Ehrenamt durch neue Kommunalverfassung stärken
LANDTAGSFRAKTION S C H L ES WI G - H O LS T EI N Pressesprecher Bernd Sanders Landeshaus 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 Internet: http://www.landsh.de/cdu-fraktion/ e-mail:fraktion@cdu.landsh.dePRESSEMITTEILUNG Nr. 4/01 vom 10. Januar 2001Ehrenamt durch neue Kommunalverfassung stärkenIn Auswertung der Erfahrungen mit der 1998 geänderten Kommunalverfassung ist es Ziel des Gesetzentwurfs der CDU, den ehrenamtlichen Kommunalpolitikern wieder mehr Einflussnahme zu sichern. Insbesondere in der derzeitigen Gestaltung der Aufgaben des Hauptausschusses hat sich in der Praxis erwiesen, dass die Kompetenzverteilung zwischen hauptamtlichem und ehrenamtlichem Element eine Neuregelung erfordert. Gleichzeitig stellt die CDU-Fraktion mit ihrem Gesetzentwurf aber unmissverständlich und für uns auch unumkehrbar fest, dass die Direktwahl der Bürgermeister und Landräte beibehalten wird. Die Direktwahl hat sich bewährt, sie sichert mehr Bürgerbeteiligung und sichert den Hauptverwaltungsbeamten eine von uns gewünschte starke demokratische Legitimation zu. Die CDU sieht in dem Gesetzentwurf vor, den Hauptausschuss wieder zu einem bürgerschaftlich zusammengesetzten verwaltungsleitenden Organ werden zu lassen, dass als Klammer zwischen Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Landrätinnen und Landräten einerseits und Gemeindevertretung und Kreistag andererseits dienen soll. Dazu ist die Aufgabenstellung des Hauptausschusses neu zu bestimmen. Tragende Verwaltungsentscheidungen sollen nach dem Konsensprinzip getroffen werden, damit die Vertrauensbasis zwischen der ehrenamtlichen Kommunalpolitik und den Hauptverwaltungsbeamten verbessert wird. Unverändert bleibt die „Chef-Funktion“ der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie Landrätinnen und Landräten gegenüber den Verwaltungen erhalten.Kernpunkt der Neuregelung ist eine völlige Neudefinition der Aufgaben des Hauptausschusses im § 45b. Die Erfahrungen mit der bisherigen Regelung haben deutlich gezeigt, dass die Zuständigkeiten des Hauptausschusses korrekturbedürftig sind. Die Beteiligung der bürgerschaftlichen Selbstverwaltung an der Verwaltungsleitung muss sichergestellt werden. Diese Beteiligung hatte sich in der Vergangenheit auf der Ebene der Städte und Kreise im damaligen Magistrat bzw. Kreisausschuss in hohem Grade bewährt und ist mit der letzten Novellierung der Kommunalverfassung ohne Notwendigkeit aufgegeben worden. Völlig unbefriedigend ist die derzeitige Rechtslage hinsichtlich der vorbereitenden Aufgaben des Hauptausschusses. Abs. 2 will sicherstellen, dass der Hauptausschuss alle Beschlüsse der Gemeindevertretung vorbereitet, und zwar unabhängig davon, ob ein Koordinierungsbedarf innerhalb der Ausschüsse besteht. Der Hauptausschuss ist damit allen Beschlussfassungen der Gemeindevertretung vorgeschaltet.Das wesentlichste Kontrollinstrument der Selbstverwaltung ist das Berichtswesen. Die Neuregelung beschreibt, worauf sich das Berichtswesen inhaltlich mindestens zu erstrecken hat. Die Grundsätze des Berichtswesens sind durch die Gemeindevertretung festzulegen.Die Funktion des direkt gewählten Hauptverwaltungsbeamten soll jedoch nicht geschmälert werden. Durch die Neufassung des § 45b der Gemeindeordnung wird der Hauptausschuss wieder verwaltungsleitendes Organ. Aus diesem Grunde ist es notwendig, der Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister volle Mitgliedschaftsrechte im Hauptausschuss einzuräumen und ihr bzw. ihm auch den Vorsitz zuzuordnen.Die Aufgaben des hauptamtlichen Bürgermeisters bzw. der hautamtlichen Bürgermeisterin werden klar beschrieben. Damit wird die notwendige Abgrenzung zu den Zuständigkeiten des Hauptausschusses, der nun verwaltungsleitendes Organ ist, geschaffen. Die Beschlüsse des Hauptausschusses werden gegenüber der Gemeindeverwaltung ausschließlich von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister umgesetzt. Die Mitglieder des Hauptausschusses haben deshalb keine Verwaltungsbefugnisse. Allerdings ist die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister an die Entscheidung des Hauptausschusses gebunden. Außerdem soll eine Neuregelung des § 27 erfolgen. Damit sollen klare Zuständigkeiten hinsichtlich der Geschäfte der laufenden Verwaltung geschaffen werden. Die Geschäfte der laufenden Verwaltung obliegen der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.Bei der Wahl von Stadträtinnen und Stadträten soll bestimmt werden, dass die Wahl mit einer 2/3-Mehrheit erfolgen muss, um bei deren komplexer Aufgabenstellung den erforderlichen breiten Konsens zu bewirken und eine politisch einseitige Entscheidung auszuschließen. Zum anderen wird für die Wahl von Stadträtinnen und Stadträten auch der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister ausdrücklich das Vorschlagsrecht eingeräumt. In den Kreisen wird entsprechend der Regelung für kreisfreie Städte die Institution der oder des hauptamtlichen Beigeordneten geschaffen. Maßgebend dafür ist, dass die gewachsene Aufgabenstellung der Kreise und die Größe der Kreisverwaltung es erfordert, dass für Sachgebiete qualifizierte Beamtinnen und Beamte gefunden werden, die für die Aufgaben die erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen.Die Änderungsvorschläge, die die Kommunalen Landesverbände in anderen Bereichen erarbeitet haben, wurden weitestgehend aufgenommen.Außerdem wird das Ziel verfolgt, zur stärkeren Reduzierung der öffentlichen Aufgaben durch materielle Privatisierung beizutragen, den Behördenabbau mit der Abschaffung der Institution der allgemeinen unteren Verwaltungsbehörde bei den Kreisen voranzubringen und allgemein die Kommunalverwaltung zu vereinfachen. Um einen wirksamen Aufgabenabbau durch Privatisierung in den Kommunen zu verstärken, sieht die Änderung von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit der Änderung von § 101 Abs. 1 vor, dass die Kommunen öffentliche Aufgaben nicht wahrnehmen, wenn insbesondere Private sie besser und wirtschaftlicher erfüllen können. Damit soll der materiellen Privatisierung in den Kommunen ein neuer Anstoß gegeben werden sowohl im Interesse der Wirtschaft als auch der kommunalen Haushalte. Ziel sollte sein, kommunale Aktivitäten auf den unverzichtbaren Kernbereich der Daseinsvorsorge zu beschränken.Um die kommunale Eigenverantwortung zu stärken, bleibt es den Kommunen zukünftig überlassen, in eigener kommunalpolitischer Verantwortung darüber zu entscheiden, ob eine Gleichstellungsbeauftragte ihre Aufgaben ehrenamtlich oder hauptamtlich wahrnimmt.Die CDU will mit ihrem Gesetzentwurf aber nicht nur die Kommunale Selbstverwaltung stärken, sondern auch die Einflussnahme der Bürgerinnen und Bürger. Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass die nach geltendem Recht für ein Bürgerbegehren erforderlichen Unterschriften in größeren Gemeinden nur schwer zu erreichen sind. Die Änderung des Absatzes 4 § 16g sieht daher eine Absenkung der zu erbringenden Unterschriften vor. Um den Bürgerentscheid mit seiner kommunalpolitischen Funktion im Einzelfall eine bessere Realisierungschance zu geben, ist die Mindestquote für die Mehrheit der Stimmberechtigten ebenfalls herabgesetzt worden.