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§ 6

Schriftführerinnen und Schriftführer

(1) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten. Im besonderen führen sie die Liste der Rednerinnen und Redner, überwachen die Einhaltung der Redezeiten, nehmen den Namensaufruf vor, sammeln und zählen die Stimmen und beurkunden die Verhandlungen. Die Präsidentin oder der Präsident verteilt die Geschäfte unter ihnen.

(2) Im Bedarfsfalle kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident stellvertretende Schriftführerinnen oder Schriftführer aus der Mitte des Landtages ernennen.

Kommentar

1. Aufgaben (Absatz 1)

In Absatz 1 sind die Aufgaben der Schriftführerinnen und Schriftführer als Mitglieder des Sitzungspräsidiums (§ 4) aufgeführt.

2. Schriftführung im Bedarfsfall (Absatz 2)

In der Praxis wird als Bedarfsfall i. S. d. Absatz 2, der die Ernennung weiterer stellvertretender Schriftführerinnen oder Schriftführer durch die Präsidentin oder den Präsidenten erforderlich macht, auch angesehen, wenn zwar noch eine Schriftführerin oder ein Schriftführer und eine stellvertretende Schriftführerin oder ein stellvertretender Schriftführer anwesend sind, diese jedoch derselben Fraktion angehören. Die Präsidentin oder der Präsident ernennt auch die weiteren Schriftführerinnen und Schriftführer im Bedarfsfalle auf Vorschlag derjenigen Fraktion, die die zu vertretende Schriftführung benannt hatte.

Zur Wahl von zwei Schriftführerinnen oder Schriftführern sowie deren Stellvertretungen durch den Landtag vgl. § 3 Abs. 1.

 

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 28. Dezember 2022

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