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Können bestimmte Rechte nach dieser Geschäftsordnung nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion ausgeübt werden, so können sie im Ausschuss von einer entsprechenden Zahl von Mitgliedern oder einer Fraktion ausgeübt werden; ist die Ausübung von Rechten einem bestimmten Anteil der Mitglieder des Landtags vorbehalten, so können diese Rechte von dem entsprechenden Anteil der Mitglieder des Ausschusses ausgeübt werden. Im Übrigen gilt für die Beratungen des Notausschusses diese Geschäftsordnung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Satz 1 sieht vor, dass, sofern bestimmte Rechte nach der Geschäftsordnung nur von einer Mehrzahl von Mitgliedern des Landtags oder einer Fraktion ausgeübt werden können, diese im Notausschuss von einer entsprechenden Zahl von Mitgliedern (maßgeblicher Bezugspunkt ist die zu Sitzungsbeginn festgestellte Mitgliederzahl) oder einer Fraktion ausgeübt werden können. Nach § 63 Abs. 2 muss beispielsweise namentliche Abstimmung stattfinden, wenn sie vor der Eröffnung der Abstimmung von achtzehn Abgeordneten oder einer Fraktion verlangt wird. Derlei Quoren beziehen sich auf die Mitgliederzahl des Landtages insgesamt. Sie sind proportional auf die Größe des Notausschusses (Regelgröße von elf Abgeordneten bzw. tatsächliche Größe nach einer Erweiterung) zu übertragen. Entsprechendes gilt, sofern die Ausübung von Rechten nach der Geschäftsordnung einem bestimmten Anteil der Mitglieder des Landtages vorbehalten ist (Drs. 19/3653, S. 9).
Nach Satz 2 gilt im Übrigen, das heißt, außerhalb des Anwendungsbereichs der Regelungen in Satz 1, für die Beratungen des Notausschusses die Geschäftsordnung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. In ähnlicher Weise regelt bereits Artikel 22a Abs. 7 Satz 1 LV, dass die Regelungen über die Verhandlungen des Landtages entsprechend gelten. Die Notwendigkeit dieser Bestimmungen ergibt sich daraus, dass die Regelungen über die Verhandlungen des Landtages für den Notausschuss nicht unmittelbar anwendbar sind (Drs. 19/3653, S. 9).