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Verbot der Fuchsjagd

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Natur und Umwelt und Landwirtschaft

Petition für ein bundesweites Fuchsjadverbot

Beschluss des Petitionsausschusses
29.08.2023

Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die von 34 Mitzeichnern unterstützte öffentliche Petition auf der Grundlage der von der Petentin vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz beraten.

Die Petentin beklagt, dass es für die bundesweite Jagd auf Füchse keinen nachvollziehbaren Grund gebe und sie durch Jäger nur als Hobby betrieben werde. Sie verweist darauf, dass sich die Fuchspopulation aufgrund von Nahrungsverfügbarkeit und Sozialgefüge von selbst reguliere. Darüber hinaus würden Füchse auch einen positiven Einfluss auf die Bestände ihrer Beutearten habe, indem sie kranke Tiere entfernen würden. Der Rückgang dieser Arten sei nicht auf den Fuchs, sondern auf die industrielle Landwirtschaft zurückzuführen. In Luxemburg sei die Jagd ohne negative Auswirkungen seit 2015 verboten.

Das Ministerium weist bezüglich der Rechtslage darauf hin, dass das Tierschutzgesetz es verbietet, ein Tier ohne vernünftigen Grund zu töten. Die Jagdausübung beziehungsweise die Vorschriften des Jagdrechts sind davon jedoch ausgenommen. Da das speziellere Gesetz dem allgemeineren Gesetz grundsätzlich vorgeht, ist bei durch spezielle gesetzliche Bestimmungen geregelte Tötungen vorrangig zu prüfen, ob die dort definierten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Grenzen des speziellen Gesetzes bei der Tötung eingehalten worden sind. Die nach Jagdrecht erlaubte Ausübung der Jagd geschieht danach niemals ohne vernünftigen Grund. Ein vernünftiger Grund für die Tötung eines Tieres liege nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn das Verhalten gegenüber dem Tier einem schutzwürdigen Interesse diene, das unter den konkreten Umständen schwerer wiege als das Interesse am Schutz des Tieres.

Der Fuchs ist eine nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesjagdgesetzes in Schleswig-Holstein jagdbare Wildart. Während die Verordnung über die Jagdzeiten des Bundes die Jagd auf Füchse das ganze Jahr über erlaubt, ist sie gemäß der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten in Schleswig-Holstein auf die Zeit vom 1. Juli bis zum 28. Februar begrenzt. Ausgenommen hiervon sind Jungfüchse, denen eine ganzjährige Jagdzeit zugewiesen wurde. Laut Jagdstatistik wurden in den vergangenen 30 Jahren jährlich zwischen 12.000 und 19.000 Füchse getötet.

Hinsichtlich der Gründe für die Bejagung des Fuchses entnimmt der Ausschuss der Stellungnahme, dass der Fuchs grundsätzlich ein Nahrungsgeneralist ist, wobei die tierische Nahrung überwiegt. Füchse kommen in der modernen Kulturlandschaft bestens zurecht, vermehren sich und dringen in die Lebensräume seltener Arten ein. Wissenschaftliche Arbeiten und Ergebnisse aus Projekten in Schleswig-Holstein haben nach Aussage des Ministeriums gezeigt, dass die Bejagung einen signifikanten Einfluss auf den Bruterfolg bodenbrütender Vogelarten haben kann. Das Ministerium verweist diesbezüglich auf: https://www.jagdverband.de/frage-und-antwort-papier-zur-jagd-auf-den-fuchs. Die von der Petentin angeführte Selbstregulierung finde nicht allein durch eine Aussetzung der Jagd statt. Sie erfolge darüber hinaus, wenn Krankheiten wie die Tollwut oder Räude eine Population befallen. Insbesondere in Bezug auf die Tollwut besteht ein großes öffentliches Interesse, dass diese nicht ausbricht. Die Eindämmung der Tollwut in Deutschland wurde durch intensive Bejagung und gleichzeitige Impfaktionen erreicht. Deutschland gilt seit 2008 als tollwutfrei.

Der Petitionsausschuss teilt die Auffassung des Ministeriums, dass damit ein vernünftiger Grund für die Bejagung des Fuchses gegeben ist. Den Hinweis der Petentin auf das Jagdverbot in Luxemburg nimmt der Ausschuss zur Kenntnis und regt an, sich mit diesem alternativen Management der Fuchspopulation auseinanderzusetzen. Er empfiehlt dem Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz zu prüfen, welche Erkenntnisse sich auf die Situation in Schleswig-Holstein übertragen lassen.

Die Bewertung, ob vor diesem Hintergrund eine Anpassung des Bundesjagdgesetzes zur Einführung eines bundesweiten Fuchsjagdverbotes angezeigt ist, obliegt jedoch dem Bundesgesetzgeber. Der Petentin steht es frei, sich mit ihrem diesbezüglichen Anliegen an den hierfür zuständigen Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu wenden.

Details

Veröffentlichungsdatum
14.03.2023
Petent/in
Angelika Wieser
Status
abgeschlossen
Mitzeichnungs­frist abgelaufen
34 Mitzeichner