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13.04.00
11:56 Uhr
Landtag

Wahl der Mitglieder des Medienrates der Unabhängigen Landesanstalt für das Rundfunkwesen

D E R L A N D T A G SCHLESWIG HOLSTEIN M I T T E I L U N G E N

48/2000 Kiel, 14.04.2000



Öffentliche Bekanntmachung Wahl der Mitglieder des Medienrates der Unabhängigen Landesanstalt für das Rund- funkwesen

Kiel (SHL) – Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat nach § 54 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 290) den Medienrat zu wählen. Der Medienrat besteht nach § 54 Abs. 1 aus neun Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder müssen Frauen sein. Für den Fall der nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Mitgliedes werden zwei Ersatzmitglieder gewählt, und zwar eine Frau und ein Mann. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 ist für die Wahl des Medienrates jede gesellschaft- lich relevante Gruppe, Organisation und Vereinigung von überörtlicher Bedeutung vor- schlagsberechtigt.

Die Mitglieder des Medienrates sollen gemäß § 54 Abs. 6 als Sachverständige besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, Medienwissenschaft, der Rechtswissen- schaft, der Medienpädagogik, der Rundfunktechnik, des Journalismus oder sonstiger Me- dienbereiche nachweisen. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

Nach § 56 Abs. 4 kann nicht Mitglied sein, wer 1. die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Landeswahlgesetzes nicht erfüllt, 2. nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Landeswahlgesetzes nicht wählbar ist, 3. Mitglied des Europäischen Parlaments, der Kommission der Europäischen Union oder Bediensteter der Institutionen der Europäischen Union oder ihr angegliederter fachlicher Gremien ist, einem Gesetzgebungsorgan oder der Regierung des Bundes Herausgegeben von der Pressestelle
oder eines Landes angehört oder Bedienstete oder Bediensteter des des Schleswig- Holsteinischen Landtages Bundes, eines Landes, einer Gebietskörperschaft oder einer landesun- in 24105 Kiel, Landeshaus; mittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des 24171 Kiel, Postfach 7121; öffentlichen Rechts ist mit Ausnahme von Hochschullehrerinnen und Hoch- Tel. (0431) 988 Durchwahl App. schullehrern, 1120 bis 1125 und 1116 bis 1118 Fax (0431) 988 1119 Diese Pressemitteilung ist auch über das Internet abrufbar: www.sh-landtag.de V.i.S.d.P. Dr. Joachim Köhler oder in Form des Pressetickers unter www. ltsh.de bzw. www.parlanet.de. Internet:http//www.sh-landtag.de Über den Presseticker können die Pressemitteilungen auch per E-Mail direkt abonniert werden. E-Mail:Joachim.Koehler@ltsh.landsh.de -2-



4. den Aufsichtsorganen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt angehört oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer solchen steht oder für diese als arbeitnehmerähn- liche Person im Sinne des § 12 a des Tarifvertragsgesetzes tätig ist, 5. zu einem Rundfunkveranstalter oder zu dem Träger einer technischen Übertragungsein- richtung oder zu einem an diesen maßgeblich Beteiligten in einem Arbeits- oder Dienst- verhältnis steht, von diesem abhängig oder an ihnen mehrheitlich beteiligt ist, 6. wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, welche die Erfüllung der Aufgaben als Mit- glied des Medienrates gefährden.

Der Landtag hatte bereits in der öffentlichen Bekanntmachung vom 01. November 1999 interessierte Organisationen aufgefordert, ihre Bewerbungen einzureichen. Nach der Neu- konstituierung des Schleswig-Holsteinischen Landtages soll das Verfahren wiederholt wer- den. Interessierte Organisationen werden daher aufgefordert, ihre Vorschläge

bis spätestens zum 19. Mai 2000 bei dem Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages, Postfach 7121, 24171 Kiel

einzureichen. In dem Vorschlag ist gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 darzulegen, dass die Vorge- schlagenen die Eignung nach § 54 Abs. 6 haben und dass keine Unvereinbarkeit nach § 56 Abs. 4 besteht.

Der Schleswig-Holsteinische Landtag wird die Auswahlentscheidung in einer der folgenden Plenartagungen treffen.

Kiel, 6. April 2000

Heinz-Werner Arens Präsident des Schleswig-Holsteinischen Landtages