Klaus Schlie: Nebentätigkeiten kritisch überprüfen
LANDTAGSFRAKTION S C H L ES WI G - H O LS T EI N Pressesprecher Bernd Sanders Landeshaus 24100 Kiel Telefon 0431-988-1440 Telefax 0431-988-1444 Internet: http://www.landsh.de/cdu-fraktion/ e-mail:fraktion@cdu.landsh.dePRESSEMITTEILUNG Nr. 482/00 vom 14. Dezember 2000TOP 11 Klaus Schlie: Nebentätigkeiten kritisch überprüfenMit dem vorgelegten Gesetzentwurf verfolgt die Landesregierung nach eigenem Bekunden die Zielsetzung einer eigenen landesrechtlichen Ausgestaltung der umfangreichen Änderungen des Beamtenrechts im Bund. Darüber hinaus sollen einzelne Vorschriften des Landesbeamtengesetzes, des Landesbesoldungsgesetzes und des Mitbestimmungsgesetzes „den Erfordernissen der Praxis“ angepasst werden.Im Gesetzentwurf folgt dann eine Sammlung von Detailänderungen, die wir sicher in den folgenden Ausschuss-Beratungen im einzelnen noch einer kritischen Würdigung unterziehen werden.In einer vorläufigen ersten Stellungnahme der CDU-Landtagsfraktion gestatten Sie mir dazu folgende kurze Anmerkungen:Außerordentlich begrüßenswert ist die angestrebte Ergänzung des § 24 der Gemeindeordnung und des § 32 des Brandschutzgesetzes, nachdem es den Kommunen wieder zugebilligt wird, den im Bereich des Feuerwehrwesens und den auf kommunalverfassungsrechtlicher Grundlage tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten wieder in derselben Weise wie hauptamtlich tätigen Beamtinnen und Beamten eine Jubiläumszuwendung zu gewähren.Die Abschaffung dieser Möglichkeit stieß im kommunalen Bereich zurecht auf Widerstand. Es ist gut, dass im bevorstehenden Jahr der Freiwilligen hiermit ein kleines Signal für die Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit geleistet wird.Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagenen erneuten Änderungen zur Änderung der erst 1999 verabschiedeten umfassenden Reform der Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sollten wir gemeinsam einer sehr kritischen Überprüfung unterziehen. Wir stellen das grundsätzliche Anliegen der Reform des Nebentätigkeitsrechts, nämlich das Transparenzgebot und die Beschränkung der Nebentätigkeit auf ein mit den dienstlichen Interessen in Einklang zu bringendes Maß nicht in Frage.Im übrigen stelle ich gerne nochmals ausdrücklich fest, dass es durchaus im Interesse des Dienstherrn liegen kann und teilweise unerlässlich ist, dass Nebentätigkeiten ausgeübt werden. Die Diskussion über Nebentätigkeiten im Hochschulbereich hat dies nachhaltig unter Beweis gestellt.Die vorgelegten Änderungen sollten allerdings noch einmal auf ihren bürokratischen Aufwand hin überprüft werden.Weiterhin halten wir es für notwendig, dass wir das Nebentätigkeitsrecht trotz der von uns mitgetragenen Grundsätze nicht so weit einengen, dass die ohnehin nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen bestehenden Beschränkungen des Nebentätigkeitsrechts so eingeengt werden, dass etwa der Grundsatz der Berufsfreiheit eingeschränkt werden würde.Allgemeine Zielsetzung ist es ja wiederum auch, im Bereich des öffentlichen Dienstesmehr Flexibilität und einen größeren Austausch mit anderen Berufsbereichenherbeizuführen. Außerdem halten wir es für notwendig, dass der Grundsatz derGleichartigkeit von Rechten und Pflichten für alle Berufsgruppen des öffentlichenDienstes gelten muss.Zu hinterfragen wird auch sein, ob die Festlegung einer starren Größenordnung bei Ausübung einer Nebentätigkeit in Bezug auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit eine adäquate Regelung in Hinsicht auf eine effektive Überwachung der Dienstpflichterfüllung darstellt.Noch weniger als die Umfangsangabe erscheint uns die voraussichtliche Vergütungshöhe geeignet, als Maß für den Belastungsumfang, den eine Nebentätigkeit im Bereich der Wahrung von Berufsinteressen in Selbsthilfeeinrichtungen zum Nachteil des Hauptamtes hat, zu dienen.Die in Artikel 1 Nr. 8 vorgesehenen Regelung halten wir im Sinne einer wirklich ernsthaften Zielsetzung zur Einführung und Umsetzung der Altersteilzeit für völlig kontraproduktiv.So ist es zwar zu begrüßen, dass die starre Regelung von 2 ½ Stunden aufgehoben und statt dessen auf eine geringfügig verringerte regelmäßige Arbeitszeit abgestellt werden soll – aber es wäre eventuell doch sinnvoll, den Begriff der Geringfügigkeit zu konkretisieren.Der Gesetzgeber darf sich schließlich nicht aus der Verantwortung ziehen. Außerdem soll der Landesregierung nun ermöglicht werden, nicht nur einige Verwaltungsbereiche von der Altersteilzeit auszuschließen, sondern jetzt auch bestimmte Beamtengruppen auszunehmen. Dies stellt eine weitere Aushöhlungsmöglichkeit durch die Ausgrenzung von Personenkreisen aus der Altersteilzeit dar, die dem eindeutigen Zweck der Altersteilzeit entgegenstehen.Die Taktik der Landesregierung, diese von ihr selbst propagierte und von den Berufsverbänden und Gewerkschaften mit dem Ziel der Arbeitsmarktentlastung propagierte Maßnahme zu durchlöchern wie einen Emmentaler Käse, ist unsinnig.Alle weiteren Detailfragen sollten und müssen wir im Ausschuss und im Rahmen einer Anhörung erörtern.Ich beantrage Überweisung an den Innen- und Rechtsausschuss.