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(1) Nach jeder Abstimmung wird das Ergebnis durch die Präsidentin oder den Präsidenten festgestellt und mitgeteilt. Dabei ist die Zusammensetzung von Mehrheit und Minderheit bekanntzugeben. Bei alternativer Abstimmung stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, welcher der Anträge angenommen und welcher abgelehnt ist.
(2) Jede Abgeordnete oder jeder Abgeordnete hat das Recht, ihre oder seine Abstimmung kurz zu begründen. Eine Erklärung zur Abstimmung kann auch von einer Fraktion abgegeben werden. Erklärungen nach Satz 1 und 2 dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. Anstelle einer mündlichen Begründung kann die Erklärung zu Protokoll gegeben werden.
Mit der Feststellung des Ergebnisses der Abstimmung und seiner Verkündung durch die Präsidentin oder den Präsidenten ist die Abstimmung abgeschlossen. Bei dem Ergebnis der Abstimmung handelt es sich um die Antwort auf die Frage, ob der zur Abstimmung gestellte Antrag mit der erforderlichen Mehrheit vom Landtag angenommen worden ist oder nicht. Das Abstimmungsergebnis ist also die Schlussfolgerung aus der Feststellung nach § 61 Abs. 2 Satz 2, die die Präsidentin oder der Präsident, unterstützt durch die Schriftführerinnen und Schriftführer (§ 6 Abs. 1), trifft. Dabei ist nach Absatz 1 Satz 2 auch die Zusammensetzung von Mehrheit und Minderheit bekanntzugeben – welche Fraktionen und Abgeordneten also konkret für oder gegen einen Antrag gestimmt haben.
Jede und jeder Abgeordnete und jede Fraktion können in einer kurzen Erklärung zur Abstimmung ihr Abstimmungsverhalten begründen. Dieses Recht besteht unabhängig von der Frage, ob zu dem Tagesordnungspunkt eine Aussprache stattgefunden hat oder nicht (vgl. Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 17. Mai 2017, Az.: LVerfG 1/17). Eine solche Erklärung zur Abstimmung, die eine Dauer von drei Minuten nicht überschreiten darf, kann nach Schluss der Beratung sowohl unmittelbar vor als auch unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden. Absatz 2 Satz 4 ermöglicht es auch, entsprechende Erklärungen zu Protokoll zu geben.
Eine ordnungsgemäß durchgeführte Abstimmung im Landtag kann grundsätzlich nicht wiederholt werden. Dies beruht auf dem Grundsatz der Unverrückbarkeit der Beschlüsse des Landtags, der seine Rechtsgrundlage teilweise im Verfassungsrecht, teilweise im Geschäftsordnungsgewohnheitsrecht findet.
3.1 Eine Abstimmung ist erst mit der Feststellung ihres Ergebnisses – Annahme oder Ablehnung – und seiner Verkündung durch die Präsidentin oder den Präsidenten (§ 64 Abs. 1) abgeschlossen. Deshalb tritt die Unverrückbarkeit des Parlamentsbeschlusses erst mit vollzogener Verkündung des Abstimmungsergebnisses ein. Da jedoch kraft ungeschriebenen Geschäftsordnungsrechts über jede Frage nur einmal abgestimmt werden darf, darf ein ordnungsgemäß durchgeführter Abstimmungsvorgang auch vor diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht wiederholt werden. Dadurch wird ein Vertrauensschutz auf Endgültigkeit und Bestand von Beschlüssen in einem konkreten Beratungsvorgang für Abgeordnete und Fraktionen geschaffen (Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Kommentar zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, § 48 GO-BT, Erl. 6 a).
3.2 Im Übrigen ist im Hinblick auf Ausnahmen vom Grundsatz der Unverrückbarkeit parlamentarischer Beschlüsse zu unterscheiden zwischen Beschlüssen, die der Landtag auf spezieller verfassungsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Grundlage fällt, und solchen Entscheidungen, die er lediglich auf der Grundlage des Geschäftsordnungsrechts trifft.
3.2.1 Soweit der Landtag auf der Grundlage spezieller verfassungsrechtlicher oder gesetzlicher Vorschriften entscheidet, zum Beispiel bei der Schlussabstimmung über Gesetzentwürfe (Artikel 44 Abs. 2 LV), bei der Wahl des Ministerpräsidenten (Artikel 33 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 LV) oder bei der Entscheidung über die Gültigkeit der Landtagswahl (§ 43 Abs. 1 Landeswahlgesetz), kann die Abstimmung nur wiederholt werden, wenn die vorhergehende Beschlussfassung ungültig war, etwa wegen offensichtlicher schwerwiegender Zählfehler oder weil das Vorliegen einer qualifizierten Mehrheit nicht ordnungsgemäß festgestellt worden ist und sich mangels Auszählung auch nicht rekonstruieren lässt. Zulässig ist zudem die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten in Gesetzesbeschlüssen (zu Letzterem s. Troßmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, 1977, § 88 Anh, RN A8; vgl. ferner Erl. 2 zu § 73). Im Übrigen ist ein rechtsgültig gefasster Beschluss endgültig. Soll deshalb ein rechtsgültig beschlossenes Gesetz aufgehoben oder korrigiert werden, bedarf es einer neuen Gesetzesinitiative.
3.2.2 Soweit es sich bei Beschlüssen des Landtags nur um vorbereitende Entscheidungen handelt – dies gilt bspw. für die Abstimmung von Änderungsanträgen – oder ihre Grundlage ausschließlich im Geschäftsordnungsrecht haben – dies gilt bspw. für die Abstimmung einfacher Sach- oder Berichtsanträge –, beruht ihre Unverrückbarkeit dagegen auf Geschäftsordnungsgewohnheitsrecht. Solche Abstimmungen können deshalb wiederholt werden, wenn niemand widerspricht (§ 75).
3.3 Der Praxis des Landtags entspricht – im Rahmen des vorstehend Ausgeführten –die sofortige Wiederholung einer Abstimmung, wenn ein erheblicher Irrtum auf Seiten der Abstimmenden bestanden hat oder das Abstimmungsergebnis unklar ist, weil bspw. Uneinigkeit innerhalb des Sitzungspräsidiums (§ 4) besteht.
Denn bei verwickelten Abstimmungen kann es vorkommen, dass sich eine oder mehrere Fraktionen über die Abstimmungsfrage irren. Machen sie dies unverzüglich geltend, wird die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung jedenfalls dann wiederholen lassen, wenn die sofortige Wiederholung der Abstimmung voraussichtlich zu einem anderslautenden Beschluss führt. In der Praxis hat die Präsidentin oder der Präsident eine Abstimmung auch dann wiederholen lassen, wenn sich – für das Präsidium erkennbar – auch nur einige Abgeordnete in der Abstimmungsfrage geirrt hatten und niemand der Wiederholung der Abstimmung widersprach. Da die Unverrückbarkeit eines Beschlusses erst eintritt, wenn das Abstimmungsergebnis mitgeteilt worden ist, ist anzuraten, sofort zu reagieren, wenn sich im Rahmen einer Abstimmung Unruhe aufgrund von Unsicherheit über die Abstimmungsfrage o. Ä. erhebt.