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Landschaftsschutzgebiete dienen der Erhaltung und Entwicklung oder Wiederherstellung der Natur. Beeinträchtigungen des Naturhaushalts sollen beseitigt und die Leistungs- und Funktionsfähigkeit wiederhergestellt werden.
Die Verordnungen untersagen bestimmte Handlungen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere das Landschaftsbild oder den Naturgenuss beeinträchtigen. 200m hohe WKA zerstören das Landschaftsbild so außerordentlich, dass dies kilometerweit sichtbar sind und man nicht mehr von einem Landschaftsbild sprechen kann. Der Charakter eines Gebietes, dass vollkommen unbelastet ist würde durch WKA (mit Zuwegung und Peripherie evtl. auch Umspannwerke) zerstört werden. Einige LSGs sind schon verkleinert worden, sie sind quasi zurückgewichen, weil sie dem optischen Eindruck von Bestands-WKA nicht standhalten konnten.
Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs. 1 BNatSchG "ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung."
WKA sollten besser dort gebaut werden, wo es die Netzinfrastruktur bereits gibt, das fordert sogar die SH Netz AG.
Der Landesplanung stehen noch sehr viele Potentialflächen in Schleswig-Holstein zur Verfügung, warum müssen Landschaftsschutzgebiete zerstört und Ihre wichtige Bedeutung in den Wind geschlagen werden? Warum müssen Landschaftsschutzgebiete zerstückelt werden, warum müssen sie durch den Bau von Windkraftanlagen ad adsurdum geführt werden?
Wenn Sie die LSGs für Windkraft freigeben, dann haben Sie in Schleswig-Holstein Windwuchs und Mühlenwucher, dann regiert die Goldkarte aus 2015/2016 und die Lobby übernimmt und Ihren die Planung aus der Hand.
Neuaufstellung Regionalplan Wind:
LSGS wieder mit dem Prädikat: Tabukriterium in der Regionalplan Wind stellen und nicht als Abwägungskriterium. Keine Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten
Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 2.366 Personen unterstützt wird, auf der Grundlage der von der Petentin auch im Rahmen einer öffentlichen Anhörung vorgetragenen Gesichtspunkte sowie einer Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport beraten.
Die Petentin setzt sich dafür ein, dass Landschaftsschutzgebiete (LSG) wieder als Ausschlusskriterium bei der Festlegung von Vorranggebieten für die Windenergienutzung eingestuft werden. Windenergieanlagen würden dem Zweck der Schutzgebiete entgegenstehen. Sie würden das Landschaftsbild, den Naturgenuss und den Naturhaushalt der LSG beeinträchtigen. Im Ergebnis würde der Schutzstatus der LSG bedroht und diese verkleinert. Auch würden die LSG nicht als Flächen für die Windenergienutzung benötigt. Es stünden anderswo ausreichend Potentialflächen zur Verfügung. Windkraftanlagen in Schutzgebieten würden vielmehr der Akzeptanz der Energiewende schaden.
Der Petitionsausschuss unterstreicht zunächst die hohe Bedeutung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien für den Klimaschutz und die Energiesicherheit. Er stellt diesbezüglich fest, dass durch den Bundesgesetzgeber das Ziel festgelegt wurde, bis 2030 mindestens 80 Prozent des Bruttostromverbrauchs aus Erneuerbaren Energien zu decken. Da Windkraftanlagen davon nach wie vor den mit Abstand größten Anteil in der Stromerzeugung stellen, wurden durch das Windenergieflächen-Bedarfsgesetz Flächenbeitragswerte der Länder vorgegebenen. Darüber hinaus wurde angesichts dieses Flächenbedarfes für den Ausbau der erneuerbaren Energien durch eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes bundesweit die bisherige Ausschlusswirkung von Landschaftsschutzgebieten für die Windenergienutzung aufgehoben. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen ist damit nicht länger verboten, wenn sich der Standort der Anlage in einem Windenergiegebiet be-findet. Dies gilt auch, wenn die LSG-Verordnung entgegenstehende Bestimmungen enthält.
Der Ausschuss ist der Auffassung, dass die Steuerung der Flächenplanungen vor Ort durch klar ausgewiesene Windenergiegebiete für das Gelingen der Energiewende und eines beschleunigten Ausbaus von Erneuerbaren Energien von entscheidender Bedeutung ist. Sie fördert die Transparenz und Erwartungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen und unterstützt damit eine breite Akzeptanz vor Ort. Diese Steuerung erfolgt gegenwärtig durch die Fortschreibung der Raumordnungspläne zur Nutzung der Windenergie an Land. Hierbei plant die Landesregierung, von der durch den Bundesgesetzgeber eröffneten Möglichkeit der Windenergienutzung in Landschaftsschutzgebieten Gebrauch zu machen.
Gemäß Windenergieflächen-Bedarfsgesetz ist Schleswig-Holstein verpflichtet, einen Flächenbeitragswert von zwei Prozent seiner Landesfläche zu erreichen. Das Ministerium weist jedoch darauf hin, dass diese als Rotor-out-Flächen zu verstehen sind, bei der der Rotor einer Windenergieanlage über die ausgewiesene Fläche hinausragen darf. Da der Rotor in Schleswig-Holstein weiter innerhalb der ausgewiesenen Flächen liegen soll, entspricht der Flächenbeitragswert des Windenergieflächen-Bedarfsgesetzes von zwei Prozent tatsächlich circa drei Prozent der Landesfläche.
Um dieses Flächenziel zu erreichen, war eine Überarbeitung des Kriterienkatalogs zur Auswahl der Vorranggebiete erforderlich. Hierbei bilden die Landschaftsschutz-gebiete nur einen Aspekt eines großen Kriterienportfolios. Es wurden 36 Ziele der Raumordnung einbezogen. Hierzu zählen neben dem Abstand zu Siedlungsbereichen unter anderem Militärische Belange, Infrastruktur, Tourismus, Erholung und Freiraumschutz sowie der Gebiets- und Artenschutz. Insbesondere aufgrund der vor-gesehenen Abstände zur Wohnbebauung schließt die Berücksichtigung dieser Ziele der Raumordnung insgesamt 92,3 Prozent der Landesfläche für die Windenenergienutzung aus. Unter Beachtung der Ziele und von weiteren 34 Grundsätzen der Raumordnung wird nunmehr die Abwägung künftiger Vorranggebiete vorgenommen.
Um aus der nutzbaren Potenzialfläche von 7,7 Prozent ausreichende Vorranggebiete zu generieren, sind ein stärkerer Eingriff in flächenförmige Schutzbelange und eine stärkere Gewichtung der Windenergie in der Abwägung erforderlich. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Landschaftsschutzgebieten stellt der Ausschuss fest, dass bereits 94,1 Prozent der 266.875 ha Schutzgebietsfläche von den genannten Zielen der Raumordnung überlagert sind und nicht als Potentialflächen zur Verfügung stehen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass verschiedene Belange beziehungsweise Kriterien wie Wälder, Gewässer, Talräume, Biotopverbundsysteme und große Vogelhorste in die Abwägung einbezogen werden. Im bisherigen Zwischenstand der Planung der Vorranggebiete werden nur 1,1 Prozent der Landschaftsschutzgebiete notwendig sein, um den Flächenbeitragswert zu erreichen. Dem Vorwurf der Petentin, dass durch die aktuelle Planung umfassend in Schutzgebiete eingegriffen wird, kann der Ausschuss vor diesem Hintergrund nicht folgen.
Der besondere Charakter von Landschaftsschutzgebieten ist dem Petitionsausschuss bewusst. Da der Bundesgesetzgeber aber festgelegt hat, dass diese bei der Ausweisung von Vorranggebieten nicht mehr von vornherein als Tabuflächen gelten dürfen, kann das Anliegen der Petentin, diese in der Planung wieder als Ausschlusskriterium zu definieren, nicht unterstützt werden. Der Ausschuss stimmt dem Ministerium zu, dass die Landesplanung neutral agieren und sämtliche Kriterien gewichten muss. Um den erforderlichen Flächenbeitragswert zu erreichen, können da-her Landschaftsschutzgebieten nicht pauschal ausgeschlossen werden.
Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass mit der Aufstellung der Teilfortschreibung "Windenergie an Land" des Landesentwicklungsplans eine intensive Öffentlichkeitsbeteiligung verbunden ist und mit der Aufstellung der Teilfortschreibung Regionalpläne "Windenergie an Land" verbunden sein wird. Rund 1.800 Stellungnahmen zur Teilfortschreibung "Windenergie an Land" des Landesentwicklungsplans werden derzeit ausgewertet. Dies kann weiterhin zu Änderungen der Potentialflächen für die Vorranggebietskulissen der künftigen Regionalpläne führen. Der Petitionsausschuss stellt fest, dass an den Abschluss der Planung zur Teilfortschreibung "Windenergie an Land" des Landesentwicklungsplans eine Befassung durch den Landtag an-schließen wird. Dieser möchte der Ausschuss nicht vorgreifen.
Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.