Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

Einheitliche Regelung zur Umsetzung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis

Bild
Gesetzgebung und Justiz

Hiermit wird eine bundeseinheitliche Regelung bei der Umsetzung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis gefordert.

Ich fordere hiermit die Landesregierung auf, sich Bayern anzuschließen und die Regelungen restriktiv umzusetzen.

Im Bundesgesetz wurde es leider versäumt eine bundeseinheitliche Regelung zu treffen, weshalb dies jetzt Ländersache ist.
Wenn jedes Bundesland das jetzt anderst auslegt, führt das nur zu Unmut und Streitigkeiten in der Bevölkerung.

Bei Verstößen gegen das Cannabisgesetz drohen Bußgelder von 5- 30000 Euro.
Der Bund hat mit dem Cannabisgesetz zwar ein Bundesgesetz beschlossen, jedoch keinen bundeseinheitlichen Bußgeldkatalog festgelegt.
Während beispielsweise in Bayern die Bußgelder bei Verstößen hoch angesetzt wurden, könnte es in anderen Bundesländern eher locker geahndet werden.
Das bringt Polizisten wie Konsumenten durcheinander und führt zu Streitigkeiten.

Zudem hat der Bund Gastronomen, Wirten, Volksfestbetreibern, Sportveranstaltern, Bars, usw. frei gelassen, selbst zu entscheiden ob man bei ihnen kiffen darf oder nicht.
Auch hier herrscht jetzt Chaos.
Viele Volksfestbetreiber sprechen sich für ein Kiffverbot aus, da auch Familien mit Kindern diese Veranstaltungen besuchen.
Andere erlauben es.
Ebenso entsteht ein wirrwarr bei den Gastronomen, Clubs, Sportveranstaltern und anderen öffentlichen Veranstaltern.
Selbst wenn sich jemand an die Regeln halten möchte, so wird er nicht wissen, wo ist es jetzt erlaubt und wo nicht.
So ergeht es auch Familien mit Kindern.
Wenn sie schädlichen Passivrauch aus dem Weg gehen wollen, müssen sie künftig vor jedem Besuch einer Veranstaltung oder bei der Planung Essen zu gehen vorab googeln, um rauszufinden, ob dort der Konsum von Cannabis erlaubt oder verboten ist.
Lt CanG ist der Konsum von Cannabis im Beisein von Minderjährigen verboten.
Das ist aber bei Besuchen im Freibad, bei Veranstaltungen, Gaststättenbesuche, etc. nicht einhalt- und umsetzbar.
Auch die Abstandsregelung zu Kindergärten, Schulen, Sportplätzen, Spielplätzen, usw. ist weder einhalt- noch kontrollierbar.

Vielen Menschen ist das gar nicht bewußt, dass es von Bundesland zu Bundesland, Gaststätten, Veranstaltungen und dergleichen unterschiedlich geregelt, gehandhabt und bei Verstößen geahndet werden könnte.
Da ist Streit vorprogrammiert.
Die Konsumenten bekommen Ärger, da sie unerlaubterweise z.b. bei einer Veranstaltung oder im Biergarten kiffen, gingen aber davon aus es sei erlaubt.
Menschen die dem Passivrauch nicht ausgesetzt sein wollen gehen davon aus, dass man es bei solch besuchen nicht konsumieren darf und streiten sich dann mit Kiffern, da sie nicht wussten, dass der Betreiber es erlaubt hat.
Oder beide Seiten streiten mit dem Betreiber, der nur von seinem Hausrecht Gebrauch machte, da es keine Regelung hierfür gibt.
In Gaststätten gilt zwar das Rauchverbot im Nichtraucherschutzgesetz des Landes
auch für das rauchen eines Joints, dies gilt aber nicht für das Verdampfen von Cannabis.

Passivrauch von Cannabis ist ebenso schädlich wie von Zigaretten.
Daher sollte das Gesundheitsgesetz so angepasst werden, dass das Nichtraucherschutzgesetz des Landes greifen kann.
Auch hier ist eine bundeseinheitliche Regelung längst überfällig und wünschenswert.
Denn Nikotin ist ebenso schädlich.

Auch erwachsene Menschen möchten dem schädlichen, stark riechenden Passivrauch nicht ausgesetzt werden.
Aus Jugendschutzgründen ist ein Verbot des Cannabiskonsums bei Veranstaltungen, Freibädern, Gaststätten, usw. dringend gefordert.

Der Bund setzt mit dem CanG unseren Staat und unsere Bevölkerung einer drohenden Gefahr aus, mit einem Gesetz, was undurchdacht ist und nur zu Problemen der Länder und Kommunen führen wird.
Um den Schaden für die Staatskassen und für die Gesundheit der Bevölkerung zu minimieren, sollten sich die Länder jetzt zusammen tun, um eine einheitliche Regelung zu finden.

Beschluss des Petitionsausschusses

Der Petitionsausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages hat die öffentliche Petition, die von 10 Mitzeichnern unterstützt wird, auf der Grundlage der von der Petentin vorgetragenen Gesichtspunkte und einer Stellungnahme des Ministeriums für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz beraten.

Die Petentin fordert eine bundeseinheitliche Regelung für die Umsetzung des Gesetzes zur Legalisierung von Cannabis beziehungsweise des Konsumcannabisgesetzes, da dies im Bundesgesetz versäumt worden sei. Gleichzeitig fordert sie die Landesregierung auf, dem Beispiel Bayerns folgend, die gegebenen Regelungen restriktiv auszulegen. Dies begründet die Petentin zum einem damit, dass unterschiedliche Regelungen sowie deren Durchsetzung bei der Polizei sowie bei Konsumenten, Veranstaltern und Gastronomen zu Verwirrung führen würden. Darüber hinaus würden vom Cannabiskonsum ausgehende Gesundheitsrisiken für Dritte und insbesondere Kinder im Rahmen der aktuellen Bundesregelungen unzureichend berücksichtigt.

Der Petitionsausschuss nimmt zunächst zur Kenntnis, dass die Länder im Gesetzgebungsprozess von der Möglichkeit abgesehen haben, über den Bundesrat auf die Bundesgesetzgebung einzuwirken. Da auf eine entsprechende Antragstellung verzichtet wurde, passierte das Gesetz in der aktuellen Fassung den Bundesrat. Die Umsetzung des Cannabisgesetzes obliegt nunmehr den Ländern und ist in Schleswig-Holstein durch eine entsprechende Landesverordnung geregelt. Die Bundesregelung gibt hierfür den Rahmen vor.

Hinsichtlich der Kritik der Petentin unterstreicht der Ausschuss, dass durch die grundsätzliche Legalisierung des Cannabiskonsums das Prinzip der Eigenverantwortlichkeit nicht außer Kraft gesetzt wurde. So haben Konsumenten, Veranstalter und Gastronomen sich ohnehin über die jeweils örtlich geltenden gesetzlichen Regelungen zu informieren und diese zu berücksichtigen. Dies betrifft neben dem Konsum von Tabak beispielsweise auch den Alkoholkonsum, das Mitführen bestimmter Gegenstände oder die Berücksichtig bestehender Umweltzonen. Veranstalter und Gastronomen können außerdem von ihrem jeweiligen Hausrecht Gebrauch machen und darüberhinausgehende Einschränkungen festsetzen. Ihnen obliegt es, über diese in den Räumlichkeiten oder auf dem Gelände durch Hinwiese zu informieren.

Soweit die Petentin die Gefahren durch den Cannabiskonsum für Dritte problematisiert, weist der Ausschuss darauf hin, dass das Gesetz die Voraussetzungen für den Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit klar regelt und entsprechende Verbote zum Kinder- und Jugendschutz enthält. So ist der Konsum von Cannabis unter anderem im Beisein Minderjähriger oder in Fußgängerzonen von 7 Uhr bis 20 Uhr verboten. Auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums unter  Themen  FAQ Cannabisgesetz wird anschaulich über die unterschiedlichen Verbote informiert. Durch entsprechende Kontrollen werden Verstöße geahndet, wie es auch bei anderen Gesetzen der Fall ist. Dabei richtet sich die schleswig-holsteinische Polizei allein nach den schleswig-holsteinischen Regelungen. Der Ausschuss betont, dass über das Gesetz hinausgehende Verbote auch für den Freistaat Bayern nicht beschlossen wurden. Bei der dortigen restriktiveren Auslegung handelt es sich um eine Klarstellung und nicht eine Ausweitung der Konsumverbote.

Dem Petitionsausschuss ist bewusst, dass hinsichtlich der praktischen Umsetzung des Gesetzes in einigen Bereichen noch Klärungsbedarf besteht. Das Ministerium verweist diesbezüglich beispielsweise auf geeignete Kontrollgeräte sowie die Abwägung von Grundrechten in konkreten Einzelsituationen. Nach Auffassung des Ausschusses zeigt sich jedoch gerade hieran ein Vorteil des Föderalismus. Durch den Gestaltungsspielraum der einzelnen Länder finden die politische Willensbildung vor Ort, der Pluralismus in unserer Gesellschaft sowie die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Berücksichtigung. Dadurch entsteht auch ein Vergleichsraum, in dem die Länder ihre unterschiedlichen Erfahrungen einbringen, Erkenntnisse ziehen und voneinander lernen können, um so gegebenenfalls die eigene Umsetzung optimal anzupassen.

Der Ausschuss geht davon aus, dass die Erfahrungen aus der Praxis regelmäßig evaluiert und, wenn nötig, Anpassungen an der Verordnung vorgenommen werden. Auch die von der Petentin vorgebrachten Argumente werden hierbei berücksichtigt. Für eine wie von der Petentin geforderte Bundesratsinitiative spricht sich der Ausschuss vor dem dargestellten Hintergrund gegenwärtig jedoch nicht aus.

Die Veröffentlichung des Beschlusses erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Erledigung der Petition durch den Schleswig-Holsteinischen Landtag. Die Bestätigung erfolgt in einer der nächsten Tagungen.

Details

Veröffentlichungsdatum
30.04.2024
Petent/in
Jennifer Thumm
Status
abgeschlossen
Mitzeichnungs­frist abgelaufen
10 Mitzeichner