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(1) Über Anträge ist offen abzustimmen. Dies geschieht in der Regel durch Handaufheben. Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, kann über diese alternativ abgestimmt werden, wenn keine Fraktion widerspricht. Eine alternative Abstimmung über Gesetzentwürfe ist nicht zulässig.
(1a) Gesetzentwürfe, Anträge, Berichte, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse und Wahlvorschläge, über die eine Aussprache nicht vorgesehen ist, können in eine Sammeldrucksache aufgenommen werden. Der Landtag entscheidet in einer Gesamtabstimmung, wenn keine Abgeordnete oder kein Abgeordneter widerspricht. Bei Widerspruch ist über den betreffenden Gegenstand gesondert abzustimmen.
(2) Namentliche Abstimmung muß stattfinden, wenn sie vor der Eröffnung der Abstimmung von achtzehn Abgeordneten oder einer Fraktion verlangt wird. Die Abgeordneten geben in diesem Fall ihre Stimme nach Aufruf ihrer Namen ab. Eine namentliche Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung ist unzulässig.
(3) Bei Wahlen muß geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag kann offen abgestimmt werden, es sei denn, daß achtzehn Abgeordnete oder eine Fraktion widersprechen.
1.1 Vom Grundsatz der offenen Abstimmung (Absatz 1 Satz 1), der in Artikel 22 Abs. 1 Satz 2 LV festgelegt ist, sieht die Geschäftsordnung nur bei Wahlen eine generelle Ausnahme vor (Absatz 3). Diese Ausnahme ist durch Artikel 22 Abs. 2 LV abgedeckt.
Die offene Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben (Absatz 1 Satz 2). Bringt dieses Verfahren für das Sitzungspräsidium kein eindeutiges Ergebnis, lassen die Worte „in der Regel“ ein anderes, geeigneteres Verfahren, etwa das Aufstehen von den Sitzen oder die namentliche Abstimmung zu.
1.2 Die namentliche Abstimmung nach Absatz 2 ist ein Sonderfall der offenen Abstimmung. Sie muss stattfinden, wenn mindestens achtzehn Abgeordnete oder eine Fraktion dies vor der Eröffnung der Abstimmung verlangen (Absatz 2 Satz 1). Bei ihr erklären die Abgeordneten nach Aufruf ihrer Namen durch die Schriftführerinnen und Schriftführer, wie sie die Abstimmungsfrage beantworten (Absatz 2 Satz 2).
Befinden sich zu Beginn einer namentlichen Abstimmung nicht alle Abgeordneten im Plenarsaal, so können die nicht anwesenden Abgeordneten nur abstimmen, wenn sie den Plenarsaal noch betreten und ihre Stimme abgeben, bevor die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung geschlossen hat.
Über Anträge zur Geschäftsordnung ist die namentliche Abstimmung nicht zulässig (Absatz 2 Satz 3).
1.3 Alternative Abstimmung
Nach Artikel 22 Abs. 1 Satz 1 LV beschließt der Landtag mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In der Parlamentspraxis kam es bereits früher bei sich deutlich widersprechenden Anträgen – dies war insbesondere der Fall bei Änderungsanträgen zu dem Ursprungsantrag, die wie ein selbstständiger Antrag gefasst, aber als Änderungsantrag eingebracht worden waren – vor, dass diese Anträge alternativ, also nach dem Meiststimmenverfahren abgestimmt wurden. Dieser Praxis wird in Absatz 1 Satz 3 und 4 seit 2008 ausdrücklich Rechnung getragen (vgl. Beschluss des Landtages vom 27. Februar 2008, GVOBl. S. 140).
Eine alternative Abstimmung kann nur stattfinden, wenn diesem Verfahren keine Fraktion widerspricht (Absatz 1 Satz 3). Damit wird besonderen Interessen Rechnung getragen, wenn bspw. eine Fraktion beiden Anträgen zustimmen oder sich bei einem Antrag der Stimme enthalten möchte. Beides wäre im Rahmen einer alternativen Abstimmung nicht möglich (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 4).
Das Verfahren der alternativen Abstimmung ist unbedenklich, wenn sich in der Abstimmung nur zwei Anträge gegenüberstehen, weil in diesem Fall auf den Antrag, der sich in der Abstimmung durchsetzt, nicht nur die meisten, sondern gleichzeitig auch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entfallen. Das Verfahren der alternativen Abstimmung ist dann jedoch problematisch, wenn mehr als zwei Anträge zur gleichzeitigen Abstimmung im Meiststimmenverfahren gestellt werden. In diesem Fall, für den die Bezeichnung „alternative“ Abstimmung nicht korrekt ist, kann sich nämlich ergeben, dass der Antrag, der die meisten Stimmen erhalten hat, nicht auch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Tut er dies nicht, ist keiner der zur Abstimmung gestellten Anträge beschlossen, weil Artikel 22 Abs. 1 LV hierfür die Mehrheit der abgegebenen Stimmen verlangt. Auf diese Gefahr sollte die Präsidentin oder der Präsident vor Durchführung der Abstimmung hinweisen. Eine alternative Abstimmung sollte nur dann durchgeführt werden, wenn gesicherte Mehrheitsverhältnisse vorliegen.
Zwar könnte die Gefahr dadurch vermieden werden, dass die Präsidentin oder der Präsident mit dem Plenum dahin übereinkommt, dass zunächst in einer Probeabstimmung festgestellt wird, welche beiden der vorliegenden Anträge die meiste Unterstützung finden, um danach in einer alternativen Abstimmung über diese Anträge abstimmen zu lassen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Antragstellenden im Saal sind, dem Verfahren nicht widersprechen und damit konkludent den oder die Anträge, die nicht zu den beiden meistunterstützten gehören, zurückziehen. Wird ein Antrag, der nicht an der alternativen Abstimmung teilnehmen soll, nicht zurückgezogen, kann auch eine alternative Abstimmung nicht stattfinden.
Erhebliche Bedeutung kommt der alternativen Abstimmung in der Praxis des Landtages nicht zu. Soweit Gesetzentwürfe betroffen sind, ist sie zudem unzulässig (Absatz 1 Satz 4).
Durch Beschluss des Landtages vom 27. Februar 2008 (GVOBl. S. 140) wurde auch die Möglichkeit der Abstimmung über eine sogenannte Sammeldrucksache geschaffen. In diese können Gesetzentwürfe, Anträge, Berichte, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse und Wahlvorschläge aufgenommen werden, über die eine Aussprache nicht vorgesehen ist (Absatz 1a Satz 1).
In dieser Sammeldrucksache werden die Voten der Fraktionen und ggf. fraktionslosen Abgeordneten zu den einzelnen Anträgen usw., über die eine Aussprache nicht vorgesehen ist, nach „Zustimmung“, „Ablehnung“ und „Enthaltung“ ausgewiesen. Diese Voten werden der Landtagsverwaltung vorher mitgeteilt, damit die Sammeldrucksache für die jeweilige Tagung auf dieser Grundlage erstellt werden kann.
Ein Widerspruch gegen die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes in die Sammeldrucksache ist jederzeit bis zur Abstimmung über die Sammeldrucksache selbst möglich. Wird widersprochen, ist über den betreffenden Gegenstand gesondert abzustimmen (Absatz 1a Satz 3).
Im Übrigen erfolgt die Abstimmung über die Sammeldrucksache in der Weise, dass die Zustimmung aller Abgeordneten zur Übernahme der in der Sammeldrucksache ausgewiesenen Voten abgefragt wird. Da es in der Gesamtabstimmung nach Absatz 1a Satz 2 um die Übernahme aller Empfehlungen in der Sammeldrucksache geht, kommen Gegenstimmen und Enthaltungen nicht in Betracht.
Artikel 22 Abs. 2 LV erlaubt eine Abweichung vom Grundsatz der offenen Abstimmung aus Artikel 22 Abs. 2 Satz 1 LV nur für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen, wenn hierfür durch Gesetz oder die Geschäftsordnung des Landtages Ausnahmen zugelassen werden. Hierbei umfasst der Begriff „Wahlen“ nur Personalwahlen, wie die Wahl der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten, der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten usw. (vgl. Caspar, in: ders./Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2006, Art. 16 RN 14). Absatz 3 Satz 1 bestimmt, dass bei Wahlen geheime Abstimmung stattfinden muss, die durch Abgabe von Stimmzetteln erfolgt (Absatz 3 Satz 2). Die geheime Abstimmung ist bei Wahlen jedoch gleichwohl nicht zwingend. Vielmehr kann der Landtag gem. Absatz 3 Satz 3 auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag beschließen, offen abzustimmen.
In der Praxis wird über den Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder über den Antrag aus der Mitte des Hauses nicht ausdrücklich Beschluss gefasst. Erhebt sich kein Widerspruch, wird so verfahren. Nur wenn mindestens achtzehn Abgeordnete oder eine Fraktion widersprechen, verbleibt es bei dem Grundsatz des Absatzes 3 Satz 1.
Geheime Wahlen erfolgen durch die – verdeckte – Abgabe von Stimmzetteln (Absatz 3 Satz 2). Die Abgeordneten werden in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmabgabe aufgerufen. Die Auszählung der in einer Wahlurne gesammelten Stimmzettel nehmen im Anschluss die Schriftführerinnen und Schriftführer vor. Kennzeichnungen der Stimmzettel, gleich welcher Art, führen zur Ungültigkeit.
An den Abstimmungen des Plenums kann nach Artikel 17 Abs. 2 Satz 2 LV jede und jeder Abgeordnete teilnehmen, weil weder die Landesverfassung noch die Geschäftsordnung Ausschlussregelungen wegen Befangenheit, wie sie etwa das kommunale Verfassungsrecht kennt, enthalten. Dies gilt auch bei Immunitätsangelegenheiten und im Wahlprüfungsverfahren, wenn Abgeordnete selbst betroffen sind (anders für den Bundestag die abweichende Regelung im Wahlprüfungsverfahren nach § 17 Wahlprüfungsgesetz).
Lediglich wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter von der Sitzung des Landtags ausgeschlossen ist (§ 68), ist sie oder er naturgemäß auch von den Abstimmungen in dieser Sitzung ausgeschlossen.