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§ 51d

Sitzungen des Notausschusses als Notparlament

(1) Der Notausschuss tritt in Präsenz zusammen und stellt zu Beginn jeder Sitzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder fest, ob eine Notlage nach Artikel 22a Absatz 4 Landesverfassung vorliegt.

(2) Seine Sitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern. Der Antrag kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder von zwei Mitgliedern des Notausschusses gestellt werden. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden

Kommentar

1. Zusammentritt und Feststellung des Vorliegens einer Notlage (Absatz 1)

Absatz 1 gibt den Wortlaut von Artikel 22a Abs. 6 Satz 2 LV wieder. Hiernach folgt auf die Einberufung des Notausschusses (§ 51c Satz 1) dessen Zusammentritt, welcher bereits von Verfassungs wegen ausdrücklich „in Präsenz“ zu erfolgen hat. Der Notausschuss darf somit weder im Format einer Video- oder Telefonkonferenz noch in hybrider Sitzung zusammentreten. Das Präsenzerfordernis soll in Verbindung mit der Öffentlichkeit der Sitzungen des Notausschusses (§ 51d Abs. 2 Satz 1) eine öffentliche Parlamentsdebatte ermöglichen und damit deren spezifische Funktion sichern, nämlich die außenwirksame, legitimationsstiftende Darstellung und Begründung konfligierender politischer Positionen und Entscheidungen (Drs. 19/3653, S. 7).

Artikel 22a Abs. 6 Satz 2 LV wie § 51d Abs. 1 verpflichten den Notausschuss, zu Beginn jeder seiner Sitzungen mit einer Zweidrittelmehrheit festzustellen, ob eine Notlage nach Artikel 22a Abs. 4 LV vorliegt. Damit soll dem Ausnahmecharakter des Notausschusses Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Notlage einer ständigen Überprüfung unterliegen (Drs. 19/3653, S. 8). Mit einer entsprechenden Feststellung gehen die Kompetenzen des Landtages auf den Notausschuss über und tritt zugleich eine Einschränkung der verfassungsmäßigen Mitwirkungsrechte derjenigen Abgeordneten ein, die nicht dem Notausschuss angehören (Drs. 19/2777, S. 7). Ohne wirksame Feststellung einer Notlage wäre jedes weitere Handeln des Notausschusses kompetenz- und damit verfassungswidrig.

2. Öffentlichkeit (Absatz 2)

 Da das Öffentlichkeitsprinzip wesentliches Element der repräsentativen Demokratie ist und die Möglichkeit der demokratischen Kontrolle gewährleistet, tagt der Notausschuss als Notparlament im Regelfall öffentlich. Dies folgt aus der in Artikel 22a Abs. 7 Satz 1 LV vorgesehenen entsprechenden Geltung der Regelungen über die Verhandlungen des Landtages (Drs. 19/3653, S. 8).

Ausnahmsweise kann die Öffentlichkeit nach Absatz 2 Satz 2 mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Notausschusses ausgeschlossen werden. Voraussetzung ist, dass überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner dies erfordern (s. hierzu die Kommentierung zu § 17 Abs. 1 Satz 3). Antragsberechtigt sind die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident oder zwei Mitglieder des Notausschusses. Über einen Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 21. Mai 2024

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