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§ 60

Beschlußfassung

(1) Der Landtag beschließt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(2) Soweit in der Landesverfassung, in der Geschäftsordnung oder in anderen Gesetzen für eine Antragstellung, Beschlußfassung, Abstimmung oder Wahl Mehrheiten oder Minderheiten der Abgeordneten vorgeschrieben sind, werden diese nach der gesetzlichen Abgeordnetenzahl berechnet.

Kommentar

1. Beschlussfassung mit einfacher und qualifizierter Mehrheit (Absatz 1)

Der Landtag beschließt gem. Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit, vgl. auch Artikel 22 Abs. 1 und 2 LV). Für das Zustandekommen eines Beschlusses muss also die Zahl der abgegebenen „Ja“-Stimmen die der abgegebenen „Nein“-Stimmen überwiegen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht (vgl. Platthoff, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 22 RN 9 ff.). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt bzw. eine Wahl nicht zustande gekommen (Absatz 1 Satz 2).

Von diesem Grundsatz der einfachen Mehrheit sieht die Landesverfassung selbst folgende Ausnahmen vor: Vorzeitige Beendigung der Wahlperiode (Artikel 19 Abs. 2 LV), Abberufung von Präsidentin oder Präsident sowie Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten (Artikel 20 Abs. 2 Satz 3 LV), Ausschluss der Öffentlichkeit (Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 LV), Durchführung hybrider Sitzungen (Artikel 22a Abs. 5 Satz 2 LV), Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten (Artikel 33 Abs. 3 und 42 LV), Vertrauensfrage (Artikel 43 Abs. 1 Satz 1 LV), Änderung der Landesverfassung (Artikel 47 Abs. 2 LV), Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses sowie der Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte (Artikel 50 Abs. 2 und 3 LV), Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts (Artikel 51 Abs. 3 Satz 2), Abweichung vom Verbot der Kreditfinanzierung (Artikel 61 Abs. 3 Satz 1 LV), Wahl von Präsidentin oder Präsident sowie Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Landesrechnungshofs (Artikel 65 Abs. 2 Satz 2 LV).

Insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen (vgl. Artikel 22 Abs. 2 LV) finden sich zudem weitere abweichende einfachgesetzliche Regelungen (Beispiel: § 7 Abs. 2 Satz 1 BüPolBG, § 26 Abs. 3 LVerfSchG).

Abweichende Regelungen in der Geschäftsordnung finden sich in § 16 Abs. 2 Satz 3 (Begrenzung der Zahl von Anzuhörenden), § 49 Abs. 1 Satz 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit bei Plenartagungen), § 51 Abs. 3 Satz 1 (Bejahung der Dringlichkeit von Anträgen) und § 51b Abs. 3 Satz 2 sowie § 51d Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 (Notausschuss).

Soweit es um die Änderung der Landesverfassung geht, gilt das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit nur für die Schlussabstimmung (§ 30). Für die Einzelabstimmungen (§ 27 Abs. 2 Satz 1) genügt dagegen die einfache Mehrheit.

2. Gesetzliche Abgeordnetenzahl (Absatz 2)

Zur gesetzlichen Abgeordnetenzahl vgl. Erl. 1.1 zu § 59.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 20. Februar 2023

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