Landeswassergesetz
PRESSEINFORMATION Kiel, den 26.01.2000 Es gilt das gesprochene WortTOP 2 Landeswassergesetz (Drs. 14/2653)Anke Spoorendonk:Wir haben schon in der Ersten Lesung darauf hingewiesen, dass der SSW dievorgesehene Novellierung des Landeswassergesetzes und des Ausführungsgesetzeszum Wasserverbandsgesetz begrüßt. Eine Novellierung und Anpassung des Gesetzesist auch aufgrund der Änderungen im entsprechenden Bundes- und EU-Rechtnotwendig geworden. Dass der vorliegende Entwurf auch unter den Gesichtspunktender Deregulierung und der Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung geändertwurde ist begrüßenswert. Ebenso stellt die Stärkung der kommunalen Ebenen einenwichtigen Punkt dieses Entwurfes dar. Diese Aspekte begrüßt der SSW.Wir wissen, dass Gemeinden zunehmend nach Alternativen zur Erfüllung der Aufgabeder Abwasserbeseitigung suchen, und dass Wasser- und Bodenverbände ihrenAufgabenbereich hinsichtlich der Abwasserbeseitigung erweitern möchten. Dieseswird mit der Verabschiedung dieser Novelle künftig auch möglich sein. UnsererMeinung nach ist dies auch ganz im Sinne der Funktionalreform, da sie übergeordnet 2betrachtet - zu einer Verkürzung der Wege und zu schnelleren und kostengünstigerenVerwaltungshandeln führt.Eine weitere wesentliche Neuerung des Landeswassergesetzes ist meiner Meinungnach, dass die Gemeinden künftig selbst über ihre Abwassersatzung regeln können, obz.B. das Niederschlagswasser durch die kommunalen Einrichtungen zentral entsorgtwerden oder auf dem jeweiligen Grundstück - wo es anfällt – versickern soll.Ebenso schafft die Neufassung bei der Bemessung von Gebühren und Entgelten – diekünftig vorhersehbare spätere Kosten für die Entschlammung berücksichtigt – mehrGebührengerechtigkeit. Dieses ist sowohl im Sinne der Gemeinden als auch im Sinneder Bürgerinnen und Bürger.Bedauerlich ist jedoch, dass unser Änderungsantrag - in dem wir fordern, dass dasSporttauchen im §14 Abs.1 des Landeswassergesetzes aufgenommen wird - imUmweltausschuss abgelehnt wurde. Doch ich habe mich von Seiten des Ministeriumsbelehren lassen. Mir wurde mitgeteilt, dass im §14 Abs. 4 Landeswassergesetz bereitseine Regelung zur Benutzung der landeseigenen und privateigener Seen besteht. Hiersteht, dass "unbeschadet der Absätze 1 und 3 sollen das Land die Benutzung derlandeseigenen Seen, die Gemeinden und Kreise mit den Eigentümern undNutzungsberechtigten die Benutzung privateigener Seen im Interesse der Erholung derBevölkerung sowie des Sports vertraglich regeln."Wenn es also nur davon abhängt, dass zwischen den Sporttauchern dem Land, denKreisen oder den Gemeinden vertragliche Regelungen getroffen werden müssen, kannich akzeptieren, dass wir von einem landesweiten Gemeingebrauch absehen. Ich 3möchte jedoch an alle appellieren, dass dann auch im Interesse des Sporttauchensvernünftige Regelungen getroffen werden.