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§ 9

Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse

(1) Der Landtag bildet zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse folgende ständigen Ausschüsse:

  1. den Ausschuss für Verfassung, innere Verwaltung, Justiz, Polizei, Integration, Medien, Sport, Wohnungs- und Städtebau, Landesentwicklung, Geschäftsordnung, Wahl- und Abstimmungsprüfung (Innen- und Rechtsausschuss)
  2. den Ausschuss für Finanzen (Finanzausschuss)
  3. den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Bildungsausschuss)
  4. den Ausschuss für Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Fischerei, Forsten, Natur und Umwelt (Umwelt- und Agrarausschuss)
  5. den Ausschuss für Wirtschaft, Digitalisierung, Technik, Verkehr, Tourismus, Energie, Reaktorsicherheit und Strahlenschutz (Wirtschafts- und Digitalisierungsausschuss)
  6. den Ausschuss für Arbeit und Soziales, Familie, Jugend, Gleichstellung und Gesundheit (Sozialausschuss)
  7. den Ausschuss für Bürgerinitiativen, andere Petitionen und Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk (Petitionsausschuss)
  8. den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, für Kooperationen im Ostsee und Nordseeraum und für Minderheiten (Europaausschuss)
  9. den Ausschuss für die Zusammenarbeit der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg.

Der Landtag kann die Einrichtung von weiteren ständigen Ausschüssen beschließen.

(2) Für einzelne Angelegenheiten können Sonderausschüsse gebildet werden.

Kommentar

1. Allgemeines

Nach Artikel 23 Abs. 1 LV setzt der Landtag zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse Ausschüsse ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Ausschüsse als Organe des Parlaments bezeichnet, „die vom Plenum eingesetzt sind, damit sie seine Beschlüsse vorbereiten“ (BVerfGE 1, 152). Ferner hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass sie in dieser Eigenschaft einen Teil des parlamentarischen Entscheidungsprozesses entlastend vorwegnehmen und außerdem einen wesentlichen Teil der Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben des Parlaments selbstständig erfüllen. Durch diese Aufgabenstellung seien sie „in die Repräsentation des Volkes durch das Parlament einbezogen“ (BVerfGE 80, 188, 221 f.; vgl. zu den verfassungsrechtlichen Fragen: Platthoff in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 23 RN 1 ff.).

2. Ständige Ausschüsse (Absatz 1 Satz 2)

Zahl und Aufgabengebiet der ständigen Ausschüsse sind grundsätzlich in der Geschäftsordnung festgelegt (vgl. Absatz 1 Satz 1). Die Geschäftsordnung geht davon aus, dass sich die Zuständigkeit eines Ausschusses nicht mit dem Geschäftsbereich eines Ministeriums decken muss.

Nach Absatz 1 Satz 2 kann der Landtag die Einrichtung von weiteren ständigen Ausschüssen beschließen. Hierher zählt der in § 11 a geregelte Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts, der die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 LVerfGG wahrnimmt.

Auch im Übrigen ist der Landtag nur bezüglich der Bildung eines Teils der ständigen Ausschüsse frei in seiner Disposition. So wird die Einsetzung eines Notausschusses in Artikel 22a LV, die Einsetzung eines Petitionsausschusses in Artikel 25 LV und die Bildung eines Parlamentarischen Einigungsausschusses in Artikel 26 LV vorgeschrieben. Aus § 43 Abs. 1 Landeswahlgesetz folgt die Notwendigkeit eines für die Vorbereitung der Wahlprüfungsentscheidung des Landtags zuständigen Ausschusses. Die Geschäftsordnung verleiht dem Innen- und Rechtsausschuss ferner Zuständigkeiten im Zusammenhang mit verfassungsgerichtlichen Verfahren (§ 43), für Immunitätsangelegenheiten (§ 44) und für Geschäftsordnungsfragen (§ 74 Abs. 2). Die Notwendigkeit, einen Finanzausschuss zu bilden, folgt u. a. aus § 10 Abs. 2, § 22, § 26 Abs. 4, § 36, § 37 Abs. 3, § 38 Abs. 3, § 41, § 61 Abs. 2, § 64 Abs. 3 LHO und aus §§ 26 Abs. 1, 2 und 29.

Einen Sonderfall stellt der Ausschuss für die Zusammenarbeit der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg (Absatz 1 Satz 1 Nummer 9) dar. In der 18. Wahlperiode hatte der Landtag zunächst beschlossen, „analog zur Hamburgischen Bürgerschaft“ einen ständigen Ausschuss für die Zusammenarbeit beider Länder einzusetzen (Beschluss vom 23. September 2016, Drs. 18/4583). Dabei wurde festgelegt, dass die beiden Ausschüsse gemeinsam tagen und jeweils Beschlussvorschläge für die Fachausschüsse oder Parlamente ihrer beiden Länder entwickeln sollten. Mit Beginn der 19. Wahlperiode ist diese vorläufige Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 übertragen worden (Beschluss vom 6. Juni 2017, Drs. 19/6). Parallel dazu gibt es einen Ausschuss der Hamburgischen Bürgerschaft mit dem gleichen Aufgabenbereich. Beide Ausschüsse tagen grundsätzlich gemeinsam. Trotz dieser Parallelität handelt es sich – formal betrachtet – um zwei getrennte Ausschusssitzungen, die lediglich zur selben Zeit und am selben Ort stattfinden. Insbesondere kommen gemeinsame Abstimmungen nicht in Betracht. Ein einziger Ausschuss mit Mitgliedern aus beiden Parlamenten verbietet sich aus verfassungsrechtlichen Gründen (im Einzelnen hierzu Platthoff, aaO, Artikel 23 RN 5). Vorlagen können vom Landtag daher auch nur dem Ausschuss des Schleswig-Holsteinischen Landtages nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 überwiesen werden.

3. Unterausschüsse

Eine im Jahre 1971 in § 9 eingefügte Ermächtigung an den Innenausschuss, einen Unterausschuss für Polizeifragen einzusetzen, ist durch eine spätere Änderung der Geschäftsordnung wieder gestrichen worden. Zu diesem Zeitpunkt wollte der Landtag von der Bildung von Unterausschüssen generell absehen. Mit Änderung der Geschäftsordnung vom 22. März 2002 (GVOBl. S. 66) ist allerdings der Unterausschuss des Finanzausschusses für Unternehmensbeteiligungen des Landes geschaffen worden (vgl. § 10).

Einen Sonderfall stellt ferner die Arbeitsgruppe „Haushaltsprüfung“ des Finanzausschusses dar. Da die Geschäftsordnung nicht die Möglichkeit bietet, Arbeitskreise innerhalb der Ausschüsse zu bilden, wird man davon ausgehen müssen, dass die Mitglieder der Arbeitsgruppe vom Vorsitzenden des Finanzausschusses gemäß § 19 Abs. 1 als Berichterstatter für die Beratung im Finanzausschuss bestellt worden sind.

4. Sonderausschüsse (Absatz 2)

Gemäß Absatz 2 kann der Landtag für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse bilden.

Sonderausschüsse können sowohl im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens, etwa weil dies wegen dessen Umfang den an sich zuständigen Ausschuss übermäßig in seiner sonstigen Arbeit behindern würde, als auch zur Erledigung eines besonderen Auftrags außerhalb eines konkreten Gesetzgebungsverfahrens (zum Beispiel Sonderausschuss zur Beratung des Schlussberichts der Enquete-Kommission „Verfassungs- und Parlamentsreform“, Drs. 12/218, und zuletzt Sonderausschuss „Verfassungsreform“, Drs. 18/715) eingesetzt werden.

Die Geschäftsordnung legt in Absatz 2 lediglich fest, dass für einzelne Angelegenheiten Sonderausschüsse gebildet werden können. Vorschriften über die Zusammensetzung und den Vorsitz bei Sonderausschüssen fehlen. Die Regelungen in § 13 Abs. 1 bis 5 der Geschäftsordnung beziehen sich ausdrücklich nur auf die ständigen Ausschüsse. Angesichts dieser Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Landtag für jeden Einzelfall gesondert über die Mitgliederzahl eines Sonderausschusses zu entscheiden hat und dass die oder der Vorsitzende eines Sonderausschusses jeweils durch Mehrheitswahl (im Plenum oder im Ausschuss) bestimmt wird. In den bisher gebildeten Sonderausschüssen hat auch stets die Mehrheitsfraktion den Vorsitzenden gestellt. Hinsichtlich der Zusammensetzung der bisher gebildeten Sonderausschüsse hat der Landtag sich faktisch an die Regelung des § 13 Abs. 2 gehalten. Soweit ein Sonderausschuss Beschlussfassungen des Plenums vorbereiten und damit einen Teil des parlamentarischen Entscheidungsprozesses entlastend vorwegnehmen oder parlamentarische Informations-, Kontroll- und Untersuchungsaufgaben wahrnehmen soll, ist die spiegelbildliche Besetzung in jedem Fall geboten (vgl. BVerfGE 140, 115, 151).

Im Übrigen sind – soweit der Landtag in seinem Einsetzungsbeschluss nichts Besonderes bestimmt – auf das Verfahren eines Sonderausschusses die gleichen Vorschriften anzuwenden, die für das Verfahren der ständigen Ausschüsse gelten.

Während die ständigen Ausschüsse für den gesamten Verlauf der Legislaturperiode unabhängig vom Vorhandensein eines konkreten Auftrags des Plenums existieren, ist ein Sonderausschuss mit der Erledigung des ihm erteilten Auftrags ipso iure aufgelöst.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 28. Dezember 2022

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