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§ 53

Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen

Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners Abgeordneten zu Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen das Wort erteilen. Die Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen müssen kurz gehalten sein. Sie werden vom Platz aus vorgetragen. Die Beantwortungszeit beträgt bis zu einer Minute; die Zeit der Fragestellung, Zwischenbemerkung und der Beantwortung wird nicht auf die Redezeit angerechnet.

Kommentar

1. Zulässigkeit von Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen

Während Zwischenfragen bereits seit langem Bestandteil der Geschäftsordnung waren, wurde die Möglichkeit von Zwischenbemerkungen erst mit Beschluss des Landtages vom 26. September 2012 (GVOBl. S. 704) geschaffen, um den Zwang, eine Frage zu formulieren, aufzuheben und die Lebendigkeit der Landtagsdebatten zu steigern.

Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen sind zulässig, nachdem die Aussprache zu einem Gegenstand der Tagesordnung eröffnet worden ist. Sie müssen kurz gehalten sein und dürfen ausschließlich an die Rednerinnen oder Redner gerichtet werden. Diese sind frei in der Entscheidung, ob sie Zwischenfragen oder Zwischenbemerkungen während ihrer Rede zulassen wollen oder nicht.

Die Berechtigung zu Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen besteht gem. Satz 1 ausdrücklich nur für Abgeordnete. Mitglieder der Landesregierung haben diese Möglichkeit nicht. Wenn Mitglieder der Landesregierung, die gleichzeitig Abgeordnete sind, das Wort zu einer Zwischenfrage oder Zwischenbemerkung erhalten wollen, müssen sie sich an ihren Abgeordnetenplatz begeben und deutlich machen, dass sie in ihrer Funktion als Abgeordnete sprechen.

2. Worterteilung zur Zwischenfrage oder Zwischenbemerkung

Hat die Rednerin oder der Redner die Zustimmung zur Zwischenfrage oder Zwischenbemerkung gegeben, erteilt die Präsidentin oder der Präsident das Wort zur Zwischenfrage oder Zwischenbemerkung, auch wenn dies oftmals nur mit den Worten: „Bitte, Frau Abgeordnete“ o. Ä. oder auch nur durch eine Geste geschieht. Die Präsidentin oder der Präsident ist gem. Satz 1 nicht verpflichtet, eine Zwischenfrage oder Zwischenbemerkung zuzulassen, selbst wenn die Rednerin oder der Redner insoweit keine Einwände hat. Von der Möglichkeit des Einschreitens kann insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn sich zwischen Rednerin oder Redner und Fragestellerin oder Fragesteller ein Dialog aus Nachfragen und Antworten zu entspinnen droht, der geeignet ist, den Charakter der Landtagsdebatte zu beeinträchtigen.

Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen werden in der Praxis des Landtages – anders als von Satz 3 suggeriert – nicht vom Abgeordnetenplatz, sondern von einem der Saalmikrofone aus angebracht. Sie müssen gem. Satz 2 kurz gehalten sein. Hierüber wacht die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident.

3. Inhaltliche Vorgaben für Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen

Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen müssen sich auf den Gegenstand der Rede beziehen. Da eine Rede zumeist unterschiedliche Aspekte des Tagesordnungspunktes behandelt, darf – auch von derselben Fragestellerin oder demselben Fragesteller – mehrfach Gelegenheit zu Zwischenfragen oder Zwischenbemerkungen erbeten und gewährt werden. Eine missbräuchliche Ausweitung der Zwischenfragemöglichkeit können Rednerinnen und Redner sowie amtierende Präsidentin oder amtierender Präsident unschwer durch eine Ablehnung der Frage oder Bemerkung verhindern.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 5. Januar 2023

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