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§ 72

Prüfung der Reden

(1) Alle Rednerinnen und Redner erhalten eine Niederschrift ihrer Rede zur Nachprüfung. Geben sie sie nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist zurück, so gilt der übersandte Wortlaut als von ihnen gebilligt.

(2) Eine Berichtigung darf den Sinn der Rede nicht ändern. Unzulässig sind auch Änderungen, die nach ihrem Umfang von der Niederschrift des gesprochenen Wortes wesentlich abweichen. In Zweifelsfällen entscheidet, wenn sich die Rednerin oder der Redner und der Stenographische Dienst nicht verständigen, die Präsidentin oder der Präsident.

(3) Die Fraktionen und die Landesregierung erhalten vor der Prüfung der Reden durch die Rednerinnen und Redner nach Absatz 1 einen vorläufigen Stenographischen Bericht zur internen Unterrichtung.

Kommentar

Jede Rednerin und jeder Redner erhält das unkorrigierte Rohmanuskript ihrer oder seiner Ausführungen zur Prüfung. Das gilt auch für Zwischenrufende, soweit sie identifiziert worden sind. Zur Fristsetzung gemäß Absatz 1 Satz 2 ist die Präsidentin oder der Präsident berechtigt. Sie ist erforderlich, um die unverzügliche Drucklegung des Plenarprotokolls zu ermöglichen. Niederschriften von Reden werden vor ihrer Prüfung durch die Rednerin oder den Redner einer anderen Person als der Präsidentin oder dem Präsidenten nur mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners zur Einsicht überlassen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz enthält Absatz 3 hinsichtlich der Zuleitung des vorläufigen Stenographischen Berichts zur internen Unterrichtung an die Fraktionen und die Landesregierung.

Nur redaktionelle Berichtigungen sind zulässig. Der Sinn des Gesprochenen darf in keinem Falle geändert werden (Absatz 2 Satz 1). Unzulässig sind nach Absatz 2 Satz 2 auch Änderungen, die nach ihrem Umfang von der Niederschrift des gesprochenen Wortes wesentlich abweichen. Eine Änderung ist insbesondere nicht zulässig, wenn auf die Äußerung ein Zwischenruf erfolgt ist oder eine spätere Rednerin oder ein späterer Redner auf sie eingegangen ist und durch die Änderung der Zusammenhang verloren gehen würde. Bei ihrer oder seiner Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 kann die Präsidentin oder der Präsident die stenographische Niederschrift und die Tonträgeraufnahme heranziehen.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 27. März 2023

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