Landesbeamtengesetz: Beihilferegelung nicht nachvollziehbar
Südschleswigscher Wählerverband Schleswig-Holsteinischer Landtag im Schleswig-Holsteinischen Landtag Düsternbrooker Weg 70 D - 24105 Kiel Tel. (0431) 988 13 80 Fax (0431) 988 13 82PRESSEINFORMATION SSW-Landtagsvertretung Norderstr. 74 D – 24939 Flensburg Tel. (0461) 14 40 83 00 Fax (0461) 14 40 83 05 Kiel, d. 14.12.2000 Es gilt das gesprochene WortSilke Hinrichsen:TOP 11 Änderung des Landesbeamtengesetzes (Drs. 15/570)Der Landtag hat sich in den vergangenen Jahren mehrfach mit Änderungen des Landes-beamtengesetzes befasst. Dabei ging es wiederholt um die Anpassung des Beamtenrechts ineiner ganzen Reihe von Punkten. Auch der uns jetzt vorgelegte Gesetzentwurf enthält über-wiegend Anpassungen an die Erfordernisse der Praxis.Wie bei den vorhergehenden Änderungen umfasst die aktuelle Novelle aus unserer Sicht eineReihe erfreulicher und weniger erfreulicher Neuregelungen. Ich möchte zunächst einige derpositiven Veränderungen ansprechen:Erfreulich ist, dass durch eine klarere Regelung bei der Nebentätigkeit einige Konfliktezwischen Dienstherrn und Staatsdienern vermieden werden sollen. Bisher ist es so, dass beieiner Erhöhung Stundenzahl bei der regelmäßigen Beschäftigung – sprich durch Überstunden– auch gleichzeitig die Stundenzahl der Nebentätigkeit erhöht werden kann. Das halten wirauch für falsch. Die jetzt vorgesehene Begrenzung der Nebentätigkeiten auf 8 Stunden proMonat ist eindeutig und gut zu vermitteln.Positiv ist auch die Ergänzung bei Reisekosten. Damit werden Dienstreisende wiederangemessen für die Benutzung des eigenen PKWs entschädigt. Wir gehen davon aus, dass derFinanzminister von seiner Ermächtigung entsprechend Gebrauch machen wird. Internet: http://www.ssw-sh.de; e-mail:info@ssw-sh.de Begrüßenswert ist außerdem die angestrebte neue Praxis bei den Jubiläumszuwendungen für Ehrenamtliche. Angesichts der Forderungen nach mehr Engagement in Ehrenämtern ist der Vorschlag zu begrüßen, den im kommunalen Bereich Tätigen im Rahmen von Jubiläen Anerkennung zu kommen zulassen.Ein Fortschritt wurde bei der Altersteilzeit erreicht. Dieser Punkt ist bereits Gegenstand der letzten Debatte im September letzten Jahres gewesen. Es ist nachvollziehbar dass es Probleme der Ungleichbehandlung gibt, wenn Teilzeitbeschäftigte in vollen Umfang die Altersteilzeit beanspruchen können. Andersherum ist es aber auch falsch, sie von dieser Regelung auszu- schließen. Es ist deshalb ein richtiger Schritt, die Möglichkeiten des Beamtenrechtsrahmen- gesetzes so weit wie möglich auszuschöpfen.Ein wichtiger Maßstab für das Beamtenrecht ist für den SSW die Angleichung der Bedingungen für Beamte und Angestellte. Im vorliegenden Gesetzentwurf sind aber einige Vorschläge gerade in diesem Sinne erläuterungsbedürftig sind, bzw. im Ausschuss hinterfragt werden müssen.Dies betrifft vor allem die Beihilferegelung. Beamtinnen und Beamte, die bis zu einem Monat vom Dienst ohne Bezüge freigestellt sind, bleiben auch für diesen Zeitraum beihilfe- berechtigt. Der Wunsch ist verständlich, aber findet hier nicht möglicherweise eine Besser- stellung von Beamtinnen und Beamten gegenüber anderen auch im öffentlichen Dienst Be- schäftigten statt? Wer beim Arbeitgeber einen unbezahlten Sonderurlaub beantragt, muss selbstverständlich für diesen Zeitraum selbst für die Lohnnebenkosten aufkommen. Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb dieses nicht auch für die Beamtinnen und Beamten gelten soll.Die durch Bundesrecht geschaffene Möglichkeit der Erprobungszeit vor einer Beförderung bei Aufstiegsfällen soll durch dieses Gesetz wieder abgeschafft werden. Die Argumentation hierzu ist nachvollziehbar. Wenn man sich für den Aufstieg qualifiziert hat, dann ist nicht nachvollziehbar, warum es noch eine Erprobung geben sollte. Aber warum soll diese Erprobungszeit bei politischen Beamtinnen und Beamten und bei Mitgliedern des Landesrechnungshofes entfallen? Das ist für mich nicht nachvollziehbar.Ich gehe davon aus, dass diese und andere Fragen im Ausschuss beantwortet werden können. Internet: http://www.ssw-sh.de; e-mail:info@ssw-sh.de