Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.
Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags
Springe direkt zu:
Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.
(1) Über jede Sitzung werden unter Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Stenographischer Bericht sowie ein Beschlußprotokoll angefertigt.
(2) Der Stenographische Bericht enthält:
(3) Die Abgeordneten und die Landesregierung erhalten das Beschlußprotokoll und den Stenographischen Bericht.
Die Stenographischen Berichte über die Plenarsitzungen werden entsprechend einer zwischen den Parlamentsverwaltungen getroffenen Vereinbarung in allen Parlamenten der Bundesrepublik Deutschland einheitlich als „Plenarprotokolle“ bezeichnet. Gleichwohl handelt es sich bei dem Stenographischen Bericht nicht um ein Protokoll im Rechtssinn. Der Stenographische Dienst beurkundet nicht. Die Beurkundung der Beschlüsse des Landtags ist gemäß § 73 Aufgabe der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten.
In das Protokoll darf nach Absatz 2 Buchst. b nur aufgenommen werden, was tatsächlich in der Sitzung ausgeführt worden ist. Eine Aufnahme nicht verlesener Schriftstücke ist unzulässig. Im Übrigen werden nicht mündlich vorgetragene Beiträge nur dann als Anlage zum Protokoll genommen, wenn die Geschäftsordnung dies ausdrücklich bestimmt (vgl. § 56 Abs. 5) oder aufgrund einer Verständigung der Fraktionen, der niemand widerspricht (§ 75). Zur Unterstützung bei der Erstellung der Protokolle anhand der stenographischen Niederschriften werden die Verhandlungen regelmäßig auch auf Tonträger aufgenommen.
Jedes Mitglied des Landtags und die Landesregierung hat einen Anspruch darauf, ein gedrucktes Plenarprotokoll von jeder Sitzung zu erhalten (Absatz 3). Der Öffentlichkeit stehen die Plenarprotokolle über den Webauftritt des Landtages zur Verfügung.
Neben dem Plenarprotokoll wird gem. Absatz 1 unter Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten zur Beurkundung der Beschlüsse (vgl. § 73) über jede Plenarsitzung ein Beschlussprotokoll angefertigt. Das Beschlussprotokoll wird von der Landtagsverwaltung geführt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgefertigt und umfasst die Beschlüsse des Landtages zu allen behandelten Vorlagen. Das Beschlussprotokoll ist damit die beweiskräftige Urkunde über die Beschlüsse des Landtages. Auch das Beschlussprotokoll wird im Internet veröffentlicht.