern zurück und stadt Hamburg oder juristische Per- trifft heute nicht mehr das Wesen der Staats- sonen nach Nummer 3 Kapitaleigner tätigkeit. Parlamentarische Kontrolle kann oder Mitglieder sind, das Stiftungs- auch und vor allem im Bereich der Lei- vermögen bereitgestellt haben oder stungs- und der planenden Verwaltung auf- die Aufwendungen tragen. treten und zu Problemen der Mandatsunab- hängigkeit führen, zumal sich staatliche (2) Sofern der Angestellte bis zur Annahme (2) Leitender Angestellter im Sinne von Tätigkeit und damit auch politische Konflik- der Wahl in der gesetzlichen Rentenversi- Absatz 1 Nr. 4 ist, wer allein oder mit te immer mehr in diese Bereiche verlagert cherung versicherungspflichtig war, kann er anderen ständig berechtigt ist, das Unter- haben. Dies gilt auch, wenn und soweit sich auf Kosten der Freien und Hansestadt nehmen in seiner Gesamtheit zu vertre- öffentliche Aufgaben durch öffentliche Hamburg freiwillig weiterversichern, wenn ten. Unternehmen erfüllt werden. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Weiterversicherung vorliegen. Die Freie und Die getroffene Regelung orientiert sich an Hansestadt Hamburg erstattet dem Ange- den Empfehlungen der Enquete- stellten monatlich den von ihm geleisteten Kommission zur Parlamentsreform und der Beitrag bis zur Höhe des Betrages derjeni- Unabhängigen Kommission zum Status der gen Beitragsklasse für die Pflichtversiche- Mitglieder der hamburgischen Bürgerschaft. rung, welche für die Vergütung gilt, die dem Im Unterschied zu den Bestimmungen der Angestellten beim Verbleiben im Dienst meisten Bundesländer wird die Unverein- zugestanden hätte. Besteht für die Weiter- barkeitsregelung entsprechend der Empfeh- versicherung keine Beitragsklasse mit gleich lung der Enquete-Kommission nicht auf hohem Betrag, so ist der nächsthöhere Mo- Angehörige des öffentlichen Dienstes ande- natsbeitrag zu erstatten. rer Bundesländer ausgeweitet. Dies ergibt Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 11

sich daraus, daß der öffentliche Dienst des (3) Sofern der Angestellte bis zur Annahme Bundes oder anderer Bundesländer nicht der Wahl in der gesetzlichen Rentenversi- Gegenstand parlamentarischer Kontrolle der cherung von der Versicherungspflicht gemäß Hamburger Bürgerschaft ist, die Bürger- Artikel 2 §1 des Angestelltenversicherungs- schaft keinen unmittelbaren Einfluß hierauf Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957 hat, und insofern nicht in gleichem Maße (Bundesgesetzblatt I Seite 88) in der Fas- Interessenkollisionen auftreten bzw. nicht sung des Gesetzes vom 27. Juli 1957 (Bun- regelungsbedürftig im Rahmen des Wahlge- desgesetzblatt I Seite 1074) befreit war, setzes zur Bürgerschaft sind. erhält er, wenn er einen Lebensversiche- rungsvertrag abgeschlossen hat, den sich Folge der Neuregelung ist, daß in nicht nach Absatz 2 ergebenden Beitrag als Zu- wenigen Fällen das Gesamteinkommen von schuß zur monatlichen Prämie. Der Zuschuß Abgeordneten aus dem öffentlichen Dienst darf die Höhe der monatlichen Prämie nicht gegenüber dem Status Quo absinken würde, übersteigen. Die Sätze 1 und 2 gelten ent- nämlich in den Fällen, in denen besser be- sprechend für Angestellte, die bis zur An- soldete Angehörige des öffentlichen Dien- nahme der Wahl versicherungspflichtig stes neben dem Mandat eine Vollzeittätigkeit waren, aber zur Weiterversicherung nicht ausüben. Die Unabhängige Kommission berechtigt sind. zum Status der Mitglieder der hamburgi- schen Bürgerschaft hat diesen Effekt jedoch zurecht – auch aus ordnungspolitischen Gründen – nicht nur für vertretbar, sondern geradezu für erwünscht erachtet. Auf Dauer kann keine stichhaltige Begründung für ein System gefunden werden, das durch perma- nente Überforderung sowohl im beruflichen als auch im parlamentarischen Bereich ge- kennzeichnet ist und außerdem notwendig Befangenheitsprobleme auslöst.
Ob und inwieweit für gewählte Mitglieder des Öffentlichen Dienstes ein Ausgleichsbe- trag vorzusehen ist, wird die Bürgerschaft zu erwägen haben. Dieser Ausgleichsbetrag darf aber keinesfalls so hoch bemessen sein, daß für Beamte ein zusätzlicher finanzieller Anreiz entsteht, einen Sitz in der Bürger- schaft anzustreben.
Die bisherigen Bestimmungen in § 13 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 und 3 sind entbehrlich, da das hamburgische Abgeordnetengesetz mitt- lerweile entsprechende Regelungen enthält.

§ 15 § 15 Zu § 15
(1) Beamte und Angestellte, die in einem (1) Beamte und Angestellte, die in einer Folgeänderung der Neufassung der §§ 13 beim Landeswahlleiter eingereichten Wahl- beim Bezirkswahlleiter eingereichten und 14. vorschlag benannt sind, haben dies ihrem Wahlkreisliste oder in einer beim Lan- Dienstherrn unverzüglich anzuzeigen. Der deswahlleiter eingereichten Landesliste Dienstherr hat auf die Anzeige hin unver- benannt sind, haben dies ihrem Dienstherrn züglich darüber zu entscheiden, ob der Be- unverzüglich anzuzeigen. Der Dienstherr hat amte oder Angestellte Hoheitsbefugnisse auf die Anzeige hin unverzüglich darüber zu unter den Voraussetzungen des §13 Absatz 1 entscheiden, ob hinsichtlich des Beamten ausübt. Die Entscheidung ist auch dem Prä- oder Angestellten die Voraussetzungen sidenten der Bürgerschaft zuzustellen. der §§ 13 und 14 vorliegen. Die Entschei- dung ist auch dem Präsidenten der Bürger- schaft zuzustellen.
(2) Gegen die Entscheidung des Dienstherrn (2) Gegen die Entscheidung des Dienstherrn ist innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung ist innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung der Antrag auf Entscheidung durch das der Antrag auf Entscheidung durch das Hamburgische Verfassungsgericht zulässig. Hamburgische Verfassungsgericht zulässig. Antragsberechtigt sind: Antragsberechtigt sind:
1. der Beamte oder Angestellte, 1. der Beamte oder Angestellte,
2. eine Fraktion der Bürgerschaft, 2. eine Fraktion der Bürgerschaft,
3. eine Minderheit der Bürgerschaft, die 3. eine Minderheit der Bürgerschaft, die mindestens ein Zehntel der gesetzlichen mindestens ein Zehntel der gesetzlichen Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 12

Mitgliederzahl umfaßt. Mitgliederzahl umfaßt.

§ 16 § 16
Auf Personen, die ein Ehrenamt bekleiden Auf Personen, die ein Ehrenamt bekleiden oder keine feste Besoldung erhalten, finden oder keine feste Besoldung erhalten, finden die §§13 bis 15 keine Anwendung. die §§13 bis 15 keine Anwendung.

§ 17 § 17
Die Entlassung eines Beamten oder Richters Die Entlassung eines Beamten oder Richters oder die Kündigung eines Angestellten oder die Kündigung eines Angestellten wegen seiner Tätigkeit als Abgeordneter ist wegen seiner Tätigkeit als Abgeordneter ist unzulässig. unzulässig.

III. VORBEREITUNG FÜR DIE III. VORBEREITUNG FÜR DIE WAHL WAHL 1. WAHLBEZIRKE 1. WAHLKREISE UND WAHLBEZIR- KE
§ 18 Zu § 18:
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg Zu (1): Die Zahl der Sitze, die pro Wahlkreis wird unter Beachtung der nachfolgenden verteilt werden, ist variabel und liegt je nach Grundsätze in Wahlkreise eingeteilt, in Bevölkerungszahl des Wahlkreises zwischen denen drei bis fünf Sitze nach § 4 zu ver- drei und fünf. Diese Flexibilität ermöglicht geben sind. Die insgesamt nach Wahl- es, bei der Zuschneidung der Wahlkreise kreisvorschlägen zu vergebenden Sitze (§ örtliche Gegebenheiten besser zu berück- 2 Absatz 2) werden nach dem Divisorver- sichtigen, indem man gleichzeitig Größen- fahren mit Standardrundung entspre- unterschiede zwischen den Wahlkreisen in chend der Bevölkerungsverteilung auf die stärkerem Maße hinnimmt. Die hiermit Wahlkreise verteilt. Ergibt sich hiernach verbundenen Einschränkungen der Wahl- für einen oder mehrere Wahlkreise eine gleichheit werden durch die variable Sitzzahl Sitzzahl, die kleiner als drei oder größer weitgehend neutralisiert. als fünf ist, ist eine Neuabgrenzung vor- zunehmen.
(2) Die Wahlkreise sind so zu begrenzen, Zu (2): Die Wahlkreise dürfen nicht willkür- daß sie ein zusammenhängendes Ganzes lich oder nach parteipolitischen Gesichts- bilden und möglichst unter der Wahrung punkten eingeteilt werden, sondern müssen der örtlichen Verhältnisse gebildet wer- sich an örtlichen Strukturen orientieren. Die den. Die Bezirksgrenzen sind einzuhalten; Einhaltung der Bezirksgrenzen ist zudem aus das Gebiet von Stadtteilen darf nur aus- wahlorganisatorischen Gründen erforderlich. nahmsweise durchschnitten werden. Die Wahlkreise sollen auch im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein.
(3) Die Bevölkerungszahl eines Wahlkrei- Zu (3): Die angesichts der variablen Wahl- ses darf von der durchschnittlichen Be- kreisgröße ohnehin abgemilderten Ungleich- völkerungszahl der Wahlkreise nicht um heiten zwischen den Wahlkreisen werden mehr als 33 1/3 vom Hundert nach oben zusätzlich dadurch begrenzt, daß von der oder unten abweichen. durchschnittlichen Wahlkreisgröße nicht um mehr als ein Drittel nach oben oder unten abgewichen werden darf.
(4) Bei Ermittlung der Bevölkerungszah- Zu (4): Damit die zugrundeliegenden Bevöl- len bleiben Ausländer (§ 1 Abs. 2 des kerungszahlen in etwa den Wahlberechtig- Ausländergesetzes) und Minderjährige tenzahlen entsprechen, sind Personen, die unberücksichtigt. aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Alters nicht wählen dürfen, nicht zu berücksichtigen.
(5) Der Präsident der Bürgerschaft er- Zu (5): Die Bürgerschaft wird in Fragen der nennt eine ständige Wahlkreiskommissi- Wahlkreiseinteilung von einer unabhängigen on. Sie besteht aus dem Landeswahlleiter Wahlkreiskommission beraten. Auf diese als Vorsitzendem, zwei Richtern des Weise wird darauf hingewirkt, daß die Bür- Oberverwaltungsgerichts sowie vier wei- gerschaft auf einer möglichst parteipolitisch Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 13

teren Mitgliedern, die weder der Bürger- neutralen Grundlage entscheidet. schaft noch dem Senat angehören dürfen.
(6) Die Wahlkreiskommission hat die Zu (6): Diese Vorschrift regelt Auftrag und Aufgabe, über Änderungen der Wahlbe- Arbeitsweise der Wahlkreiskommission. rechtigtenzahlen im Wahlgebiet zu be- richten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung oder der Sitzverteilung auf die Wahlkrei- se sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 2 genannten Grundsätze zu beachten. Sie kann dem Gesetzgeber empfehlen, die Zahl der insgesamt in den Wahlkreisen zu vergebenden Sitze zu verändern, wenn sie dies zur Umsetzung der in Absatz 2 ge- nannten Grundsätze oder zur Vermei- dung von Überhangmandaten für erfor- derlich hält. Auf Ersuchen des Präsiden- ten der Bürgerschaft hat die Wahlkreis- kommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten.
(7) Der Bericht der Wahlkreiskommission Zu (7): Der Bürgerschaft muß der Bericht ist der Bürgerschaft innerhalb von fünf- der Wahlkommission frühzeitig vorliegen, zehn Monaten nach Beginn der Wahlpe- damit ein etwaiger Gesetzgebungsprozeß zur riode zu erstatten und unverzüglich im Änderung der Wahlkreiseinteilung rechtzei- Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. tig vor Beginn der Bewerberaufstellung für Der erste Bericht der Wahlkreiskommis- die nächste Bürgerschaftswahl abgeschlos- sion ist innerhalb von neun Monaten nach sen werden kann. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten dieser Vorschrift zu erstat- Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende ten. Wahlperiode ist eine Übergangsregelung erforderlich.
(8) Die Wahlkreiseinteilung und die Ver- teilung der nach § 4 zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

§ 18 § 18a Zu § 18a:
Die Freie und Hansestadt Hamburg wird von Die Wahlkreise werden von der zuständi- Der bisherige § 18 wird zu § 18a. Die Um- der zuständigen Behörde im Benehmen mit gen Behörde im Benehmen mit den Bezirks- formulierung stellt sicher, daß durch die den Bezirksämtern in Wahlbezirke einge- ämtern in Wahlbezirke eingeteilt. Dabei sind Wahlbezirke keine Wahlkreisgrenzen durch- teilt. Dabei sind die verwaltungsmäßigen die verwaltungsmäßigen Grenzen einzuhal- schnitten werden. Grenzen einzuhalten. ten.

2. WAHLORGANE 2. WAHLORGANE
§ 19 § 19 Zu § 19:
(1) Wahlorgane sind: (1) Wahlorgane sind: Zu (1):
1. der Landeswahlleiter und der Landes- 1. der Landeswahlleiter und der Landes- wahlausschuß, wahlausschuß,
2. ein Bezirkswahlleiter und ein Bezirks- 2. ein Bezirkswahlleiter und ein Bezirks- Zu Nr. 2: Um die bestehenden wahlorganisa- wahlausschuß für jeden Bezirk der wahlausschuß für jeden Bezirk der torischen Strukturen zu bewahren und unnö- Freien und Hansestadt Hamburg, Freien und Hansestadt Hamburg und tige Kosten zu vermeiden, soll nicht für seine Wahlkreise. jeden Wahlkreis ein eigener Wahlausschuß samt Wahlleiter gebildet werden. Statt des- sen sind der jeweilige Bezirkswahlleiter und –ausschuß für alle Wahlkreise eines Bezirks zuständig.
3. ein Wahlvorsteher und ein Wahlvor- 3. ein Wahlvorsteher und ein Wahlvor- stand für jeden Wahlbezirk und stand für jeden Wahlbezirk und Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 14


4. mindestens ein Wahlvorsteher und ein 4. mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Bezirk der Wahlvorstand für jeden Wahlkreis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Freien und Hansestadt Hamburg zur Feststellung des Briefwahlergebnisses. Feststellung des Briefwahlergebnisses.
(2) Der Senat bestellt den Landeswahlleiter (2) Der Präsident der Bürgerschaft be- Zu (2): Politische Funktionsträger sollen und dessen Stellvertreter auf unbestimmte stellt den Landeswahlleiter und dessen vom Amt des Landeswahlleiters ausge- Zeit. Der Landeswahlleiter bestellt die Be- Stellvertreter auf unbestimmte Zeit. Ab- schlossen sein, um auch in der Außenwir- zirkswahlleiter und deren Stellvertreter auf geordnete der Bürgerschaft oder einer kung ein Höchstmaß an politischer Neutrali- unbestimmte Zeit. Bezirksversammlung, Senatoren und tät zu sichern. Es ist sach- und funktionsge- Staatsräte dürfen nicht zum Landeswahl- rechter Brauch in der Bundesrepublik und leiter oder dessen Stellvertreter berufen ihren Ländern, dieses Amt den Leitern der werden. Der Landeswahlleiter bestellt die statistischen Ämter oder einem Vertreter Bezirkswahlleiter und deren Stellvertreter dieser Behörde zu übertragen. Die Hambur- auf unbestimmte Zeit. ger Praxis, dieses Amt von einem Staatsrat der Innenbehörde und damit von einem politischen Beamten ausüben zu lassen, ist bundesweit einmalig und mit der gebotenen Neutralität dieses Amtes unvereinbar.
(3) Vor jeder Wahl wird ein Landeswahlaus- (3) Vor jeder Wahl wird ein Landeswahlaus- schuß gebildet. Er besteht aus dem Landes- schuß gebildet. Er besteht aus dem Landes- wahlleiter als Vorsitzendem und aus acht wahlleiter als Vorsitzendem und aus acht Beisitzern. Die Bürgerschaft wählt die Bei- Beisitzern. Die Bürgerschaft wählt die Bei- sitzer aus den Wahlberechtigten. Für jeden sitzer aus den Wahlberechtigten. Für jeden Beisitzer wählt die Bürgerschaft einen Stell- Beisitzer wählt die Bürgerschaft einen Stell- vertreter. vertreter.
(4) In jedem Bezirk wird ein Bezirkswahl- (4) In jedem Bezirk wird ein Bezirkswahl- ausschuß gebildet. Er besteht aus dem Be- ausschuß gebildet. Er besteht aus dem Be- zirkswahlleiter als Vorsitzendem und aus zirkswahlleiter als Vorsitzendem und aus acht Beisitzern. Die Bezirksversammlung acht Beisitzern. Die Bezirksversammlung wählt die Beisitzer aus den Wahlberechtig- wählt die Beisitzer aus den Wahlberechtig- ten des Bezirks. Für jeden Beisitzer wählt ten des Bezirks. Für jeden Beisitzer wählt die Bezirksversammlung einen Stellvertre- die Bezirksversammlung einen Stellvertre- ter. ter.
(5) Jedes Bezirksamt bestellt innerhalb sei- (5) Jedes Bezirksamt bestellt innerhalb sei- Zu (5): Die Zusammensetzung der Wahlvor- nes Gebietes für jeden Wahlbezirk aus den nes Gebietes für jeden Wahlbezirk aus den stände muß Objektivität gewährleisten. Aus Wahlberechtigten einen Wahlvorsteher und Wahlberechtigten einen Wahlvorsteher und diesem Grunde sollen bei ihrer Bildung auch seinen Stellvertreter. Der Wahlvorsteher seinen Stellvertreter. Der Wahlvorsteher die Wahlvorschlagsträger berücksichtigt beruft aus den Wahlberechtigten drei bis beruft aus den Wahlberechtigten drei bis werden. Hierzu zählen nicht nur die Partei- fünf Beisitzer. Bei der Berufung der Beisit- fünf Beisitzer. Bei der Berufung der Beisit- en, sondern auch die Wählervereinigungen . zer sind die an der Wahl beteiligten Parteien zer sind die an der Wahl beteiligten Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Der und Wählervereinigungen nach Möglich- Wahlvorsteher, sein Stellvertreter und die keit zu berücksichtigen. Der Wahlvorsteher, Beisitzer bilden den Wahlvorstand. sein Stellvertreter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand.
(6) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände (6) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln und entscheiden in öffentlicher verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Bei Abstimmungen entscheidet Sitzung. Bei Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- schlag. schlag.
(7) Niemand darf in mehr als einem Wahl- (7) Niemand darf in mehr als einem Wahl- organ Mitglied sein. Wahlbewerber, Ver- organ Mitglied sein. Wahlbewerber, Ver- trauenspersonen für Wahlvorschläge und trauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter dürfen nicht zu Mitglie- deren Stellvertreter dürfen nicht zu Mitglie- dern eines Wahlorgans bestellt werden. dern eines Wahlorgans bestellt werden.

3. WÄHLERVERZEICHNISSE 3. WÄHLERVERZEICHNISSE
§ 20 § 20 Zu § 20:
(1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wähler- (1) Für jeden Wahlbezirk wird ein Wähler- verzeichnis geführt. verzeichnis geführt.
(2) Die Wählerverzeichnisse werden zu (2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Zu (2): Die Einsicht in das Wählerverzeich- Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 15

allgemeiner Einsicht öffentlich ausgelegt. an den Werktagen vom 20. bis zum 9. Tag nis wird grundsätzlich auf die Angaben zur Zeit und Ort werden öffentlich bekanntge- vor der Wahl in den öffentlich bekannt- eigenen Person beschränkt. Die bisherige macht. gegebenen Wahldienststellen während der Regelung unterlief den Sinngehalt melde- allgemeinen Öffnungszeiten die Richtig- rechtlicher Datenschutzbestimmungen. Eine keit oder Vollständigkeit der zu seiner Einsicht im beschränkten Rahmen muß aber Person im Wählerverzeichnis eingetrage- wegen des Grundsatzes der Öffentlichkeit nen Daten zu überprüfen. Zur Überprü- der Wahl erhalten bleiben. Die öffentliche fung der Richtigkeit oder Vollständigkeit Kontrolle des Wählerverzeichnisses ist der Daten von anderen im Wählerver- wichtige Voraussetzung, um bereits in der zeichnis eingetragenen Personen haben Wahlvorbereitung eine ordnungsgemäße Wahlberechtigte während des in Satz 1 Wahldurchführung und das Vertrauen in die genannten Zeitraumes nur dann ein Tätigkeit der Wahlbehörden zu sichern. Ein Recht auf Einsicht in das Wählerver- Recht zur Überprüfung der Daten Dritter zeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft besteht jedoch keinesfalls, wenn für die machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit betroffene Person ein Sperrvermerk einge- oder Unvollständigkeit des Wählerver- tragen ist, weil sie gegenüber der Meldebe- zeichnisses ergeben kann. Das Recht zur hörde eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht persönliche Freiheit oder ähnliche schutz- hinsichtlich der Daten von Wahlberech- würdige Belange glaubhaft machen konnte. tigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Die Neuregelung stimmt im wesentlichen Hamburgischen Meldegesetzes in der mit einer kürzlich in Kraft getretenen Ände- Fassung vom 6. Mai 1966 (Hamburgi- rung des Bundeswahlgesetzes überein. sches Gesetz- und Verordnungsblatt Sei- ten 81, 136), zuletzt geändert am 23. April 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Ver- ordnungsblatt Seite 61) eingetragen ist.
(3) Gegen die Wählerverzeichnisse ist der (3) Gegen die Wählerverzeichnisse ist der Widerspruch zulässig. Es wird öffentlich Widerspruch zulässig. Es wird öffentlich bekanntgemacht, innerhalb welcher Frist bekanntgemacht, innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle der Widerspruch und bei welcher Stelle der Widerspruch erhoben werden kann. erhoben werden kann.
(4) Über den Widerspruch entscheidet der (4) Über den Widerspruch entscheidet der Bezirkswahlleiter. Bezirkswahlleiter.

4. WAHLSCHEINE 4. WAHLSCHEINE
§ 21 § 21
Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in Ein Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wäh- dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wäh- lerverzeichnis er eingetragen ist, oder aus lerverzeichnis er eingetragen ist, oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenom- in das Wählerverzeichnis nicht aufgenom- men worden ist, erhält auf Antrag einen men worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Wahlschein.

5. WAHLVORSCHLÄGE 5. WAHLVORSCHLÄGE
§ 22 § 22 Zu § 22:
(1) Wahlvorschläge können von einzelnen (1) Wahlkreis- und Landeslisten können Zu (1): Es ist sachgerecht, daß Einzelbewer- Parteien, Wählervereinigungen oder Einzel- von einzelnen Parteien und einzelnen ber nur als Wahlkreisbewerber antreten bewerbern, nicht aber von Parteienverbin- Wählervereinigungen, Wahlkreislisten können, nicht aber als Landesliste. Die bis- dungen eingereicht werden. außerdem auch von Einzelbewerbern herige Regelung ist wenig durchdacht: Für eingereicht werden. einen Einzelbewerber galt die Fünfprozent- hürde, so daß ihm im Erfolgsfalle auch min- destens fünf Prozent der Sitze zustanden.
Gemeinsame Listen von mehreren Parteien bleiben unzulässig. Derartige Parteienver- bindungen sind häufig instabil und können letztlich zu einer unnötigen Zersplitterung des Parteiensystems führen. Der von der Dreiprozenthürde ausgehende Konzentrati- onseffekt würde unterlaufen.
(2) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen (2) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 16

ist unzulässig. Unzulässig sind ferner Wahl- ist unzulässig. Unzulässig sind ferner Wahl- vorschläge, die der Umgehung des Verbotes vorschläge, die der Umgehung des Verbotes der Listenverbindung dienen. der Listenverbindung dienen.

§ 23 § 23 Zu § 23:
(1) Von Parteien und Wählervereinigungen (1) Von Parteien und Wählervereinigungen können Wahlvorschläge nur eingereicht können Wahlvorschläge nur eingereicht werden, wenn sie spätestens am 54. Tage werden, wenn sie spätestens am 54. Tage vor der Wahl bis 16.00 Uhr dem Landes- vor der Wahl bis 16.00 Uhr dem Landes- wahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl wahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben (Beteiligungsanzeige) und angezeigt haben (Beteiligungsanzeige) und der Landeswahlausschuß ihre Eigenschaft der Landeswahlausschuß ihre Eigenschaft als Partei oder Wählervereinigung festge- als Partei oder Wählervereinigung festge- stellt hat. In der Beteiligungsanzeige ist stellt hat. In der Beteiligungsanzeige ist anzugeben, unter welchem Namen die Partei anzugeben, unter welchem Namen die Partei oder unter welchem Namen oder Kennwort oder unter welchem Namen oder Kennwort die Wählervereinigung sich an der Wahl die Wählervereinigung sich an der Wahl beteiligen will. Die Beteiligungsanzeige beteiligen will. Die Beteiligungsanzeige muß von mindestens drei Mitgliedern des muß von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes der Partei oder der Wäh- Landesvorstandes der Partei oder der Wäh- lervereinigung, darunter dem Vorsitzenden lervereinigung, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. handschriftlich unterzeichnet sein.
(2) Der Beteiligungsanzeige einer Partei sind (2) Der Beteiligungsanzeige einer Partei sind die schriftliche Satzung und das schriftliche die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm sowie ein Nachweis über die Programm sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvor- satzungsgemäße Bestellung des Landesvor- standes beizufügen, der Beteiligungsanzeige standes beizufügen, der Beteiligungsanzeige einer Wählervereinigung der Nachweis eines einer Wählervereinigung der Nachweis eines nach demokratischen Grundsätzen gewähl- nach demokratischen Grundsätzen gewähl- ten Vorstandes und eine schriftliche Sat- ten Vorstandes und eine schriftliche Sat- zung. Für eine Partei bedarf es der Anzeige zung. Für eine Partei bedarf es der Anzeige und der in Satz 1 genannten Nachweise und der in Satz 1 genannten Nachweise nicht, wenn sie im Deutschen Bundestag nicht, wenn sie im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten war oder Wahl ununterbrochen vertreten war oder wenn ihre Parteieigenschaft bei der letzten wenn ihre Parteieigenschaft bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt Wahl zum Deutschen Bundestag festgestellt worden ist. worden ist.
(3) Spätestens am 44. Tage vor der Wahl (3) Spätestens am 44. Tage vor der Wahl wird festgestellt, wird festgestellt,
1. vom Landeswahlleiter, welche Parteien 1. vom Landeswahlleiter, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in einem im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl unun- Landtag seit deren letzter Wahl unun- terbrochen vertreten waren und für terbrochen vertreten waren und für welche Parteien bei der letzten Wahl welche Parteien bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteiei- zum Deutschen Bundestag die Parteiei- genschaft festgestellt wurde, genschaft festgestellt wurde,
2. vom Landeswahlausschuß, welche 2. vom Landeswahlausschuß, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei oder als Wählervereini- Wahl als Partei oder als Wählervereini- gung anzuerkennen sind. Der Landes- gung anzuerkennen sind. Der Landes- wahlleiter gibt die Feststellungen öf- wahlleiter gibt die Feststellungen öf- fentlich bekannt. fentlich bekannt.
(4) Die Wahlvorschläge sind dem Landes- (4) Wahlkreislisten sind dem Bezirks- Zu (4): Folgeänderung der Einführung von wahlleiter spätestens am 34. Tage vor der wahlleiter, Landeslisten dem Landeswahl- Wahlkreisen. Wahl bis 16.00 Uhr schriftlich einzureichen. leiter spätestens am 34. Tage vor der Wahl Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wäh- bis 16.00 Uhr schriftlich einzureichen. Der lervereinigung muß von mindestens drei Wahlvorschlag einer Partei oder Wählerver- Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter einigung muß von mindestens drei Mitglie- dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertre- dern des Landesvorstandes, darunter dem ter, persönlich und handschriftlich unter- Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, zeichnet sein. persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 17


(5) Wahlvorschläge von Parteien, die weder (5) Wahlkreislisten müssen von minde- Zu (5): Aufgrund der Einführung von Wahl- im Deutschen Bundestag noch in einem stens hundert Wahlberechtigten des kreisen ist es notwendig, unterschiedliche Landtag vertreten sind, und Wahlvorschläge Wahlkreises, Landeslisten von mindestens Unterschriftenquoren für Wahlkreis- und von Wählervereinigungen und Einzelbewer- tausend Wahlberechtigten persönlich und Landeslisten festzulegen. Da Parteien mit bern müssen von mindestens fünfhundert handschriftlich unterzeichnet sein. Dies lokalen Schwerpunkten nunmehr die Mög- Wahlberechtigten persönlich und hand- gilt nicht für Parteien, Wählervereinigun- lichkeit haben, mit nur 100 Unterstützungs- schriftlich unterzeichnet sein. Jeder Wahlbe- gen und Einzelbewerber, die im Deut- unterschriften in einem Wahlkreis anzutre- rechtigte darf nur einen Wahlvorschlag schen Bundestag oder einem Landtag seit ten, ist es angemessen, das Quorum für unterschreiben, Familienname, Vornamen, deren letzter Wahl ununterbrochen ver- Landeslisten von 500 auf 1000 Unterschrif- Tag der Geburt und Wohnanschrift des treten waren. Jeder Wahlberechtigte darf ten anzuheben. Dabei wird auch berücksich- Unterzeichners sind anzugeben. nur jeweils eine Wahlkreisliste und eine tigt, daß es durch die Einführung offener Landesliste unterschreiben. Familienname, Listen und der damit verbundenen Notwen- Vornamen, Tag der Geburt und Wohnan- digkeit größerer Stimmzettel nun noch wich- schrift des Unterzeichners sind anzugeben. tiger als bisher ist, daß der Stimmzettel nicht aufgrund von zahlreichen gänzlich aussichtslosen Wahlvorschlägen unübersichtlich wird.
(6) Die Wahlberechtigung der Unterzeichner (6) Die Wahlberechtigung der Unterzeichner ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der zuständigen durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen. Behörde nachzuweisen.

§ 24 § 24 Zu § 24:
(1) Als Bewerber einer Partei kann in einem (1) Als Bewerber einer Partei oder Wähler- Zu (1): Zu den Anforderungen an die Kandi- Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in vereinigung kann in einem Wahlvorschlag datenaufstellung durch politische Parteien einer Mitglieder- oder Vertreterversamm- nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- gehört auch die Einhaltung eines Kernbe- lung in geheimer Abstimmung hierzu ge- oder Vertreterversammlung in geheimer standes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den wählt worden ist. Die Abstimmungsteilneh- Abstimmung hierzu gewählt worden ist. Die ein Kandidatenvorschlag nicht Grundlage mer müssen im Zeitpunkt des Zusammen- Abstimmungsteilnehmer müssen im Zeit- eines demokratischen Wahlvorgangs sein tritts der Versammlungen wahlberechtigt punkt des Zusammentritts der Versammlun- kann. Nachdem es im Rahmen der Bewer- gewesen sein. Die Teilnehmer an der Vertre- gen zur Bürgerschaft wahlberechtigt gewe- beraufstellung in einer Partei zu Verstößen terversammlung müssen unter den Voraus- sen sein. Jeder stimmberechtigte Teil- gegen das demokratische Prinzip und den setzungen der Sätze 1 und 2 gewählt worden nehmer der Versammlung ist vorschlags- Grundsatz der Gleichheit der Wahl gekom- sein. berechtigt. Den Bewerbern ist Gelegen- men war, wurde die Bürgerschaftswahl des heit zu geben, sich und ihr Programm der Jahres 1991 vom Hamburgischen Verfas- Versammlung in angemessener Zeit vor- sungsgericht sogar für ungültig erklärt. zustellen. Die Wahl von Bewerbern in Blöcken, die nur als ganze angenommen Vor diesem Hintergrund werden einige oder abgelehnt werden können, ist unzu- Mindestanforderungen an eine demokrati- lässig. Die Teilnehmer an der Vertreter- sche Kandidatenaufstellung ausdrücklich in versammlung müssen unter den Voraus- den Gesetzestext aufgenommen. setzungen der Sätze 1 bis 3 gewählt wor- den sein.
(2) Die Wahlen der Bewerber dürfen Zu (2): Die parteiinternen Wahlen dürfen frühestens 32 Monate, die Wahlen der nicht in zu großem zeitlichen Abstand vor Teilnehmer der Vertreterversammlungen der Bundestagswahl erfolgen, da andernfalls frühestens 28 Monate nach Beginn der nicht gewährleistet wäre, daß das Ergebnis laufenden Wahlperiode stattfinden. auch noch am Wahltag dem politischen Willen der Mitgliedschaft der Partei und der sie repräsentierenden Vertreter entspricht.
(3) Bewerber in Wahlkreislisten werden Zu (3): Die Kandidatenaufstellung für die von den Mitgliedern oder Vertretern Wahlkreislisten soll dezentral erfolgen, um einer Partei oder Wählervereinigung verkrustete Parteistrukturen aufzubrechen gewählt, die im Wahlkreis wahlberechtigt und den Mitgliedern vor Ort mehr Möglich- sind. keiten der Mitsprache zu geben.
(4) Bewerber in Landeslisten werden von Zu (4): Die Landeslisten werden wie bisher den Mitgliedern oder Vertretern einer von einer Landesversammlung der wahlbe- Partei oder Wählervereinigung gewählt, rechtigten Mitglieder oder Vertreter der die in der Freien und Hansestadt Ham- Partei oder Wählervereinigung aufgestellt. burg wahlberechtigt sind.
(2) Vertreterversammlung kann auch eine (5) Vertreterversammlung kann auch eine Zu (5): Für allgemeine Vertretersammlungen nach der Satzung allgemein für die bevor- nach der Satzung allgemein für die bevor- gilt die gleiche Frist wie für besondere Ver- stehenden Wahlen von den wahlberechtigten stehenden Wahlen von den wahlberechtigten treterversammlungen nach Absatz 2, damit Mitgliedern der Partei gewählte Versamm- Mitgliedern der Partei oder Wählervereini- das Ziel einer möglichst zeitnahen Repräsen- Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 18

lung sein, wenn sie nicht früher als zwei gung gewählte Versammlung sein, wenn tation der Mitgliedschaft nicht unterlaufen Jahre vor dem Wahltag erstmalig zusam- ihre Teilnehmer nicht früher als 28 Mo- wird. mengetreten ist. nate nach Beginn der laufenden Wahlpe- riode gewählt werden.
(3) Der Landesvorstand oder eine andere in (6) Der Landesvorstand oder eine andere in der Parteisatzung hierfür vorgesehene Stelle der Satzung der Partei oder Wählerverei- kann gegen den Beschluß einer Mitglieder- nigung hierfür vorgesehene Stelle kann versammlung oder einer Vertreterversamm- gegen den Beschluß einer Mitgliederver- lung Einspruch erheben. Auf einen solchen sammlung oder einer Vertreterversammlung Einspruch ist die Abstimmung zu wiederho- Einspruch erheben. Auf einen solchen Ein- len. Ihr Ergebnis ist endgültig. spruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
(4) Das Nähere über die Wahl der Vertreter (7) Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlußfähigkeit der Einberufung und Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung oder der Vertreter- Mitgliederversammlung oder der Vertreter- versammlung sowie über das Verfahren für versammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerber regeln die Parteien die Wahl der Bewerber regeln die Parteien durch ihre Satzungen. und Wählervereinigungen durch ihre Sat- zungen.
(5) Eine Abschrift der Niederschrift über die (8) Eine Abschrift der Niederschrift über die Zu (8): Einer Anregung des Bundesverfas- Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort sungsgerichts folgend, wird der Inhalt der und Zeit der Versammlung, die Form der und Zeit der Versammlung, die Form der mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Einladung und über die Zahl der erschiene- Einladung und über die Zahl der erschiene- eidesstattlichen Versicherung zweier an der nen Mitglieder ist mit dem Wahlvorschlag nen Mitglieder ist mit dem Wahlvorschlag Versammlung beteiligter Mitglieder erwei- einzureichen. Zwei an der Versammlung einzureichen. Hierbei haben zwei an der tert. Die betreffenden Personen haben nun- beteiligte Mitglieder haben gegenüber dem Versammlung beteiligte Mitglieder bei mehr zu versichern, daß alle gesetzlichen Landeswahlleiter eidesstattlich zu versi- Wahlkreislisten gegenüber dem Bezirks- Anforderungen an die Kandidatenaufstellung chern, daß die Bewerber in geheimer Ab- wahlleiter, bei Landeslisten gegenüber eingehalten worden sind. stimmung aufgestellt worden sind. dem Landeswahlleiter eidesstattlich zu versichern, daß die Anforderungen der Absätze 1 bis 5 beachtet worden sind.
(6) Für Wahlvorschläge von Wählervereini- gungen gelten die Absätze 1 bis 5 entspre- chend.

§ 25 § 25 Zu § 25:
(1) Die Bewerber müssen im Wahlvorschlag (1) Die Bewerber müssen im Wahlvorschlag Zu (1): Damit der Wahlakt für den Wähler in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sein. übersichtlich und handhabbar bleibt, wird Familienname, Vornamen, Geburtstag, An- Familienname, Vornamen, Geburtstag, An- die Zahl der in einem Wahlvorschlag aufge- schrift und Beruf der Bewerber müssen schrift und Beruf der Bewerber müssen führten Bewerber begrenzt. In den Wahl- angegeben werden. angegeben werden. Auf Wahlkreislisten kreisen dürfen je nach Wahlkreisgröße ma- dürfen höchstens doppelt so viele Bewer- ximal zwischen neun und 15 Kandidaten pro ber aufgeführt sein, wie Sitze im jeweili- Liste antreten. Durch die Begrenzung der gen Wahlkreis zu vergeben sind. Auf Landeslisten auf jeweils fünfzig Bewerber Landeslisten dürfen höchstens fünfzig ist sichergestellt, daß auch der Stimmzettel Bewerber benannt sein. für die Wahl nach Landeslisten deutlich kleiner sein wird als bei den Kommunalwah- len in einigen anderen deutschen Großstäd- ten.
(2) Ein Bewerber darf nur in einem Wahl- (2) Niemand darf in mehr als einer Wahl- Zu (2): Diese Regelung soll möglichen Miß- vorschlag benannt werden. kreisliste und in mehr als einer Landesli- brauchsversuchen vorbeugen. ste benannt werden. Wer von einer Partei oder Wählervereinigung in einer Wahl- kreisliste benannt wird, kann auf einer Landesliste nur für dieselbe Partei oder Wählervereinigung benannt werden. Ist ein Bewerber auf einer Wahlkreisliste und zugleich auf einer Landesliste ge- wählt worden, so kann er den Sitz nur über die Wahlkreisliste annehmen. Ein- zelbewerber dürfen in keiner Landesliste benannt werden.
(3) Die Bewerber müssen dem Landeswahl- (3) Die Bewerber müssen ihre Zustimmung Zu (3): Folgeänderung der Einführung von Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 19

leiter ihre Zustimmung zu der Aufstellung zu der Aufstellung schriftlich erklären. Wahlkreisen. schriftlich erklären.
(4) Der Wahlvorschlag einer Partei muß den (4) Der Wahlvorschlag einer Partei muß den Namen der Partei, der Wahlvorschlag einer Namen der Partei, der Wahlvorschlag einer Wählervereinigung den Namen der Wähler- Wählervereinigung den Namen der Wähler- vereinigung oder ein Kennwort, der Wahl- vereinigung oder ein Kennwort, der Wahl- vorschlag eines Einzelbewerbers ein Kenn- vorschlag eines Einzelbewerbers ein Kenn- wort enthalten. Soweit eine Kurzbezeich- wort enthalten. Soweit eine Kurzbezeich- nung verwendet wird, ist diese auf dem nung verwendet wird, ist diese auf dem Wahlvorschlag anzugeben. Wahlvorschlag anzugeben.
(5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine (5) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter Vertrauensperson und ein Stellvertreter bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrau- so gilt der erste Unterzeichner als Vertrau- ensperson, der zweite als sein Stellvertreter. ensperson, der zweite als sein Stellvertreter.
(6) Tritt nach Ablauf der Frist für die Einrei- (6) Tritt nach Ablauf der Frist für die Einrei- chung der Wahlvorschläge ein Bewerber chung der Wahlvorschläge ein Bewerber zurück oder fällt eine Wählbarkeitsvoraus- zurück oder fällt eine Wählbarkeitsvoraus- setzung weg, so ist das für die Durchführung setzung weg, so ist das für die Durchführung der Wahl unbeachtlich. der Wahl unbeachtlich.

§ 25a § 25a Zu § 25a:
(1) Der Landeswahlleiter hat die Beteili- (1) Der Landeswahlleiter hat die Beteili- Folgeänderungen der Einführung von Wahl- gungsanzeigen und die Wahlvorschläge gungsanzeigen und die Landeslisten, der kreisen. unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt Bezirkswahlleiter die Wahlkreislisten er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort
1. bei Beteiligungsanzeigen den Vorstand, 1. bei Beteiligungsanzeigen den Vorstand,
2. bei Wahlvorschlägen die Vertrauens- 2. bei Wahlvorschlägen die Vertrauens- person und fordert sie auf, behebbare person und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist für Beteiligungsanzei- Ablauf der Frist für Beteiligungsanzei- gen können nur noch Mängel gültiger gen können nur noch Mängel gültiger Beteiligungsanzeigen, nach Ablauf der Beteiligungsanzeigen, nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvor- Frist für die Einreichung von Wahlvor- schlägen nur noch Mängel gültiger schlägen nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Wahlvorschläge behoben werden.
(2) Eine gültige Beteiligungsanzeige liegt (2) Eine gültige Beteiligungsanzeige liegt nicht vor, wenn nicht vor, wenn
1. die Frist oder Form des §23 Absatz 1 1. die Frist oder Form des §23 Absatz 1 nicht gewahrt ist, nicht gewahrt ist,
2. bei der Beteiligungsanzeige einer Partei 2. bei der Beteiligungsanzeige einer Partei die Parteibezeichnung, bei der Beteili- die Parteibezeichnung, bei der Beteili- gungsanzeige einer Wählervereinigung gungsanzeige einer Wählervereinigung der Name der Wählervereinigung oder der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort fehlt, ihr Kennwort fehlt,
3. die nach §23 Absatz 1 erforderlichen 3. die nach §23 Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Be- gültigen Unterschriften und die der Be- teiligungsanzeige nach §23 Absatz 2 teiligungsanzeige nach §23 Absatz 2 beizufügenden Anlagen fehlen, es sei beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei oder von Umständen, die die Partei oder Wählervereinigung nicht zu vertreten Wählervereinigung nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden, hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft 4. die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so daß ihre Person bezeichnet sind, so daß ihre Person nicht feststeht. nicht feststeht.
(3) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht (3) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn vor, wenn Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 20


1. die Frist oder Form des §23 Absatz 4 1. die Frist oder Form des §23 Absatz 4 nicht gewahrt ist, nicht gewahrt ist,
2. die nach §23 Absatz 5 erforderlichen 2. die nach §23 Absatz 5 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nach- gültigen Unterschriften mit dem Nach- weis der Wahlberechtigung der Unter- weis der Wahlberechtigung der Unter- zeichner (§23 Absatz 6) fehlen, es sei zeichner (§23 Absatz 6) fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsbe- Umständen, die der Wahlvorschlagsbe- rechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden, rechtzeitig erbracht werden,
3. bei einem Wahlvorschlag einer Partei 3. bei einem Wahlvorschlag einer Partei die Parteibezeichnung, bei einem die Parteibezeichnung, bei einem Wahlvorschlag einer Wählervereini- Wahlvorschlag einer Wählervereini- gung der Name der Wählervereinigung gung der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort fehlt, die nach §23 oder ihr Kennwort fehlt, die nach §23 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Feststel- Absatz 1 Satz 1 erforderliche Feststel- lung abgelehnt worden ist oder die nach lung abgelehnt worden ist oder die nach §24 Absatz 5 erforderlichen Nachweise §24 Absatz 5 erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind, nicht erbracht sind,
4. ein Bewerber mangelhaft bezeichnet 4. ein Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so daß seine Person nicht feststeht, ist, so daß seine Person nicht feststeht, oder oder
5. die Zustimmungserklärung eines Be- 5. die Zustimmungserklärung eines Be- werbers fehlt. Sind die Anforderungen werbers fehlt. Sind die Anforderungen nach Nummer 4 oder 5 nur hinsichtlich nach Nummer 4 oder 5 nur hinsichtlich einzelner Bewerber in einem Wahlvor- einzelner Bewerber in einem Wahlvor- schlag einer Partei oder einer Wähler- schlag einer Partei oder einer Wähler- vereinigung nicht erfüllt, gelten diese vereinigung nicht erfüllt, gelten diese Bewerber nach Ablauf der Frist für die Bewerber nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen Einreichung von Wahlvorschlägen nicht als vorgeschlagen. Ihre Namen nicht als vorgeschlagen. Ihre Namen sind bei der Entscheidung über die Zu- sind bei der Entscheidung über die Zu- lassung des Wahlvorschlags zu strei- lassung des Wahlvorschlags zu strei- chen. chen.
(4) Wird die Frist oder Form des §23 Absatz (4) Wird die Frist oder Form des §23 Absatz 1, 2 oder 4 oder die Frist für die Vorlage der 1, 2 oder 4 oder die Frist für die Vorlage der nach §23 Absatz 5 erforderlichen Unter- nach §23 Absatz 5 erforderlichen Unter- schriften mit dem Nachweis der Wahlbe- schriften mit dem Nachweis der Wahlbe- rechtigung der Unterzeichner (§23 Absatz 6) rechtigung der Unterzeichner (§23 Absatz 6) infolge höherer Gewalt oder eines sonstigen infolge höherer Gewalt oder eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses nicht eingehal- unabwendbaren Ereignisses nicht eingehal- ten, so kann auf Antrag durch den Landes- ten, so kann auf Antrag bei Beteiligungsan- wahlausschuß Wiedereinsetzung in den zeigen und Landeslisten durch den Lan- vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag deswahlausschuß, bei Wahlkreislisten ist innerhalb von 24 Stunden zu stellen. durch den Bezirkswahlausschuß Wieder- Innerhalb dieser Frist ist die versäumte einsetzung in den vorigen Stand gewährt Handlung nachzuholen. Die Wiedereinset- werden. Der Antrag ist innerhalb von 24 zung in den vorigen Stand ist ausgeschlos- Stunden zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist sen in den Fällen des Absatzes 3 Sätze 2 und die versäumte Handlung nachzuholen. Die 3. Absatz 3 Nummer 2 zweiter Halbsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bleibt unberührt. ausgeschlossen in den Fällen des Absatzes 3 Sätze 2 und 3. Absatz 3 Nummer 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.
(5) Gegen Verfügungen des Landeswahllei- (5) Gegen Verfügungen des Landeswahllei- ters im Mängelbeseitigungsverfahren kann ters im Mängelbeseitigungsverfahren kann
1. bei beanstandeten Beteiligungsanzeigen 1. bei beanstandeten Beteiligungsanzeigen der Vorstand, der Vorstand,
2. bei beanstandeten Wahlvorschlägen die 2. bei beanstandeten Landeslisten die Vertrauensperson den Landeswahlaus- Vertrauensperson den Landeswahlaus- schuß anrufen. schuß anrufen.
Gegen Verfügungen des Bezirkswahllei- ters kann die Vertrauensperson den Be- Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 21

zirkswahlausschuß anrufen.
(6) Ein Mängelbeseitigungsverfahren ist (6) Ein Mängelbeseitigungsverfahren ist ausgeschlossen ausgeschlossen
1. bei Beteiligungsanzeigen, wenn über 1. bei Beteiligungsanzeigen, wenn über die Parteieigenschaft oder über die An- die Parteieigenschaft oder über die An- erkennung als Partei oder als Wähler- erkennung als Partei oder als Wähler- vereinigung entschieden worden ist vereinigung entschieden worden ist (§23 Absatz 3), (§23 Absatz 3),
2. bei Wahlvorschlägen, wenn über die 2. bei Wahlvorschlägen, wenn über die Zulassung entschieden worden ist (§26 Zulassung entschieden worden ist (§26 Absatz 1). Absatz 1).

§ 26 § 26 Zu § 26:
(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am (1) Der Bezirkswahlausschuß entscheidet Folgeänderung der Einführung von Wahl- 30. Tag vor der Wahl über die Zulassung der am 30. Tag vor der Wahl über die Zulas- kreisen. Wahlvorschläge. sung der Wahlkreislisten. Der Landes- wahlausschuß entscheidet am selben Tag über die Zulassung der Landeslisten.
(2) Der Landeswahlleiter gibt die Wahlvor- (2) Die Wahlkreislisten werden vom Be- schläge nach der Zulassung öffentlich be- zirkswahlleiter, die Landeslisten vom kannt. Hierbei richtet sich die Reihenfolge Landeswahlleiter nach der Zulassung nach den Stimmenzahlen bei der letzten öffentlich bekanntgegeben. Bürgerschaftswahl. Sind Wahlvorschläge von Parteien zugelassen, die nicht bei der letzten Bürgerschaftswahl, aber bei der letzten Bundestagswahl mit Wahlvorschlä- gen aufgetreten sind, so werden sie entspre- chend der Zahl der dort erhaltenen Zweit- stimmen eingereiht, die übrigen nach dem zeitlichen Eingang der Wahlvorschläge.

6. STIMMZETTEL 6. STIMMZETTEL
§ 27 § 27 Zu § 27:
(1) Stimmzettel werden amtlich hergestellt. (1) Für die Wahl nach Wahlkreislisten Zu (1): Jeder Wähler erhält zwei Stimmzet- und für die Wahl nach Landeslisten wer- tel. Auf dem einen gibt er seine Wahlkreis- den getrennte amtliche Stimmzettel ver- stimmen für die Wahl im Wahlkreis ab, auf wendet, die sich in der Farbe des Papiers dem anderen seine Parteistimmen für die oder in der des Aufdrucks unterscheiden. Wahl nach Landeslisten. Diese Trennung erleichtert die Stimmabgabe.
(2) Sie enthalten alle zugelassenen Wahlvor- (2) Die Stimmzettel enthalten alle zugelas- Zu (2): Die Umstellung von geschlossenen schläge unter Angabe von Vor- und Famili- senen Wahlvorschläge unter Angabe von auf offene Listen macht die Nennung aller ennamen der vier ersten Bewerber. Bei Familiennamen, Vornamen, Stadtteil, Kandidaten auf dem Stimmzettel erforder- Wahlvorschlägen von Parteien oder Wähler- Geburtsjahr und Beruf der Bewerber. Bei lich. Zur besseren Orientierung der Wähler vereinigungen werden außerdem der voll- Wahlvorschlägen von Parteien oder Wähler- werden neben dem Namen zusätzliche An- ständige Name oder das Kennwort und die vereinigungen werden außerdem der voll- gaben zur Person jedes Bewerbers aufge- Kurzbezeichnung angegeben. ständige Name oder das Kennwort und die führt. Kurzbezeichnung angegeben.
(3) Für die Reihenfolge der Wahlvorschläge (3) Die Reihenfolge der Wahlkreislisten Zu (3): Die Reihenfolge der Listen auf dem gilt §26 Absatz 2. richtet sich nach der Zahl der im Wahl- Stimmzettel ist nicht mehr in erster Linie vorschlag enthaltenen Bewerber, die Rei- von dem Ergebnis der letzten Bürger- henfolge der Landeslisten nach der Zahl schaftswahl abhängig, sondern von der Be- aller in den Wahlkreislisten der Partei werberzahl der Partei oder Wählervereini- oder Wählervereinigung enthaltenen gung in den Wahlkreisen. Dies soll ein zu- Bewerber. Bei gleicher Bewerberzahl sätzlicher Anreiz für die Parteien und Wäh- entscheidet die Zahl der Parteistimmen, lervereinigungen sein, möglichst viele Kan- die die Partei oder Wählervereinigung bei didaten in den Wahlkreisen zu nominieren. der letzten Wahl zur Bürgerschaft er- Dieses Kriterium gilt auch für die Reihen- reicht hat. Bei gleicher Stimmenzahl ent- folge auf dem Stimmzettel für die Wahl nach scheidet die alphabetische Reihenfolge Landeslisten. Parteien und Wählervereini- der Namen der Parteien oder Wählerver- gungen, die nur mit einer Landesliste, aber einigungen oder bei Einzelbewerbern des ohne Wahlkreislisten antreten und damit Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 22

Kennwortes. wenig Bürgernähe demonstrieren, werden sich auf den Stimmzetteln ganz hinten wie- derfinden.
(4) Die Stimmzettel enthalten außerdem Zu (4): Diese Bestimmung gewährleistet, eine kurze allgemeinverständliche Erläu- daß die Wähler über ihre neuen Möglichkei- terung der Regeln zur Stimmabgabe. ten bei der Stimmabgabe informiert sind und diese problemlos nutzen können.

IV. WAHLHANDLUNG UND IV. WAHLHANDLUNG UND FESTSTELLUNG DES WAHL- FESTSTELLUNG DES WAHL- ERGEBNISSES ERGEBNISSES 1. WAHLHANDLUNG 1. WAHLHANDLUNG
§ 28 § 28
(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich. (1) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
(2) Über die Wahlhandlung ist eine Nieder- (2) Über die Wahlhandlung ist eine Nieder- schrift zu führen. schrift zu führen.
(3) Der Wahlraum muß so ausgestattet sein, (3) Der Wahlraum muß so ausgestattet sein, daß das Wahlgeheimnis gewahrt wird. daß das Wahlgeheimnis gewahrt wird.
(4) In und an dem Gebäude, in dem sich der (4) In und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung Wahlraum befindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. Bild verboten.
(5) Die Veröffentlichung von Ergebnissen (5) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmab- von Wählerbefragungen nach der Stimmab- gabe über den Inhalt der Wahlentscheidung gabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig.

§ 29 § 29 Zu § 29:
(1) Der Wähler stimmt in einer Wahlzelle (1) Der Wähler stimmt in einer Wahlzelle Zu (1): Folgeänderung der Einführung des ab, indem er durch ein Kreuz oder auf ande- ab, indem er durch Kreuze oder auf andere neuen Wahlsystems. re Weise eindeutig auf dem Stimmzettel Weise eindeutig auf den Stimmzetteln kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag er kenntlich macht, welche Bewerber und wählen will. Wahlvorschläge er wählen will.
(2) An Stelle von Stimmzetteln können (2) An Stelle von Stimmzetteln können amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden. verwendet werden.
(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist (3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. unzulässig.

§ 30 § 30
(1) Die Wahlvorsteher sind für die ord- (1) Die Wahlvorsteher sind für die ord- nungsmäßige Durchführung der Wahl in den nungsmäßige Durchführung der Wahl in den Wahlräumen verantwortlich. Wahlräumen verantwortlich.
(2) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertre- (2) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertre- ter kann Anwesende aus dem Wahlraum ter kann Anwesende aus dem Wahlraum verweisen, wenn sie trotz Verwarnung die verweisen, wenn sie trotz Verwarnung die Ruhe oder Ordnung stören. Ruhe oder Ordnung stören.

2. FESTSTELLUNG DES WAHLERGEB- 2. FESTSTELLUNG DES WAHLERGEB- NISSES NISSES
§ 31 § 31
(1) Nach Beendigung der Wahl ist in den (1) Nach Beendigung der Wahl ist in den Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 23

einzelnen Wahlbezirken das Wahlergebnis einzelnen Wahlbezirken das Wahlergebnis öffentlich zu ermitteln. öffentlich zu ermitteln.
(2) Über Stimmzettel, deren Gültigkeit nicht (2) Über Stimmzettel, deren Gültigkeit nicht feststeht, entscheidet der Wahlvorstand mit feststeht, entscheidet der Wahlvorstand mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlvorstehers. entscheidet die Stimme des Wahlvorstehers.
(3) Die Entscheidungen des Wahlvorstandes (3) Die Entscheidungen des Wahlvorstandes unterliegen der Nachprüfung durch den unterliegen der Nachprüfung durch den Bezirkswahlausschuß. Bezirkswahlausschuß.
(4) Das Ergebnis im Wahlbezirk ist unver- (4) Das Ergebnis im Wahlbezirk ist unver- züglich dem Bezirkswahlleiter zu übermit- züglich dem Bezirkswahlleiter zu übermit- teln. teln.

§ 32 § 32 Zu § 32:
(1) Die Bezirkswahlausschüsse stellen fest, (1) Die Bezirkswahlausschüsse stellen fest, Folgeänderungen der Einführung von Wahl- wie viele Stimmen im Bezirk für die einzel- wie viele Stimmen in den Wahlkreisen des kreisen. nen Wahlvorschläge abgegeben worden Bezirks für die einzelnen Wahlkreislisten sind. und ihre Bewerber abgegeben worden sind und wie viele Sitze auf die einzelnen Wahlkreislisten entfallen.
(2) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wie (2) Der Landeswahlausschuß stellt fest, viele Stimmen in der Freien und Hansestadt wie viele Stimmen in der Freien und Han- Hamburg abgegeben worden sind, wie viele sestadt Hamburg für die einzelnen Lan- Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge deslisten und ihre Bewerber abgegeben entfallen und welche Bewerber gewählt sind. worden sind, wie viele Sitze auf die ein- zelnen Landeslisten entfallen und welche Bewerber gewählt sind.

§ 33 § 33
Der Landeswahlleiter gibt die Namen der Der Landeswahlleiter gibt die Namen der gewählten Abgeordneten öffentlich bekannt. gewählten Abgeordneten öffentlich bekannt.

§ 34 § 34 Zu § 34:
(1) Die gewählten Bewerber werden vom (1) Die gewählten Bewerber werden vom Landeswahlleiter über ihre Wahl verstän- Landeswahlleiter über ihre Wahl verstän- digt. Sie sind aufzufordern, innerhalb von digt. Sie sind aufzufordern, innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie sieben Tagen schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. die Wahl annehmen.
(2) Erklärt sich ein Bewerber innerhalb der (2) Erklärt sich ein Bewerber innerhalb der Frist nicht, so gilt die Wahl als angenom- Frist nicht, so gilt die Wahl als angenom- men. men.
(3) Ist der Gewählte Beamter oder Ange- (3) Ist der Gewählte Beamter oder Ange- stellter im Sinne von §15, so gilt die Wahl stellter im Sinne von §15, so gilt die Wahl als abgelehnt, als abgelehnt,
a) wenn er es unterlassen hat, die Ent- a) wenn er es unterlassen hat, die Ent- scheidung seines Dienstherrn herbeizu- scheidung seines Dienstherrn herbeizu- führen, führen,
b) wenn er nicht innerhalb der Frist von b) wenn er nicht innerhalb der Frist von sieben Tagen den Nachweis führt, daß sieben Tagen den Nachweis führt, daß er ohne Bezüge beurlaubt worden ist, er ohne Bezüge beurlaubt worden ist, oder oder
c) wenn er nicht innerhalb der gleichen c) wenn er nicht innerhalb der gleichen Zu (2) c): Folgeänderung der Neufassung Frist den Nachweis führt, daß die Aus- Frist den Nachweis führt, daß die Vor- der §§ 13 und 14. übung von Hoheitsbefugnissen mit aussetzungen der §§ 13 und 14 nicht staatlicher Zwangs- oder Befehlsgewalt vorliegen. nicht zu seinem eigentümlichen und re- gelmäßigen Aufgabenbereich gehört. Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 24


Der Ablauf der Frist ist gehemmt, bis die Der Ablauf der Frist ist gehemmt, bis die Entscheidung des Dienstherrn unanfechtbar Entscheidung des Dienstherrn unanfechtbar geworden oder eine Entscheidung des Ver- geworden oder eine Entscheidung des Ver- fassungsgerichts gefällt worden ist. fassungsgerichts gefällt worden ist.
(4) Ist der Gewählte Berufsrichter, so gilt die (4) Ist der Gewählte Berufsrichter, so gilt die Wahl als abgelehnt, wenn er nicht die unter Wahl als abgelehnt, wenn er nicht die unter Buchstabe b genannten Voraussetzungen Buchstabe b genannten Voraussetzungen erfüllt. erfüllt.
(5) Ein gewählter Bewerber darf erst dann (5) Ein gewählter Bewerber darf erst dann als Abgeordneter handeln, wenn die Wahl als Abgeordneter handeln, wenn die Wahl nach den Absätzen 1 bis 4 angenommen ist nach den Absätzen 1 bis 4 angenommen ist oder als angenommen gilt. oder als angenommen gilt.

V. NACHWAHLEN V. NACHWAHLEN § 35 § 35
Der Landeswahlleiter hat eine Nachwahl in Der Landeswahlleiter hat eine Nachwahl in den Wahlbezirken anzuberaumen, in denen den Wahlbezirken anzuberaumen, in denen die Wahl wegen höherer Gewalt nicht die Wahl wegen höherer Gewalt nicht durchgeführt werden konnte. durchgeführt werden konnte.

§ 36 § 36
(1) Eine Nachwahl soll spätestens vier Wo- (1) Eine Nachwahl soll spätestens vier Wo- chen nach dem Tage der Hauptwahl stattfin- chen nach dem Tage der Hauptwahl stattfin- den. den.
(2) Den Tag der Nachwahl bestimmt der (2) Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahlleiter. Landeswahlleiter.
(3) Aufgrund der Nachwahl wird das Wahl- (3) Aufgrund der Nachwahl wird das Wahl- ergebnis für die Freie und Hansestadt Ham- ergebnis für die Freie und Hansestadt Ham- burg neu ermittelt. burg neu ermittelt.

§ 37 § 37
Für die Nachwahl gelten im übrigen die Für die Nachwahl gelten im übrigen die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß. Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

VI. ERSATZ AUSSCHEIDENDER VI. ERSATZ AUSSCHEIDENDER ABGEORDNETER ABGEORDNETER § 38 § 38 Zu § 38:
(1) Lehnt ein gewählter Bewerber die Wahl (1) Lehnt ein gewählter Bewerber die Zu (1): Die Nachrückerregelung wird dem ab oder scheidet ein Abgeordneter während Wahl ab oder scheidet ein Abgeordneter neuen Wahlsystem angepaßt. Grundsätzlich der Wahlperiode aus, so ist der in der aufge- während der Wahlperiode aus, so geht gilt, daß ausgeschiedene Wahlkreisbewerber führten Reihenfolge nachfolgende Bewerber der Sitz auf den nächsten noch nicht für über die Wahlkreisliste und ausgeschiedene auf dem Wahlvorschlag vom Landeswahllei- gewählt erklärten Bewerber des Wahl- Landeslistenbewerber über die Landesliste ter für gewählt zu erklären. Unberücksichtigt vorschlags über, in dem der Ausgeschie- ersetzt werden. Ist dies nicht möglich, weil bleibt ein Bewerber, wenn er seit dem Zeit- dene gewählt wurde. Wurde der Ausge- die jeweilige Liste erschöpft ist, wird der punkt der Aufstellung des Wahlvorschlages schiedene in einer Wahlkreisliste gewählt Sitz an die zugehörige Landesliste bzw. an aus der Partei ausgeschieden ist. Das Aus- und ist diese Wahlkreisliste erschöpft, so eine zugehörige Wahlkreisliste transferiert. scheiden wird vom Landeswahlleiter festge- geht der Sitz auf den nächsten noch nicht stellt. Ist kein Bewerber mehr auf dem für gewählt erklärten Bewerber der Lan- Wahlvorschlag vorhanden, so ist der freie desliste derjenigen Partei oder Wähler- Sitz demjenigen Bewerber zuzuerkennen, vereinigung über, für die der ausgeschie- der bei der Fortrechnung nach §5 aus dem dene Bewerber bei der Wahl aufgetreten nächstberufenen Wahlvorschlag zum Zuge ist. § 5 Abs. 7 gilt entsprechend. Wenn die kommt. Landesliste erschöpft ist oder für die betroffene Partei oder Wählervereinigung keine Landesliste zugelassen ist, wird der Sitz entsprechend § 5 Abs. 8 besetzt. Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 25

Scheidet ein Einzelbewerber aus, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Unberücksichtigt bleibt ein Be- werber, wenn er seit dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlages aus der Partei oder Wählervereinigung ausge- schieden ist. Das Ausscheiden wird vom Landeswahlleiter festgestellt.
(2) §34 ist entsprechend anzuwenden. (2) §34 ist entsprechend anzuwenden.

§ 39 § 39
(1) Das Bürgerschaftsmandat eines Senators (1) Das Bürgerschaftsmandat eines Senators wird während der Amtszeit als Senator von wird während der Amtszeit als Senator von dem nächstberufenen Bewerber auf dem dem nächstberufenen Bewerber auf dem Wahlvorschlag ausgeübt. Wird dieser Be- Wahlvorschlag ausgeübt. Wird dieser Be- werber für gewählt erklärt, weil ein Abge- werber für gewählt erklärt, weil ein Abge- ordneter während der Wahlperiode ausge- ordneter während der Wahlperiode ausge- schieden ist (§38 Satz 1), so übt an seiner schieden ist (§38 Satz 1), so übt an seiner Stelle der nunmehr nächstberufene Bewerber Stelle der nunmehr nächstberufene Bewerber das Mandat des Senators aus. das Mandat des Senators aus.
(2) Scheidet im Falle des Ruhens der Bür- (2) Scheidet im Falle des Ruhens der Bür- gerschaftsmandate mehrerer auf dem glei- gerschaftsmandate mehrerer auf dem glei- chen Wahlvorschlag gewählter Senatoren chen Wahlvorschlag gewählter Senatoren ein Senator aus dem Senat mit der Wirkung ein Senator aus dem Senat mit der Wirkung aus, daß das Ruhen seines Mandats endet, so aus, daß das Ruhen seines Mandats endet, so tritt derjenige Bewerber auf dem Wahlvor- tritt derjenige Bewerber auf dem Wahlvor- schlag von der Ausübung des Mandats zu- schlag von der Ausübung des Mandats zu- rück, der als letzter berufen worden war. rück, der als letzter berufen worden war.
(3) Das Ruhen eines Abgeordnetenmandats, (3) Das Ruhen eines Abgeordnetenmandats, seine Ausübung durch einen nachfolgenden seine Ausübung durch einen nachfolgenden Bewerber, das Ende des Ruhens sowie das Bewerber, das Ende des Ruhens sowie das Zurücktreten eines Bewerbers werden vom Zurücktreten eines Bewerbers werden vom Landeswahlleiter festgestellt. Landeswahlleiter festgestellt.
(4) Hat der Landeswahlleiter festgestellt, daß (4) Hat der Landeswahlleiter festgestellt, daß ein Abgeordnetenmandat durch einen nach- ein Abgeordnetenmandat durch einen nach- folgenden Bewerber ausgeübt wird, ist §34 folgenden Bewerber ausgeübt wird, ist §34 entsprechend anzuwenden. entsprechend anzuwenden.

VII. WIEDERHOLUNGSWAHL VII. WIEDERHOLUNGSWAHL § 40 § 40
(1) Ist aufgrund eines Beschlusses der Bür- (1) Ist aufgrund eines Beschlusses der Bür- gerschaft eine Wiederholungswahl erforder- gerschaft eine Wiederholungswahl erforder- lich geworden, so soll sie nach Möglichkeit lich geworden, so soll sie nach Möglichkeit nicht später als drei Monate nach der Haupt- nicht später als drei Monate nach der Haupt- wahl stattfinden. wahl stattfinden.
(2) Bei der Wiederholungswahl wird nach (2) Bei der Wiederholungswahl wird nach denselben Wahlvorschlägen und aufgrund denselben Wahlvorschlägen und aufgrund derselben Wählerverzeichnisse gewählt, derselben Wählerverzeichnisse gewählt, soweit nicht von der Bürgerschaft eine ande- soweit nicht von der Bürgerschaft eine ande- re Entscheidung getroffen worden ist. re Entscheidung getroffen worden ist.
(3) Wird eine Wiederholungswahl in Wahl- (3) Wird eine Wiederholungswahl in Wahl- bezirken mit zusammen mehr als einem bezirken mit zusammen mehr als einem Viertel der Wahlberechtigten erforderlich, so Viertel der Wahlberechtigten erforderlich, so ist die ganze Bürgerschaft neu zu wählen. ist die ganze Bürgerschaft neu zu wählen.
(4) Aufgrund einer Wiederholungswahl wird (4) Aufgrund einer Wiederholungswahl wird das Wahlergebnis für die Freie und Hanse- das Wahlergebnis für die Freie und Hanse- stadt Hamburg neu ermittelt. stadt Hamburg neu ermittelt.
(5) Im übrigen finden die Bestimmungen (5) Im übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung. dieses Gesetzes Anwendung. Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 26



§ 41 § 41
(aufgehoben) (aufgehoben)

VIII. PFLICHT ZU EHRENAMT- VIII. PFLICHT ZU EHRENAMT- LICHER MITWIRKUNG LICHER MITWIRKUNG § 42 § 42
Die Beisitzer des Landeswahlausschusses Die Beisitzer des Landeswahlausschusses und der Bezirkswahlausschüsse und die und der Bezirkswahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte dieses Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. wichtigem Grund abgelehnt werden.

§ 43 § 43
Die Übernahme eines Amtes nach §42 dür- Die Übernahme eines Amtes nach §42 dür- fen ablehnen: fen ablehnen:
1. die Mitglieder des Senats, 1. die Mitglieder des Senats,
2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, 2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug dieses Gesetzes die amtlich mit dem Vollzug dieses Gesetzes oder mit der Aufrechterhaltung der öffentli- oder mit der Aufrechterhaltung der öffentli- chen Sicherheit und Ordnung betraut sind, chen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr 3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, vollendet haben,
4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, 4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß sie aus dringenden beruflichen Gründen daß sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder durch Gebrechen oder durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu verhindert sind, das Amt ordnungsmäßig zu führen, führen,
5. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus 5. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten. Wohnorts aufhalten.

IX. SCHLUßBESTIMMUNGEN IX. SCHLUßBESTIMMUNGEN § 44 § 44
(1) Ordnungswidrig handelt, wer (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. die Übernahme einer ehrenamtlichen 1. die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Wahl ohne wichtigen Tätigkeit bei der Wahl ohne wichtigen Grund ablehnt oder Grund ablehnt oder
2. entgegen §28 Absatz 5 Ergebnisse von 2. entgegen §28 Absatz 5 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht. Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark, die Ordnungswid- tausend Deutsche Mark, die Ordnungswid- rigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer rigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Mark geahndet werden.

§ 45 § 45 Zu § 45: Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 27


(1) Das Ergebnis der Wahl ist statistisch zu (1) Das Ergebnis der Wahl ist statistisch zu bearbeiten. bearbeiten.
(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, (2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, daß in von ihm bestimmten Wahlbezirken daß in von ihm bestimmten Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Al- auch Statistiken über Geschlechts- und Al- tersgliederung der Wahlberechtigten und tersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimm- Wähler unter Berücksichtigung der Stimm- abgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu abgabe für die einzelnen Wahlvorschläge zu erstellen sind. Die Trennung der Wahl nach erstellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzel- zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzel- nen Wähler dadurch nicht erkennbar wird. nen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.
(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung (3) In vom Landeswahlleiter zu bestim- Zu (3): Um beurteilen zu können, inwieweit anordnen, daß in von dem Landeswahlleiter menden Wahlbezirken sind Statistiken die neuen Möglichkeiten des Kumulierens zu bestimmenden Wahlbezirken auch Stati- darüber zu erstellen, wie die Wähler die und Panaschierens von den Wählern ange- stiken nach anderen als den in Absatz 2 verschiedenen Möglichkeiten der Stimm- nommen werden, sind entsprechende stati- genannten Merkmalen unter Berücksichti- abgabe nach § 3 nutzen. stische Auswertungen des Wahlverhaltens gung der Stimmabgabe für die einzelnen erforderlich. Auf diese Weise kann ermittelt Wahlvorschläge zu erstellen sind. werden, ob und gegebenenfalls wie das neue Wahlsystem noch zu verbessern ist.
Aus datenschutzrechtlichen Erwägungen wird die bisherige Regelung, die den Senat zu weiteren wahlstatistischen Erhebungen unbestimmter Art ermächtigt, ersatzlos ge- strichen.

§ 46 § 46
Entscheidungen und Maßnahmen, die sich Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den in diesem Gesetz und in können nur mit den in diesem Gesetz und in der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbe- der Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbe- helfen sowie im Wahlprüfungsverfahren helfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. angefochten werden.

§ 47 § 47 Zu § 47:
Der Senat erläßt die Wahlordnung. Sie kann Der Senat erläßt die Wahlordnung. Sie kann insbesondere Rechtsvorschriften enthalten insbesondere Rechtsvorschriften enthalten über: über:
01. die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das 01. die Tätigkeit, Beschlußfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane, Verfahren der Wahlorgane,
02. die Wahlzeit, 02. die Wahlzeit,
03. die Erstellung und den Inhalt der Wäh- 03. die Erstellung und den Inhalt der Wäh- lerverzeichnisse; diese dürfen folgende lerverzeichnisse; diese dürfen folgende personenbezogene Daten der Wähler enthal- personenbezogene Daten der Wähler enthal- ten: ten:
a) Familienname, a) Familienname,
b) Vornamen, b) Vornamen,
c) Tag der Geburt, c) Tag der Geburt,
d) Wohnanschrift, d) Wohnanschrift,
e) Hinweise auf die Ausstellung eines Wahl- e) Hinweise auf die Ausstellung eines Wahl- scheins, scheins,
04. die Führung der Wählerverzeichnisse, 04. die Führung der Wählerverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und ihren ihre Auslegung, Berichtigung und ihren Abschluß, den Widerspruch gegen die Wäh- Abschluß, den Widerspruch gegen die Wäh- lerverzeichnisse sowie die Benachrichtigung lerverzeichnisse sowie die Benachrichtigung Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 28

der Wahlberechtigten, der Wahlberechtigten,
05. die Ausstellung von Wahlscheinen und 05. die Ausstellung von Wahlscheinen und den Widerspruch gegen die Ablehnung von den Widerspruch gegen die Ablehnung von Wahlscheinen, Wahlscheinen,
06. die Briefwahl, 06. die Briefwahl,
07. Einreichung, Inhalt und Form der Wahl- 07. Einreichung, Inhalt und Form der Wahl- vorschläge sowie der dazugehörigen Unter- vorschläge sowie der dazugehörigen Unter- lagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von lagen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie ihre Zulassung und Be- Mängeln sowie ihre Zulassung und Be- kanntgabe, kanntgabe,
08. Form und Inhalt des Stimmzettels sowie 08. Form und Inhalt der Stimmzettel, Zu Nr. 8: Diese Änderung ist aufgrund der den Wahlvorschlag, Einführung von zwei getrennten Stimmzet- teln erforderlich. Die Ermächtigung zu Re- 09. Bereitstellung, Einrichtung und Be- 09. Bereitstellung, Einrichtung und Be- gelungen über den Wahlvorschlag ist bereits kanntgabe der Wahlräume sowie Wahl- kanntgabe der Wahlräume sowie Wahl- in Nr. 7 enthalten. schutzvorrichtungen und Wahlzellen, schutzvorrichtungen und Wahlzellen,
10. die Stimmabgabe, 10. die Stimmabgabe,
11. die Zulassung und Verwendung von 11. die Zulassung und Verwendung von Stimmenzählgeräten, Stimmenzählgeräten,
12. die Wahl in Krankenhäusern und Pflege- 12. die Wahl in Krankenhäusern und Pflege- heimen sowie in sozialtherapeutischen und heimen sowie in sozialtherapeutischen und Justizvollzugsanstalten, Justizvollzugsanstalten,
13. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre 13. die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten, Benachrichtigung der Gewählten,
14. die Durchführung von Nachwahlen und 14. die Durchführung von Nachwahlen und Wiederholungswahlen, Wiederholungswahlen,
15. die Zahlung einer Vergütung an die bei 15. die Zahlung einer Vergütung an die bei der Durchführung der Wahl ehrenamtlich der Durchführung der Wahl ehrenamtlich tätigen Personen. tätigen Personen.

ANLAGE ZU § 18 ABS. 8 EINTEILUNG DER WAHLKREISE Zur Einteilung der Wahlkreise:
Nr. 1 Hamburg-Mitte (4 Sitze) Die vorliegende Wahlkreiseinteilung erfüllt die in § 18 geregelten Kriterien. Sie ist eine Kerngebiet Hamburg-Mitte parteipolitisch neutrale Grundlage und gilt, wenn die Bürgerschaft keine andere Wahl- Ortsamtsgebiete Finkenwerder, kreiseinteilung beschließt. Auf diese Weise Veddel-Rothenburgsort soll einem endlosen Streit zwischen den Parteien vorgebeugt werden, der die Umset- Nr. 2 Billstedt (4 Sitze) zung des neuen Gesetzes verzögern könnte.
Ortsamtsgebiet Billstedt

Nr. 3 Altona (5 Sitze)
Kerngebiet Altona

Nr. 4 Blankenese (5 Sitze)
Ortsamtsgebiet Blankenese

Nr. 5 Rotherbaum – Harvestehude – Eimsbüttel-Ost (3 Sitze)
Kerngebiet Eimsbüttel ohne Ortsteile 301 bis 304 Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 29



Nr. 6 Stellingen – Eimsbüttel-West (3 Sitze)
Ortsamtsgebiet Stellingen
Ortsteile 301 bis 304 vom Kerngebiet Eimsbüttel

Nr. 6 Lokstedt (4 Sitze)
Ortsamtsgebiet Lokstedt

Nr. 8 Eppendorf – Winterhude (4 Sitze)
Stadtteile Eppendorf, Winterhude, Hoheluft-Ost

Nr. 9 Barmbek – Uhlenhorst (5 Sitze)
Ortsamtsgebiet Barmbek-Uhlenhorst

Nr. 10 Fuhlsbüttel – Groß Borstel – Alsterdorf (4 Sitze)
Ortsamtsgebiet Fuhlsbüttel
Stadtteile Groß Borstel, Alsterdorf

Nr. 11 Wandsbek (4 Sitze)
Stadtteile Wandsbek, Eilbek, Mari- enthal, Jenfeld, Tonndorf

Nr. 12 Bramfeld – Farmsen-Berne (4 Sitze)
Ortsamtsgebiet Bramfeld
Stadtteil Farmsen-Berne

Nr. 13 Alstertal – Walddörfer (5 Sitze)
Ortsamtsgebiete Alstertal, Walddör- fer

Nr. 14 Rahlstedt (4 Sitze)
Ortsamtsgebiet Rahlstedt

Nr. 15 Bergedorf (5 Sitze)
Bezirk Bergedorf

Nr. 16 Harburg (4 Sitze)
Kerngebiet Harburg

Nr. 17 Wilhelmsburg – Süderelbe (4 Sitze)
Ortsamtsgebiete Wilhelmsburg, Süderelbe Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 30


GESETZ ÜBER DIE WAHL ZU DEN BEZIRKSVERSAMMLUNGEN
– neue Fassung – – Begründung –
§1 Anwendung des Bürgerschaftswahlrechts Zu § 1:
(1) Auf die Wahl der Bezirksversammlungen finden die Vorschriften Zu (1): Die Wahlen für die Bezirksversammlungen sollen grundsätz- des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft unter lich nach dem gleichen Wahlrecht wie die Wahlen zur Bürgerschaft Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechende Anwen- stattfinden. Mit diesem einheitlichen Prinzip wird die Durchführung dung, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. der Wahlen sowohl für die Wähler als auch für die Verwaltung er- leichtert. Die Vorzüge des neuen Bürgerschaftswahlrechts treffen auch auf die Wahlen zu den Bezirksversammlungen zu. Die durch das neue Wahlrecht verbesserte demokratische Legitimation der Bezirksversammlungen mag zudem Anlaß für den Gesetzgeber sein, den Bezirken zusätzliche Kompetenzen zu übertragen.
(2) Es treten an die Stelle Zu (2): Für die Übertragung des neuen Bürgerschaftswahlrechts auf die Wahl zu den Bezirksversammlungen sind einige Anpassungen 1. der Bürgerschaft die Bezirksversammlung, des Gesetzeswortlauts erforderlich. ausgenommen in § 18, § 19 und § 40 Abs. 1 und 2..
2. der Freien und Hanse- der Bezirk, stadt Hamburg ausgenommen in § 13, § 14 und § 19 Abs. 1 Nr. 2.
3. des Landeswahlleiters der Bezirkswahlleiter, ausgenommen in § 19, § 23 Abs. 1 bis 3, § 25a hinsichtlich der Prüfung und Mängelbesei- tigung von Beteiligungsanzei- gen sowie § 45,
4. des Landeswahlausschus- der Bezirkswahlausschuß, ses ausgenommen in § 19, 23 Abs. 1 bis 3, § 25a hinsichtlich der Prüfung und Mängelbesei- tigung von Beteiligungsanzei- gen sowie § 42,
5. des Präsidenten der Bür- das vorsitzende Mitglied der gerschaft Bezirksversammlung, ausgenommen in § 18 und § 19.
6. der Bezeichnung „Lan- die Bezeichnung „Bezirks- desliste“ liste“.
(3) § 5 Abs.1, § 10 Abs. 2 Nr. 3, § 18 Abs. 6 bis 8 und § 39 finden Zu (3): Die bisher geltende Fünfprozenthürde wird abgeschafft. Die keine Anwendung. Bezirksversammlungen haben keine gesetzgeberischen Funktionen im eigentlichen Sinne und müssen auch keine Regierung bilden. Daher überwiegt der Grundsatz der Wahlgleichheit gegenüber dem Ziel, mit Hilfe einer Sperrklausel einer möglichen Parteienzersplitte- rung innerhalb der Bezirksversammlungen entgegenzuwirken. Ohne- hin zeigen die Erfahrungen in Bundesländern, die bei Kommunal- wahlen seit langem auf Sperrklauseln verzichten, daß dadurch eine ernsthafte Gefährdung der Funktionsfähigkeit kommunaler Volksver- tretungen nicht zu befürchten ist. Aus der Regelgröße der Bezirksver- sammlungen von 41 Abgeordneten ergibt sich außerdem eine natürli- che Hürde in Höhe von ca. 1,2 Prozent.

§2 Wahltag Zu § 2:
(1) Die Wahl zu den Bezirksversammlungen findet am Tag der Wahl Zu (1): Durch die Abkopplung der Bezirksversammlungswahl vom zum Europäischen Parlament statt. Termin der Bürgerschaftswahl soll das politische Gewicht der Be- zirksversammlungen erhöht werden. Gleichzeitig wird ein zusätzli- cher Wahltermin mit den damit verbundenen Kosten vermieden, indem die Bezirksversammlungswahl künftig zeitgleich mit der Eu- Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 31

ropawahl stattfindet.
(2) Die Bürgerschaft kann die Wahlperiode der Bezirksversammlun- Zu (2): Diese Regelung soll in der Übergangsphase die zeitliche gen durch Beschluß vorzeitig beenden, falls dies zur Bestimmung Trennung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversamm- eines gemeinsamen Wahltags mit der Wahl zum Europäischen Par- lungen ermöglichen. Nach dem neuen Wahlrecht soll bevorzugt zu- lament erforderlich ist. nächst die Wahl zu den Bezirksversammlungen durchgeführt werden, um Wähler, Parteien und Verwaltung mit dem Verfahren vertraut zu machen.
(3) Ist eine Wiederholungswahl notwendig, so findet diese lediglich für den Rest der Wahlperiode statt.

§3 Wahlkreise Zu § 3:
(1) Die Bezirksversammlung bestimmt, wie viele Abgeordnete nach Zu (1): Die Bezirksversammlungen sollen im vorgegebenen Rahmen Wahlkreislisten zu wählen sind. Diese Zahl muß zwischen fünfzig selbst entscheiden können, wie viele Mandate über Wahlkreise und und sechzig vom Hundert der insgesamt zu vergebenden Sitze betra- wie viele über die Bezirkslisten vergeben werden. Die Untergrenze gen. Die übrigen Abgeordneten werden nach offenen Landeslisten von 50 Prozent soll die gewünschte Personalisierung der Wahl si- gewählt. chern, die Obergrenze von 60 Prozent eventuelle Überhangmandate verhindern.
(2) Die Bezirksversammlung bestimmt die Einteilung der Wahlkrei- Zu (2): Auch die Wahlkreiseinteilung soll von der Bezirksversamm- se. lung selbst festgelegt werden.
(3) Auf Ersuchen der Bezirksversammlung hat die Wahlkreiskom- Zu (3): Die Wahlkreiskommission der Bürgerschaft übernimmt auf mission einen Bericht vorzulegen; § 18 Abs. 6 des Gesetzes über die Wunsch der Bezirksversammlung bei der Wahlkreiseinteilung bera- Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft gilt entsprechend. tende Funktionen im Sinne des Bürgerschaftswahlrechts.
(4) Solange keine Wahlkreiseinteilung bestimmt worden ist, werden Zu (4): Für den Fall, daß die Bezirksversammlung die Wahlkreisein- alle Abgeordneten über offene Bezirkslisten gewählt. teilung nicht rechtzeitig zur nächsten Wahl beschließt, wird durch diese Bestimmung die kurzfristige Einführung des neuen Wahl- rechtsprinzips gesichert. Jeder Wähler hat dann fünf Parteistimmen, die er beliebig auf die Bezirkslisten und ihre Bewerber verteilen kann.

§4 Wahlrecht und Wählbarkeit Zu § 4:
(1) Wahlberechtigt sind alle Einwohner des Bezirks, die zur Bürger- Zu (1) und (2): Diese Regelungen entsprechen den Bestimmungen schaft wahlberechtigt sind. des bisherigen Wahlrechts.
(2) Wahlberechtigt sind auch Staatsangehörige der übrigen Mitglieds- staaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger). §§ 6 und 7 des Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft gelten entsprechend.
(3) Verzieht ein Wähler nach Aufstellung des Wählerverzeichnisses Zu (3): Entsprechend dem geltenden Recht wird es dem kurz vor der in das Gebiet eines anderen Bezirksamts, so kann er in dem bisheri- Wahl umgezogenen Wähler überlassen, in welchem Bezirk er sein gen Wahlbezirk wählen, soweit er nicht auf seinen Antrag in das Wahlrecht ausüben will. Wählerverzeichnis eines Wahlbezirks seines neuen Bezirksamts eingetragen worden ist.

§5 Wahlvorschläge Zu § 5:
(1) Wahlkreislisten müssen von mindestens fünfzig Wahlberechtigten Die vergleichsweise niedrigen Unterschriftenquoren sollen den des Wahlkreises, Bezirkslisten von mindestens zweihundert Wahlbe- kommunalpolitischen Einstieg von Bürgern und Parteien auf Wahl- rechtigten des Bezirks unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Parteien, kreis- bzw. Bezirksebene erleichtern. Diese relativ geringen Mindest- Wählervereinigungen und Einzelbewerber, die in der Bezirksver- anforderungen rechtfertigen zugleich die moderate Erhöhung der sammlung, im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit de- Quoren im Bürgerschaftswahlrecht. ren letzter Wahl ununterbrochen vertreten waren. Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber, die in der Be- (2) § 23 Abs. 5 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über die Wahl zur ham- zirksversammlung vertreten sind, müssen zur Kandidatur für die burgischen Bürgerschaft gelten entsprechend. nächste Wahl keine Unterschriften sammeln. Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 32


BEZIRKSVERWALTUNGSGESETZ
– alte Fassung – – neue Fassung – – Begründung –
§7 §7 Bezirksversammlung Bezirksversammlung Zu § 7:
(1) Die Bevölkerung ist zur Mitwirkung an (1) Die Bevölkerung ist zur Mitwirkung an der Verwaltung berufen. Die Mitwirkung der Verwaltung berufen. Die Mitwirkung geschieht insbesondere durch die Bezirks- geschieht insbesondere durch die Bezirks- versammlung. versammlung.
(2) Die Bezirksversammlung besteht aus 41 (2) Die Bezirksversammlung besteht aus 41 Zu (2): Die Bezirksversammlung soll sich Mitgliedern. Mitgliedern, soweit sie mit Wirkung zur verkleinern können, falls dies angezeigt ist, nächsten Wahlperiode keine niedrigere um Kosten zu sparen und die Arbeitseffi- Abgeordnetenzahl bestimmt. zienz zu erhöhen. Auf diese Weise kann auch der unterschiedlichen Größe der Bezir- ke Rechnung getragen werden.
(3) Die Amtsdauer der Bezirksversammlung (3) Die Amtsdauer der Bezirksversammlung Zu (3): Die Wahlperiode wird von vier auf beträgt vier Jahre. Sie endet spätestens mit beträgt fünf Jahre. fünf Jahren verlängert. Damit wird die zeitli- Ablauf der Wahlperiode der Hamburgischen che Bindung der Wahlen zur Bezirksver- Bürgerschaft. sammlung an die Wahlen zum Europäischen Parlament gesichert. Die fünfjährige Wahl- periode vergrößert außerdem den politischen Handlungszeitraum der Parteien.

(4) Die bisherige Bezirksversammlung führt (4) Die bisherige Bezirksversammlung führt die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neu die Geschäfte bis zur ersten Sitzung der neu gewählten Bezirksversammlung weiter. gewählten Bezirksversammlung weiter. Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 33


HAMBURGISCHES MELDEGESETZ
– alte Fassung – – neue Fassung – – Begründung –

§ 35 § 35 Zu § 35:
MELDEREGISTERAUSKÜNFTE IN BE- MELDEREGISTERAUSKÜNFTE IN BE- SONDEREN FÄLLEN SONDEREN FÄLLEN
(1) Die Meldebehörden dürfen Parteien, (1) Die Meldebehörden dürfen Parteien, Zu (1): Die bisherige Regelung sieht vor, Wählervereinigungen und anderen Trägern Wählervereinigungen und anderen Trägern daß Parteien zum Zwecke der Wahlwerbung von Wahlvorschlägen im Zusammenhang von Wahlvorschlägen im Zusammenhang Adressen aus dem Melderegister übermittelt mit allgemeinen Wahlen in den sechs der mit Wahlen zum Deutschen Bundestag bekommen können. Für die Zusammenstel- Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus oder zum Europäischen Parlament in den lung der entsprechenden Listen ist das Le- dem Melderegister über die in § 34 Absatz 1 sechs der Wahl vorangehenden Monaten bensalter der betroffenen Wahlberechtigten Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Auskunft aus dem Melderegister über die in entscheidend. So kann eine Partei die Über- Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren § 34 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten mittlung der Anschriften der Erst- und Zusammensetzung das Lebensalter bestim- von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, Jungwählerinnen und Jungwähler oder der mend ist und die Wahlberechtigten dieser soweit für deren Zusammensetzung das Wahlberechtigten über 60 Jahre verlangen. Auskunftserteilung nicht widersprochen Lebensalter bestimmend ist und die Wahlbe- haben. Die Geburtstage der Wahlberechtig- rechtigten dieser Auskunftserteilung nicht Aufgrund dieser Vorschrift werden Daten, ten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die widersprochen haben. Die Geburtstage der die von den Bürgerinnen und Bürgern auf- Auskünfte dürfen nur für Zwecke der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitge- grund einer gesetzlichen Verpflichtung Wahlwerbung verwendet werden; sie sind teilt werden. Die Auskünfte dürfen nur für erhoben wurden und in einem amtlichen innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zu Zwecke der Werbung mit unmittelbarem Register gespeichert sind, für Werbezwecke löschen. Die Auskunftsempfänger haben und ausschließlichem Bezug zur jeweils an Parteien weitergegeben. Dies wird von eine entsprechende schriftliche Verpflich- bevorstehenden Wahl verwendet werden; vielen Betroffenen, die unerwünschte Zu- tungserklärung abzugeben. Die Wahlberech- sie sind innerhalb einer Woche nach dem sendungen erhalten, als Zumutung empfun- tigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Wahltag zu löschen. Die Auskunftsempfän- den. Anmeldung und rechtzeitig vor Wahlen ger haben eine entsprechende schriftliche durch öffentliche Bekanntmachung hinzu- Verpflichtungserklärung abzugeben. Die Die Erfahrungen bei der letzten und auch im weisen. Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchs- Vorfeld der diesjährigen Bürgerschaftswahl recht in angemessener Weise, mindestens haben deutlich gemacht, daß das im Melde- bei der Anmeldung, bei jeder Ausstellung gesetz verankerte Vorrecht der Parteien eines Personalausweises oder Reisepasses grundsätzlich neu geregelt werden sollte. und rechtzeitig vor Wahlen durch öffentliche Die bisher gegebene Widerspruchsmöglich- Bekanntmachung hinzuweisen. keit stellt keinen wirksamen Schutz vor aggressiver Wahlwerbung dar. Die Wider- (2) Begehrt jemand eine Melderegisteraus- (2) Soweit die Betroffenen eingewilligt spruchslösung verhindert die Weitergabe der kunft über Alters- oder Ehejubiläen von haben, dürfen die Meldebehörden Meldedaten nur, wenn die Bürger und Bür- Einwohnern, so dürfen die Meldebehörden gerinnen von sich aus aktiv werden, um den die Auskunft nur dann erteilen, wenn der 1. Parteien, Wählervereinigungen und Widerspruch eintragen zu lassen. Für die Betroffene in die Auskunftserteilung einge- anderen Trägern von Wahlvorschlä- Übermittlung der Daten bedürfte es jedoch willigt hat. gen im Zusammenhang mit eigentlich in allen Fällen einer selbständigen Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die Rechtfertigung, die mehr besagt, als daß die in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Daten des a) der unmittelbar folgenden Wahl, Betroffenen nicht widersprochen haben. Betroffenen sowie Tag und Art des Jubilä- ums umfassen. b) künftigen Wahlen Zu berücksichtigen ist dabei, daß bereits die Meldepflicht einen Eingriff in das Grund- zur hamburgischen Bürgerschaft recht auf Datenschutz darstellt, der nur im oder zu den Bezirksversammlungen überwiegenden Allgemeininteresse gerecht- in den vier der Wahl vorangehenden fertigt ist. Die Weitergabe von Meldedaten Monaten, ist ein weiterer Grundrechtseingriff, der ebenfalls einer Begründung durch das über- 2. Parteien für die Wahrnehmung ihrer wiegende Interesse der Allgemeinheit be- Aufgaben nach § 1 Absatz 2 des Ge- darf. Das Interesse der Parteien an Wahl- setzes über die Parteien (Parteienge- werbung kann für sich betrachtet den Grund- setz) in der Fassung der Bekanntma- rechtseingriff nur rechtfertigen, wenn die chung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I Betroffenen zuvor ihre ausdrückliche Ein- S. 149), zuletzt geändert am 17. Fe- willigung erklärt haben. bruar 1999 (BGBl. I S. 146), Im Vorfeld von Bürgerschafts- und Bezirks- Auskunft aus dem Melderegister über die versammlungswahlen dürfen Daten von in § 34 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Da- Wahlberechtigten daher künftig nur noch bei ten von Gruppen von Wahlberechtigten Vorliegen einer Einwilligung der Betroffe- erteilen, soweit für deren Zusammenset- nen übermittelt werden. Für Bundestags- zung das Lebensalter bestimmend ist. Die und Europawahlen ist eine solche Einwilli- Geburtstage der Wahlberechtigten dürfen gungslösung nicht möglich, da der hambur- dabei nicht mitgeteilt werden. In den gische Gesetzgeber insoweit an die in § 22 Gesetzentwurf für ein neues Hamburger Wahlrecht – Stand: 19.04.2001 – Seite 34

Fällen des Satzes 1 Nummer 1 dürfen die Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes Auskünfte nur für Zwecke der Werbung vorgeschriebene Widerspruchslösung ge- mit unmittelbarem und ausschließlichem bunden ist. Bezug zur jeweils bevorstehenden Wahl verwendet werden; sie sind innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zu lö- schen. Die Auskunftsempfänger haben eine entsprechende schriftliche Verpflich- tungserklärung abzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 teilen die Melde- behörden den Parteien, denen Auskünfte erteilt worden sind, den Widerruf der Einwilligung unverzüglich schriftlich mit. Die Auskünfte sind von den Parteien innerhalb einer Woche nach Zugang der Mitteilung zu löschen; Satz 4 gilt entspre- chend.
(3) Begehrt jemand eine Melderegisteraus- kunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, so dürfen die Meldebehörden die Auskunft nur dann erteilen, wenn der Betroffene in die Auskunftserteilung einge- willigt hat. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Daten des Betroffenen sowie Tag und Art des Jubilä- ums umfassen.

§ 37 § 37 Zu § 37:
UNZULÄSSIGES ERWIRKEN UND UNZULÄSSIGES ERWIRKEN UND VERWENDEN VON MELDEREGISTER- VERWENDEN VON MELDEREGISTER- AUSKÜNFTEN AUSKÜNFTEN
(1) Ordnungswidrig handelt auch, wer (1) Ordnungswidrig handelt auch, wer Die Höchstgrenze der Geldbuße bei einer vorsätzlichen Verletzung der Bedingungen 1. vorsätzlich unrichtige oder unvollstän- 1. vorsätzlich unrichtige oder unvollstän- einer Melderegisterauskunft durch Parteien dige Angaben macht oder benutzt, um dige Angaben macht oder benutzt, um und Wählervereinigungen wird deutlich für sich oder einen anderen die Ertei- für sich oder einen anderen die Ertei- erhöht. lung einer Auskunft gemäß § 34 Absät- lung einer Auskunft gemäß § 34 Absät- ze 2 und 3 zu erwirken, ze 2 und 3 zu erwirken,
2. entgegen § 34 Absatz 4 vorsätzlich 2. entgegen § 34 Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft für einen oder fahrlässig eine Auskunft für einen anderen als den angegebenen Zweck anderen als den angegebenen Zweck verwendet oder ohne Einwilligung der verwendet oder ohne Einwilligung der Meldebehörde einem Dritten zugäng- Meldebehörde einem Dritten zugäng- lich macht, lich macht,
3. vorsätzlich der Wahrheit zuwider an- 3. vorsätzlich der Wahrheit zuwider an- gibt, für eine Partei, eine Wählerverei- gibt, für eine Partei, eine Wählerverei- nigung oder einen anderen Träger von nigung oder einen anderen Träger von Wahlvorschlägen tätig zu sein, um eine Wahlvorschlägen tätig zu sein, um eine Auskunft nach § 35 Absatz 1 zu erwir- Auskunft nach § 35 Absatz 1 oder 2 zu ken, oder diese zweckwidrig verwen- erwirken, oder diese vorsätzlich oder det. fahrlässig zweckwidrig verwendet oder vorsätzlich oder fahrlässig ent- gegen § 35 Absatz 1 Satz 3 oder Ab- satz 2 Satz 3 oder 6 nicht, nicht voll- ständig oder nicht rechtzeitig löscht.
(2) In diesen Fällen kann die Ordnungswid- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit rigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau- einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend send Deutsche Mark geahndet werden. Deutsche Mark, bei vorsätzlicher Bege- hung in den Fällen des Absatzes 1 Num- mer 3 mit einer Geldbuße bis zu zwei- hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden. Einteilung Hamburgs in Wahlkreise mit drei bis fünf Sitzen (Stand: 06.04.2001)
Wahlbe- Abwei- Sitze Sitze Wahlber. Abwei- Sitzverteilung nach Sainte Laguë4 Bezirk Stadtteile rechtigte1 chung2 ideal gerundet pro Sitz chung3 1993 1997 KG Hamburg-Mitte, OG Finken- Hamburg- werder, OG Veddel- 77.108 + 8,1% 4,5 4 19.277 + 12,9 % 2xSPD, 1xCDU, 1xGAL 2xSPD, 1xCDU, 1xGAL Mitte Rothenburgsort OG Billstedt 68.265 - 4,3% 4,0 4 17.066 - 0,1 % 3xSPD, 1xCDU 2xSPD, 1xCDU, 1xDVU KG Altona 85.806 + 20,3% 5,0 5 17.161 + 0,5 % 2xSPD, 2xCDU, 1xGAL 2xSPD, 2xCDU, 1xGAL Altona OG Blankenese 80.975 + 13,5% 4,7 5 16.195 - 5,2 % 2xSPD, 2xCDU, 1xGAL 2xSPD, 2xCDU, 1xGAL KG Eimsbüttel ohne Ortsteile 57.069 - 20,0% 3,3 3 19.023 + 11,4% 1xSPD, 1xCDU, 1xGAL 1xSPD, 1xCDU, 1xGAL 301-304 Eimsbüttel OG Stellingen, Ortsteile 301-304 55.858 - 21,7% 3,3 3 18.619 + 9,0% 1xSPD, 1xCDU, 1xGAL 1xSPD, 1xCDU, 1xGAL des KG Eimsbüttel OG Lokstedt 66.617 - 6,6% 3,9 4 16.654 -2,5% 2xSPD, 1xCDU, 1xGAL 2xSPD, 1xCDU, 1xGAL Hoheluft-Ost, Eppendorf, Win- 62.191 - 12,8% 3,6 4 15.548 - 9,0 % 2xSPD, 1xCDU, 1xGAL 2xSPD, 1xCDU, 1xGAL terhude Hamburg- OG Barmbek-Uhlenhorst 84.408 + 18,3% 4,9 5 16.882 - 1,2 % 3xSPD, 1xCDU, 1xGAL 2xSPD, 2xCDU, 1xGAL Nord OG Fuhlsbüttel, Groß Borstel, 65.609 - 8,0% 3,8 4 16.402 - 4,0 % 2xSPD, 1xCDU, 1xGAL 2xSPD, 1xCDU, 1xGAL Alsterdorf Eilbek, Wandsbek, Marienthal, 74.538 + 4,5% 4,4 4 18.635 + 9,1 % 2xSPD, 1xCDU, 1xGAL 2xSPD, 2xCDU Jenfeld, Tonndorf Wandsbek OG Bramfeld, Farmsen-Berne 75.626 + 6,0% 4,4 4 18.907 + 10,7 % 2xSPD, 1xCDU, 1xGAL 2xSPD, 1xCDU, 1xGAL OG Alstertal, OG Walddörfer 85.813 + 20,3% 5,0 5 17.163 + 0,5 % 2xSPD, 2xCDU, 1xGAL 2xSPD, 2xCDU, 1xGAL OG Rahlstedt 60.788 - 14,8% 3,6 4 15.197 - 11,0 % 2xSPD, 1xCDU, 1xGAL 2xSPD, 2xCDU Bergedorf Bezirk Bergedorf 81.899 + 14,8% 4,8 5 16.380 - 4,1 % 2xSPD, 2xCDU, 1xGAL 2xSPD, 2xCDU, 1xGAL KG Harburg 68.903 - 3,4% 4,0 4 17.226 + 0,9 % 2xSPD, 1xCDU, 1xGAL 2xSPD, 2xCDU Harburg OG Wilhelmsburg, OG Süderelbe 61.148 - 14,3% 3,6 4 15.287 - 10,5 % 2xSPD, 1xCDU, 1xREP 2xSPD, 2xCDU SPD 34+18 STATT 0+7 SPD 32+15 DVU 1+5 71.331 ± 0,0 % 71 71 17.079 ± 0,0 % CDU 21+12 REP 1+5 CDU 26+14 F.D.P. 0+5 GAL 15+3 F.D.P. 0+5 GAL 12+6 STATT 0+5

1 Bundestagswahl 1998 2 Abweichung von der durchschnittlichen Wahlkreisgröße in Prozent 3 Abweichung von der durchschnittlichen Wahlberechtigtenzahl pro Wahlkreis in Prozent 4 Wahlkreismandate pro Partei auf Grundlage der Bürgerschaftswahlergebnisse; letzte Zeile: Summe der Wahlkreismandate + Zahl der Listenmandate je Partei bei 3-%-Hürde Muster-Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl a) für die Wahl nach Wahlkreislisten im Wahlkreis 3 (Altona)

Sie haben fünf Wahlkreisstimmen: X X X X X Sie können Ihre Stimmen beliebig verteilen. Sie können alle fünf Stimmen einer einzigen Bewerberin bzw. einem einzigen Bewerber oder einer Liste in ihrer Gesamtheit (Gesamtliste) geben. Sie können Ihre Stimmen aber auch auf mehrere Bewerberinnen bzw. Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und/oder auf mehrere Gesamtlisten verteilen. Nicht mehr als fünf Stimmen! Der Stimmzettel ist sonst ungültig.



1 A-Partei AP 2 B-Partei BP Gesamtliste Gesamtliste
1. Fröhlich, Hans 1. Wentzel, Emil Jahrgang 1948 Jahrgang 1938 Kaufmann Werkmeister Bahrenfeld Othmarschen 2. Kestner, Berta 2. Eckhold, Paula Jahrgang 1953 Jahrgang 1959 Schneiderin Betriebsleiterin Altona-Nord Altona-Nord 3. Walterstein, Fritz 3. Dr. Evers, Max Jahrgang 1957 Jahrgang 1960 Kraftfahrer Zahnarzt Groß Flottbeck Ottensen
usw. usw.



3 Wählervereinigung Altona WVA 4 Einzelbewerber Rahlwes Rahlwes, Georg Gesamtliste Jahrgang 1954 Gastwirt Altona-Altstadt 1. Kreibke, Erna Jahrgang 1958 Architektin Altona-Nord 2. Köhne, Heinrich Jahrgang 1944 Lehrer Groß Flottbeck 3. Maldini, Guiseppe Jahrgang 1958 Kaufmann Altona-Nord
usw. Muster-Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl b) für die Wahl nach Landeslisten
– maßgebend für die Verteilung der Sitze auf die Parteien und Wählervereinigungen insgesamt –

Sie haben fünf Parteistimmen: X X X X X Sie können Ihre Stimmen beliebig verteilen. Sie können alle fünf Stimmen einer einzigen Bewerberin bzw. einem einzigen Bewerber oder einer einzigen Liste in ihrer Gesamtheit (Gesamtliste) geben. Sie können Ihre Stimmen aber auch auf mehrere Bewerberinnen/Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und/oder auf mehrere Gesamtlisten verteilen. Nicht mehr als fünf Stimmen! Der Stimmzettel ist sonst ungültig.


1 A-Partei AP 2 B-Partei BP Gesamtliste Gesamtliste
1. Fröhlich, Hans 1. Wendler, Carmen Jahrgang 1948 Jahrgang 1968 Kaufmann Ingenieurin Bahrenfeld Poppenbüttel 2. Burgmann, Ina 2. Pieper, Gustav Jahrgang 1942 Jahrgang 1950 Bäuerin Buchhalter Moorburg Bergedorf 3. Peters, Harald 3. Müller, Hilde Jahrgang 1963 Jahrgang 1980 Optikermeister Studentin Wandsbek Lurup
usw. usw.



3 Wählervereinigung Hamburg WVH 4 C-Partei CP Gesamtliste Gesamtliste
1. Lüdke, Bernhard 1. Hinrichs, Olga Jahrgang 1971 Jahrgang 1968 Kaufmann Tierärztin Stellingen St. Pauli 2. Teichert, Monika 2. Bruns, Hans Jahrgang 1959 Jahrgang 1950 Betriebsleiterin Steuerberater Altona-Altstadt Rahlstedt 3. Meyer, Günther 3. Seidel, Ute Jahrgang 1965 Jahrgang 1980 Journalist Gärtnerin Billstedt Harburg
usw. usw. Die gesetzlichen Regelungen zur Unvereinbarkeit von Amt und Mandat im Bund und in den Ländern
Bund § 5 Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (AbgG) (1) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten mit Dienstbezügen ruhen vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschen- ken. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Bundestages in ein solches Dienstverhältnis berufen wird, von dem Tage an, mit dem seine Ernennung wirksam wird. Der Beamte hat das Recht, seine Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz »außer Dienst« (»a. D.«) zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt. Satz 1 gilt längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand. (2) Für den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten gilt Absatz 1 längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den dauernden Ruhestand sinngemäß. (3) Einem in den Bundestag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprü- fung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Dienstverhältnis nach Absatz 1 von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.
§ 8 Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes (1) Die §§ 5 bis 7 gelten für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit entsprechend. (2) Die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit ruhen längstens für die Dauer der Verpflichtungszeit und eines Beamten auf Zeit längstens für die Zeit, für die er in das Beam- tenverhältnis berufen worden ist. (3) Absatz 2 und die Vorschriften der §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschrift ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öf- fentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

Baden- § 26 Unvereinbare Ämter Württemberg (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen kann nicht Abgeordneter sein, wenn er (AbgG) a) bei einer obersten Landesbehörde im Range vom Amtmann an aufwärts, b) als Staatsanwalt, Amtsanwalt oder c) bei einem Regierungspräsidium, einer Landesoberbehörde oder einer höheren Sonderbehörde im Range vom Amtmann an aufwärts planmäßig angestellt ist. Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Beamten gelten die §§ 27 bis 31. (2) Für die in den Landtag gewählten Richter gelten die §§ 27 bis 29 und § 31 entsprechend. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Bayern Art. 29 Unvereinbare Ämter (AbgG) Ein Beamter mit Dienstbezügen kann nicht Mitglied des Bayerischen Landtags sein. Dies gilt auch für die Beamten mit Dienstbezügen im Sinn der Beamtengesetze anderer Länder und des Bundes, ebenso für Beamte und hauptberufliche Angestellte von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 50 v. H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt.
Art. 36 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes (1) Die Art. 30 bis 32 und 34 gelten für Richter entsprechend. (2) Die Art. 29 bis 35 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. Berlin § 26 Unvereinbare berufliche Funktionen und Beschränkung der Wählbarkeit (LWahlG) (1) Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Abgeordnetenhaus scheiden folgende Personen aus ihrer beruflichen Funktion aus: 1. Unmittelbare Landesbeamte und -beamtinnen mit Dienstbezügen in der Hauptverwaltung und Angestellte des Landes Berlin in der Hauptverwaltung, 2. Beamte, Beamtinnen und Angestellte beim Abgeordnetenhaus, des Rechnungshofs und der Ge- richtsverwaltungen, 3. Berufsrichter und Berufsrichterinnen, die im Dienst des Landes Berlin stehen, 4. der Berliner Datenschutzbeauftragte, Beamte, Beamtinnen und Angestellte des Berliner Daten- schutzbeauftragten, 5. Mitglieder eines Bezirksamtes. (2) Mitglieder und deren ständige Stellvertreter eines zur Geschäftsführung berufenen Organs einer der Aufsicht des Landes Berlin unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem das Land Berlin oder eine seiner Aufsicht unterste- hende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 vom Hundert betei- ligt ist, können nicht zugleich dem Abgeordnetenhaus angehören. (3) Absatz 1 findet auf hauptberufliche Professoren und Professorinnen keine Anwendung. (4) Beamte und Beamtinnen mit Dienstbezügen und Angestellte der Bezirksverwaltung können nicht Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung desselben Bezirks sein. Satz 1 gilt nicht für die Mit- glieder des Bezirksamtes für die Übergangszeit von dem Beginn der Wahlperiode bis zum Ablauf ihrer bisherigen Amtszeit, längstens bis zur Ernennung nach ihrer Wiederwahl in das Bezirksamt desselben Bezirks. Berufsrichter und Berufsrichterinnen im Dienste des Landes Berlin, der Berliner Datenschutz- beauftragte, Beamte, Beamtinnen und Angestellte des Berliner Datenschutzbeauftragten sowie als Mit- glieder und Prüfer des Rechnungshofs tätige Personen können nicht Mitglieder einer Bezirksverordne- tenversammlung sein.

Brandenburg § 28 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat (AbgG) Beamte und Richter des Landes Brandenburg sowie Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes, der Gemeinden oder anderer Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften können nicht Mitglied des Landtages sein.

Bremen § 28 Unvereinbare Ämter (AbgG) (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen darf der Bürgerschaft nicht angehören. [...] (2) Absatz 1 gilt auch für Beamte von juristischen Personen des öffentlichen Rechts außerhalb des Lan- des Bremen. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend 1. für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, 2. für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsgemeinschaften, 3. für leitende Angestellte von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 vom Hundert juristische Personen nach Nummer 2 Kapitaleigner sind. (4) Leitender Angestellter im Sinne des Absatzes 3 ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten. (5) Wird ein ehrenamtlicher Ortsamtsleiter der Stadtgemeinde Bremen in die Bürgerschaft gewählt, so scheidet er mit dem Beginn seines Mandats aus dem Amt aus. Das gleiche gilt für ein ehrenamtliches Mitglied des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven.
§ 35 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes (1) Die §§ 29 bis 34 gelten für Richter entsprechend. (2) Die §§ 29 bis 34 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes einschließlich der Angestellten nach § 28 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sinngemäß. [...] Hessen § 29 Unvereinbare Ämter (AbgG) Beamte mit Dienstbezügen, Beamte auf Zeit, hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit und Beamte, die je- derzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, können nicht Mitglied des Landtags sein. Sie können auch nicht Mitglied eines anderen Parlaments sein, wenn das Amt nach dem dort gel- tenden Recht mit dem Mandat unvereinbar ist.
§ 36 Richter Die §§ 30 bis 33 und 35 gelten für Richter entsprechend.
§ 37 Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes (1) Die §§ 27 bis 35 gelten für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes sinngemäß. [...] (2) Die §§ 27 bis 35 gelten auch für Mitglieder derjenigen Organe, die geschäftsleitende Aufgaben ha- ben, und für leitende Angestellte von juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentli- chen oder privaten Rechts, an denen das Land Hessen mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt. (3) Leitender Angestellter im Sinne des Abs. 2 ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.

Mecklenburg- § 34 Unvereinbare Ämter Vorpommern (1) Ein Abgeordneter darf nicht tätig sein als (AbgG) a) Beamter oder Angestellter bei einer obersten Landesbehörde, b) Leiter einer Landesbehörde, einer Polizeiinspektion oder einer unmittelbar der Aufsicht des In- nenministers unterstehenden Dienststelle der Polizei, c) Berufsrichter oder Staatsanwalt des Landes. (2) Der Inhaber eines nach Absatz 1 mit dem Landtagsmandat unvereinbaren Amtes kann bei seiner Wahl in den Landtag mit seiner Zustimmung in ein anderes mit seinem Mandat vereinbares Amt ver- setzt werden. (3) Ein Abgeordneter darf ferner nicht tätig sein als a) hauptamtliches Mitglied des Vorstands oder eines vergleichbaren Organs einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, mit Ausnahme der Sparkassen. b) hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter.
§ 41 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes Die §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die eine Tätigkeit nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag unvereinbare Tätigkeit ausüben. [...]

Niedersachsen § 5 Unvereinbarkeit (AbgG) (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen darf dem Landtag nicht angehören. [...] (2) Absatz 1 gilt auch für Beamte des Bundes und anderer Länder. (3) Absatz 1 gilt entsprechend 1. für Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, 2. für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religionsge- sellschaften, 3. für Angestellte von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Verbänden oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 v.H. juristische Personen nach Nummer 2 Kapitaleigner oder Mitglieder sind, das Stif- tungsvermögen bereitgestellt haben oder die Aufwendungen tragen Nordrhein- § 31 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat Westfalen Ein Beamter im Sinne des § 2 des Landesbeamtengesetzes, der Dienstbezüge erhält, kann nicht Mitglied (AbgG) des Landtags sein.
§ 35 Richter Die §§ 31 bis 34 gelten für Richter des Landes entsprechend.
§ 36 Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis Die §§ 31 bis 34 gelten für die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehenden Bedien- steten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sinngemäß.
§ 37 Angestellte des öffentlichen Dienstes Die §§ 31 bis 34 gelten für Angestellte der in § 36 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sinngemäß. [...]

Rheinland- § 29 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat Pfalz (1) Ein Beamter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Dienstbezügen darf (AbgG) nicht Mitglied des Landtags sein. (2) Die Rechtsstellung der Landesbeamten regeln die §§ 30 bis 34. (3) Ein in den Landtag gewählter Beamter des Bundes oder eines anderen Landes, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht ruhen oder der nicht unter Wegfall der Dienstbezüge beur- laubt ist, verliert seine Mitgliedschaft, wenn nicht innerhalb einer vom Präsidenten zu bestimmenden Frist sein Beamtenverhältnis beendet wird.
§ 35 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes (1) Die §§ 30 bis 33 gelten für Berufsrichter entsprechend. (2) § 29 Abs. 1 und die §§ 30 bis 33 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. [...]
§ 36 Angestellte des Bundes und anderer Länder Für Angestellte des öffentlichen Dienstes des Bundes oder eines anderen Landes gilt § 29 Abs. 1 und 3 entsprechend.

Saarland § 32 Unvereinbare Ämter (AbgG) (1) Ein Beamter im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Dienstbezügen kann nicht Mitglied des Landtages sein. Ein Beamter mit Dienstbezügen kann auch nicht Mitglied einer ge- setzgebenden Körperschaft eines anderen Landes sein, wenn das Amt mit dem Mandat unvereinbar ist. (2) Die Rechtsstellung der Landesbeamten regelnd die §§ 33 bis 36. (3) Ein in den Landtag gewählter Beamter des Bundes oder eines anderen Landes, dessen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nicht ruhen oder der nicht unter Wegfall der Dienstbezüge beur- laubt ist, verliert seine Mitgliedschaft, wenn nicht innerhalb einer vom Präsidenten zu bestimmenden Frist sein Beamtenverhältnis beendet wird.
§ 37 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes 1) Die §§ 31 und 33 bis 35 gelten für Berufsrichter entsprechend. (2) Die §§ 31 und 32 Abs. 1 sowie §§ 33 bis 35 gelten für Angestellte des öffentlichen Dienstes und für leitende Angestellte bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 vom Hundert in öffentlicher Hand befindet oder deren Aufwendun- gen zu mehr als 50 vom Hundert aus öffentlichen Mitteln getragen werden, sinngemäß. [...] (3) Leitender Angestellter im Sinne des Absatzes 2 ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten. Sachsen § 29 Unvereinbare Ämter (AbgG) (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen kann nicht Abgeordneter sein, wenn er a) bei einer obersten, oberen oder mittleren Landesbehörde vom Amtmann an aufwärts oder b) als Staatsanwalt oder Amtsanwalt im Landesdienst planmäßig angestellt ist. Für die Rechtsstellung der in Satz 1 genannten Beamten gelten die §§ 30 bis 34. (2) Für die in den Landtag gewählten Richter gelten die §§ 30 bis 32 und § 34 entsprechend. (3) Absatz 1 Satz 1 gilt sinngemäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes sowie für Angestellte, Ge- schäftsführer und Vorstandsmitglieder von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt. (4) Hauptberufliche kommunale Wahlbeamte können nicht Abgeordnete sein.

Sachsen- § 34 Unvereinbare Ämter Anhalt Ein Abgeordneter darf nicht tätig sein als (AbgG) a) Beamter mit Dienstbezügen, b) Angestellter von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Religions- gemeinschaften, c) Berufsrichter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, d) Angestellter oder hauptamtliches Vorstandsmitglied von Kapitalgesellschaften, Vereinen, Ver- bänden oder Stiftungen, wenn zu mehr als 50 v. H. juristische Personen nach Buchstabe b Ka- pitaleigner oder Mitglieder sind, das Stiftungsvermögen bereitgestellt haben oder die Aufwen- dungen tragen.
§ 41 Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes Die §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes, die eine nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag unvereinbare Tätigkeit ausüben. [...] Schleswig- § 34 Unvereinbare Ämter Holstein (1) Abgeordnete dürfen nicht tätig sein als (AbgG) a) Beamtinnen und Beamte oder Angestellte bei einer obersten Landesbehörde, b) Leiterinnen und Leiter einer Landesbehörde, einer Polizeiinspektion oder einer unmittelbar der Aufsicht des Innenministeriums unterstehenden Dienststelle der Polizei, c) Berufsrichterinnen und Berufsrichter oder Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Landes. (2) [...] Abgeordnete dürfen ferner nicht tätig sein als a) hauptamtliches Mitglied des Vorstands oder eines vergleichbaren Organs einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes untersteht, mit Ausnahme der Sparkassen im Sinne von § 1 des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1986 (GVOBl. Schl.-H. S. 45) und der Zweckverbände, b) hauptamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte.
§ 41 Richterinnen und Richter und Angestellte des öffentlichen Dienstes (1) Die §§ 35 bis 37 gelten für Richterinnen und Richter entsprechend. (2) Die §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß für Angestellte, die eine nach § 34 mit der Mitgliedschaft im Landtag unvereinbare Tätigkeit ausüben. [...]

Thüringen § 33 Unvereinbare Ämter (AbgG) Beamte mit Dienstbezügen, Beamte auf Zeit, hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit und Beamte, die je- derzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, können nicht Abgeordnete sein. Sie können auch nicht Mitglied eines anderen Parlaments sein, wenn das Amt nach dem dort geltenden Recht mit dem Mandat unvereinbar ist. § 39 Richter Die §§ 34 bis 37 gelten für Richter entsprechend.
§ 40 Leitende Angestellte des öffentlichen Dienstes (1) Die §§ 31 bis 38 gelten für leitende Angestellte des öffentlichen Dienstes sinngemäß. [...] (2) Die §§ 31 bis 38 gelten auch für Mitglieder derjenigen Organe, die geschäftsleitende Aufgaben ha- ben, und für leitende Angestellte von juristischen Personen und sonstigen Organisationen des öffentli- chen oder privaten Rechts, an denen das Land mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; eine Beteili- gung am Stimmrecht genügt. (3) Leitender Angestellter im Sinne der Absätze 1 und 2 ist, wer allein oder mit anderen ständig berech- tigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten.