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(1) Der Notausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird der Notausschuss im Laufe einer Sitzung beschlussunfähig, so ist die Sitzung sofort zu beenden. Die unerledigt gebliebenen Beratungsgegenstände werden in der nächstfolgenden Sitzung zunächst aufgerufen.
(2) Über Gesetzentwürfe und sonstige Vorlagen ist grundsätzlich nach einmaliger Beratung zu beschließen.
Die oder der Vorsitzende stellt zu Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit fest. Der Notausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Die Sitzung des Notausschusses ist sofort zu beenden, sobald er im Laufe einer Sitzung beschlussunfähig wird. Der Notausschuss handelt als stark verkleinertes Parlament, und Beschlüsse werden von erheblich weniger Abgeordneten gefasst als im Plenum. Ist während einer Sitzung des Notausschusses weniger als die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend, ist die Zahl der Abgeordneten, die die Beschlüsse fassen können, noch geringer. Es ist daher sachgerecht, die Sitzung zu beenden und die unerledigt gebliebenen Beratungsgegenstände in der nächstfolgenden, zeitnah anzusetzenden Sitzung aufzurufen (Drs. 19/3653, S. 8 f.).
Aus der Regelung zur Beschlussfähigkeit folgt, dass der Notausschuss grundsätzlich auch dann tagen kann, wenn eine oder mehrere Fraktionen an der Teilnahme verhindert sein sollten. Eine Umkehrung der Regierungsmehrheit kann in einer solchen Konstellation durch Herbeiführung der Beschlussunfähigkeit abgewendet werden. Zudem ist es den Fraktionen unbenommen, besonderen Fallkonstellationen durch Pairing-Vereinbarungen Rechnung zu tragen (Drs. 19/3653, S. 9).
Der Notausschuss als Notparlament soll in einer Ausnahmesituation eine kurzfristige Beschlussfassung und damit die Handlungsfähigkeit des Parlaments sicherstellen. Daher ist über Gesetzentwürfe und sonstige Vorlagen grundsätzlich nach einmaliger Beratung zu beschließen. Dies ist angesichts der rasches Handeln erfordernden Notlage auch im Hinblick auf den Bestätigungsvorbehalt nach Artikel 22a Absatz 9 LV gerechtfertigt (Drs. 19/3653, S. 9).