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26.01.00
15:29 Uhr
SSW

Landeswassergesetz

PRESSEINFORMATION Kiel, den 26.01.2000 Es gilt das gesprochene Wort
TOP 2 Landeswassergesetz (Drs. 14/2653)
Anke Spoorendonk:
Wir haben schon in der Ersten Lesung darauf hingewiesen, dass der SSW die
vorgesehene Novellierung des Landeswassergesetzes und des Ausführungsgesetzes
zum Wasserverbandsgesetz begrüßt. Eine Novellierung und Anpassung des Gesetzes
ist auch aufgrund der Änderungen im entsprechenden Bundes- und EU-Recht
notwendig geworden. Dass der vorliegende Entwurf auch unter den Gesichtspunkten
der Deregulierung und der Verfahrensvereinfachung und –beschleunigung geändert
wurde ist begrüßenswert. Ebenso stellt die Stärkung der kommunalen Ebenen einen
wichtigen Punkt dieses Entwurfes dar. Diese Aspekte begrüßt der SSW.
Wir wissen, dass Gemeinden zunehmend nach Alternativen zur Erfüllung der Aufgabe
der Abwasserbeseitigung suchen, und dass Wasser- und Bodenverbände ihren
Aufgabenbereich hinsichtlich der Abwasserbeseitigung erweitern möchten. Dieses
wird mit der Verabschiedung dieser Novelle künftig auch möglich sein. Unserer
Meinung nach ist dies auch ganz im Sinne der Funktionalreform, da sie übergeordnet 2

betrachtet - zu einer Verkürzung der Wege und zu schnelleren und kostengünstigeren
Verwaltungshandeln führt.
Eine weitere wesentliche Neuerung des Landeswassergesetzes ist meiner Meinung
nach, dass die Gemeinden künftig selbst über ihre Abwassersatzung regeln können, ob
z.B. das Niederschlagswasser durch die kommunalen Einrichtungen zentral entsorgt
werden oder auf dem jeweiligen Grundstück - wo es anfällt – versickern soll.
Ebenso schafft die Neufassung bei der Bemessung von Gebühren und Entgelten – die
künftig vorhersehbare spätere Kosten für die Entschlammung berücksichtigt – mehr
Gebührengerechtigkeit. Dieses ist sowohl im Sinne der Gemeinden als auch im Sinne
der Bürgerinnen und Bürger.
Bedauerlich ist jedoch, dass unser Änderungsantrag - in dem wir fordern, dass das
Sporttauchen im §14 Abs.1 des Landeswassergesetzes aufgenommen wird - im
Umweltausschuss abgelehnt wurde. Doch ich habe mich von Seiten des Ministeriums
belehren lassen. Mir wurde mitgeteilt, dass im §14 Abs. 4 Landeswassergesetz bereits
eine Regelung zur Benutzung der landeseigenen und privateigener Seen besteht. Hier
steht, dass "unbeschadet der Absätze 1 und 3 sollen das Land die Benutzung der
landeseigenen Seen, die Gemeinden und Kreise mit den Eigentümern und
Nutzungsberechtigten die Benutzung privateigener Seen im Interesse der Erholung der
Bevölkerung sowie des Sports vertraglich regeln."
Wenn es also nur davon abhängt, dass zwischen den Sporttauchern dem Land, den
Kreisen oder den Gemeinden vertragliche Regelungen getroffen werden müssen, kann
ich akzeptieren, dass wir von einem landesweiten Gemeingebrauch absehen. Ich 3

möchte jedoch an alle appellieren, dass dann auch im Interesse des Sporttauchens
vernünftige Regelungen getroffen werden.