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Benennung von öffentlichen Straßen und Plätzen im Land Schleswig-Holstein nach Personen, die im öffentlichen Dienst des Landes Schleswig-Holstein beschäftigt waren und bei der Ausübung ihres Dienstes durch vorsätzliche Gewalteinwirkung Dritter getötet worden sind.
Begründung:
Der gewaltsame Tod zweier Polizeibeamter des Landes Rheinland-Pfalz am 31.01.2022 hat bundesweit zu tiefer Bestürzung, Trauer, Wut und Mitgefühl geführt. Zwei Polizeibeamte haben bei der Ausübung ihres Dienstes durch mehrere Schüsse ihr Leben verloren. Als Dank und Anerkennung für den geleisteten Dienst sowie zur Mahnung und Erinnerung sollten daher im Land Schleswig-Holstein zukünftig öffentliche Straßen und Plätze auch nach Personen benannt werden, die im Dienste des Landes standen und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gewaltvoll ums Leben gekommen sind. Insbesondere Polizeibeamtinnen und -beamte sind häufig massiver Gewalt und Drohungen ausgesetzt. Wenn dabei ein Bediensteter des Landes sein Leben durch Gewalteinwirkung verliert, sollte diese Person besonders gewürdigt und an sie erinnert werden.
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von einem Mitzeichner unterstützt wird, auf der Grundlage der von dem Petenten dargelegten Aspekte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus beraten.
Zur allgemeinen Rechtslage erläutert das Verkehrsministerium, dass es sich bei der Benennung von Straßen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, um eine gemeindliche Aufgabe handele, die im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung eigenverantwortlich durch die Gemeinden wahrgenommen werde. Dabei erfülle die Straßenbenennung grundsätzlich eine Ordnungs- und Orientierungsfunktion und könne darüber hinaus zur Wahrung gemeindlicher Traditionen oder Ehrung verdienter Bürgerinnen und Bürger beitragen. Die gemeindliche Ermessensentscheidung, ob und welchen Namen eine Straße erhalte, unterliege dabei kaum Einschränkungen. Lediglich die Ordnungsfunktion des Straßennamens müsse sichergestellt werden. Der Petitionsausschuss weist ergänzend darauf hin, dass die hier dargestellten Aspekte gleichermaßen für die Benennung von öffentlichen Plätzen gelten.
Vollständigkeitshalber führt das Ministerium aus, dass über die Entscheidungen einer Gemeinde im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben nur eine Rechtsaufsicht bestehe. Ein kommunalaufsichtliches Einschreiten komme demnach ausschließlich in solchen Fällen in Betracht, in denen eine Verwechslung zu anderen Straßen möglich oder die Straßenbenennung für Anlieger unzumutbar sei. Eine Gemeinde könne nicht verpflichtet werden, eine bestimmte Straßenbenennung vorzunehmen. Der Petitionsausschuss nimmt den Hinweis aus der Stellungnahme des Ministeriums auf, dass es den Bürgerinnen und Bürgern freisteht, mit konkreten Namensvorschlägen eigenständig an die Gemeinden heranzutreten.
Der Petitionsausschuss dankt dem Petenten für dessen Anregung und drückt seine Wertschätzung für dessen Initiative aus. Da die Gemeinden für die Benennung von Straßen und Plätzen selbst zuständig sind, spricht der Ausschuss die Empfehlung aus, dass sich Bürgerinnen und Bürger bei konkreten Vorschlägen direkt an die Gemeinde wenden.