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(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag schriftlich über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse. Die Präsidentin oder der Präsident kann für die Unterrichtung Fristen setzen.
(2) Auf Verlangen von achtzehn Abgeordneten oder einer Fraktion, die mit der Erledigung nicht einverstanden sind, hat die Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Das Verlangen muß schriftlich begründet werden.
Absatz 1 Satz 1 statuiert, dass die Landesregierung den Landtag schriftlich über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse unterrichtet. Dies gilt sowohl für die Ausführung von Gesetzen als auch von sog. schlichten Parlamentsbeschlüssen, die aufgrund von Entschließungsanträgen ergehen. Die Unterrichtung des Landtags über die vollzogene Ausfertigung eines Gesetzes erfolgt durch Übersendung des Urdokuments.
Da die Landesregierung durch eine Geschäftsordnungsregelung nicht in die Pflicht genommen werden kann (vgl. Vorbemerkung vor Abschnitt I, Erl. 3.1), setzt § 76 das Bestehen einer anderweitig begründeten Verpflichtung voraus. Sie kann sich zum einen aus dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 52 Abs. 1 LV; Artikel 20 Abs. 3 GG) ergeben, wenn eine Berichtspflicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes auferlegt worden ist. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang Artikel 29 Abs. 2 Satz 1 LV von Bedeutung; denn die dort normierte Pflicht zur Auskunftserteilung umfasst auch die Reaktion auf Ersuchen an die Regierung zur Vorlage schriftlicher Stellungnahmen, Berichte usw. (Riedinger, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 29 RN 12).
Soweit es um die Ermächtigung der Präsidentin oder des Präsidenten durch Absatz 1 Satz 2 geht, für die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung Fristen zu setzen, ist auf Folgendes hinzuweisen: Mangels einer verfassungsrechtlichen Grundlage bindet eine derartige Fristsetzung die Landesregierung nicht. Eine Pflicht zur Unterrichtung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt könnte nur durch Gesetz oder durch einen aufgrund eines entsprechenden Gesetzes beschlossenen Auftrag, nicht aber durch einen schlichten Parlamentsbeschluss festgelegt werden. Im Übrigen ist die Landesregierung zum unverzüglichen Handeln verpflichtet, wenn von den Rechten aus Artikel 29 Abs. 2 LV Gebrauch gemacht wird. Allerdings ist auch unabhängig davon zu erwarten, dass die Landesregierung auf eine ihr gesetzte angemessene Frist im Rahmen des interorganfreundlichen Verhaltens reagieren wird.
Ob eine Pflicht zur Erledigung von Beschlüssen im Sinne des Absatzes 1 über die Dauer einer Legislaturperiode hinaus besteht, wird im Rahmen der Erläuterungen zu § 77 erörtert.
In den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fällt außer der unvollständigen oder sonst fehlerhaften Erledigung eines Landtagsbeschlusses auch die gänzlich unterbliebene Erledigung. Ausgestaltet als Minderheitenrecht gibt die Vorschrift achtzehn Abgeordneten oder einer Fraktion die Möglichkeit, die Beratung des Gegenstandes im Landtag zu erzwingen. Die Präsidentin oder der Präsident muss daher gegebenenfalls den Gegenstand auf die Tagesordnung setzen. Voraussetzung ist allerdings nach Absatz 2 Satz 2, dass das Verlangen schriftlich begründet wird. Detaillierte Anforderungen an diese Begründung stellt die Geschäftsordnung nicht. Als „begründet“ wird man ein Verlangen jedoch nur dann erachten können, wenn die wesentlichen Gesichtspunkte, aus denen die Schlussfolgerung mangelhafter Erledigung gezogen wird, dargestellt werden.
Dieser Vorschrift kommt auch deshalb in der Praxis des Landtages keine Bedeutung zu, weil die Erledigung eines Landtagsbeschlusses jederzeit im Landtag und den Ausschüssen gem. Artikel 29 Abs. 2 Satz 1 LV zum Gegenstand einer mündlichen oder schriftlichen Berichterstattung gemacht werden kann.