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(1) Der Notausschuss besteht einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten aus elf Abgeordneten; diese dürfen nicht der Landesregierung angehören. Die Fraktionen sind mit mindestens je einem Mitglied vertreten.
(2) Die Verteilung der Sitze erfolgt nach Maßgabe des § 13 Absatz 2 und 3.
(3) Den Vorsitz des Notausschusses führt die Präsidentin oder der Präsident. Ihre oder seine Stellvertretung wird vom Notausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Sind die Präsidentin oder der Präsident und ihre oder seine Stellvertretung verhindert, so führt den Vorsitz dasjenige anwesende Ausschussmitglied, das dem Landtag die längste Zeit angehört hat und das bereit ist, dieses Amt zu übernehmen. Weisen mehrere Abgeordnete eine gleichlange Zugehörigkeit zum Parlament auf, fällt der Vorsitz auf die Abgeordnete oder den Abgeordneten mit dem höchsten Lebensalter.
(4) Der Landtag wählt die auf die Fraktionen entfallenden Mitglieder nach Vorschlagslisten. Vorschlagsberechtigt sind die jeweiligen Fraktionen. In den Vorschlagslisten sind sowohl die von den Fraktionen zu stellenden Mitglieder als auch eine Rangfolge der weiteren Fraktionsmitglieder für die Stellvertretung zu benennen. Wenn mehrere Vorschlagslisten vorliegen, ist über diese getrennt abzustimmen.
(5) Der Notausschuss wird beim Zusammentritt als Notparlament um weitere anwesende Abgeordnete vergrößert, wenn
die Maßgaben des § 13 Absatz 2 und 3 erfüllt sind und
der jeweilige auf eine Fraktion entfallende Sitz von einem anwesenden Mitglied der Fraktion nach Maßgabe der gemäß Absatz 4 Satz 3 festgelegten Rangfolge eingenommen werden kann.
(6) Die oder der Vorsitzende stellt fest, ob die Voraussetzungen nach Absatz 5 vorliegen, und teilt die Zusammensetzung des Notausschusses allen Abgeordneten unverzüglich mit. Eine Erweiterung des Notausschusses gilt nur für die jeweilige Sitzung.
(7) Abgeordnete, die dem Notausschuss nicht angehören, haben das Recht, in seinen Sitzungen anwesend zu sein. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie haben das Recht, Fragen und Anträge zu stellen. Die Vorlagen und Beschlüsse des Notausschusses sind allen Abgeordneten unverzüglich zuzuleiten.
Nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Artikel 22a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LV besteht der Notausschuss aus „mindestens elf Abgeordneten“. Die Größe des Ausschusses ist zu Beginn der Wahlperiode gemäß Artikel 22a Abs. 1 Satz 7 LV durch die Geschäftsordnung festzulegen (Drs. 19/2777, S. 2). Dem ist der Landtag in § 51b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 nachgekommen. Hiernach besteht der Notausschuss für die Dauer der 20. Wahlperiode, entsprechend der Größe der ständigen Ausschüsse (§ 13 Abs. 1 Satz 1), aus elf Abgeordneten.
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 bestimmt zugleich, dass die Präsidentin oder der Präsident einen der elf Sitze im Notausschuss einnimmt. Dies korrespondiert mit den ihr oder ihm zugewiesenen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Notausschuss (z.B. Einberufung und Vorsitz des Notausschusses). Der Notausschuss bildet ferner das Parlament in verkleinerter Form und damit auch die parlamentarische Rolle der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten ab (Drs. 19/3653, S. 4).
Um das Gewaltenteilungsprinzip zu wahren, dürfen dem Notausschuss nach Artikel 22a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LV und § 51b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 nur Abgeordnete angehören, die nicht Mitglied der Landesregierung sind. Da der Notausschuss als stark verkleinertes Parlament auftritt, ist nur so eine angemessene Kontrolle der Regierung während einer Notlage gewährleistet (Drs. 19/2777, S. 2).
Absatz 1 Satz 2 wiederholt die verfassungsrechtliche Vorgabe in Artikel 22a Abs. 1 Satz 5 LV, wonach die Fraktionen im Notausschuss mit mindestens je einem Mitglied vertreten sind (Grundmandat).
Artikel 22a Abs. 1 Satz 6 LV zufolge werden die Sitze im Notausschuss unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der Fraktionen verteilt, wobei sicherzustellen ist, dass die Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss denen im Landtag entsprechen. Damit wird dem Grundsatz der spiegelbildlichen Besetzung parlamentarischer Gremien Rechnung getragen (Drs. 19/2777, S. 2).
In Umsetzung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe verweist § 51b Abs. 2 auf § 13 Abs. 2 und 3. Diejenigen Ausschusssitze, die nach der Zuteilung der Grundmandate verbleiben, werden somit nach dem Berechnungsmodus des in § 13 Abs. 2 vorgesehenen Höchstzahlverfahrens verteilt. Den Fraktionen stehen Abgeordnete, denen nach § 1 Abs. 2 FraktionsG die Rechte einer Fraktion zustehen, gleich (Drs. 19/2777, S. 2).
Falls auf Gruppierungen fraktionsloser Abgeordneter, die sich wegen gleicher Parteizugehörigkeit oder aufgrund eines Wahlbündnisses zusammengeschlossen haben, ohne Fraktionsstärke zu erreichen, bei der jeweiligen Größe des Notausschusses und auf der Grundlage des vom Parlament angewendeten Höchstzahlverfahrens ein oder mehrere Sitze entfallen, sind auch diese zu berücksichtigen; eine Gleichstellung mit den Fraktionen ist damit nicht verbunden (Drs. 19/3653, S. 5).
Den Vorsitz des Notausschusses führt nach Absatz 3 Satz 1 die Präsidentin oder der Präsident, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zugleich Mitglied des Ausschusses ist. Der Notausschuss wählt nach Absatz 3 Satz 2 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus seiner Mitte (Drs. 19/3653, S. 5) eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Absatz 3 trifft in den Sätzen 3 und 4 Regelungen für den Fall, dass sowohl die oder der Vorsitzende als auch ihre oder seine Stellvertretung verhindert sind. Dann führt den Vorsitz dasjenige anwesende Ausschussmitglied, das dem Landtag die längste Zeit angehört hat und das bereit ist, dieses Amt zu übernehmen. Weisen mehrere Abgeordnete eine gleichlange Zugehörigkeit zum Parlament auf, fällt der Vorsitz auf die Abgeordnete oder den Abgeordneten mit dem höchsten Lebensalter. Die Regelung ist angelehnt an § 1 Absatz 2 (Alterspräsidentin oder Alterspräsident) (Drs. 19/3653, S. 5).
Die auf die Fraktionen entfallenden Mitglieder des Notausschusses werden vom Landtag gewählt (Absatz 4 Satz 1). Die Notwendigkeit einer Wahlentscheidung des Parlaments geht zurück auf das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 25. März 2022, wonach die besondere Stellung des Notausschusses ein erhöhtes Maß an eigener, unmittelbar durch das Parlament verliehener demokratischer Legitimation erfordert; eine lediglich von den Fraktionen vermittelte Legitimation reiche hingegen nicht aus (LVerfG 4/21, juris, RN 117). Artikel 22a LV sehe eine eigene Wahlentscheidung des Landtags zwar nicht ausdrücklich vor, diese könne aber dessen Absatz 1 Satz 1 im Wege verfassungskonformer Auslegung des Begriffs „bestellt“ entnommen werden (LVerfG, aaO., RN 119). Die nach Artikel 22a Abs. 1 Satz 3 LV vorzunehmende Benennung der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten sei als „Vorbereitungshandlung für die nachfolgende Bestellung des Notausschusses durch den Landtag gemäß Absatz 1 Satz 1“ zu verstehen (LVerfG, aaO., RN 122).
Da die Besetzung des Notausschusses dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit entsprechen muss, sieht Absatz 4 Satz 1 eine Wahl nach Listen vor, für die nach Satz 2 die jeweiligen Fraktionen vorschlagsberechtigt sind. Dabei kommt bei einer entsprechenden Verständigung der Fraktionen auch die Einbringung einer gemeinsamen Vorschlagsliste in Betracht (Drs. 20/9, S. 5); entsprechend ist für die 20. Wahlperiode verfahren worden (s. Wahlvorschlag Drs. 20/251; PlenProt 20/7 vom 28. September 2022, S. 388). Liegen mehrere Vorschlagslisten vor, ist nach Absatz 4 Satz 4 über diese getrennt abzustimmen.
Nach Absatz 4 Satz 3 sind in den Vorschlagslisten zum einen die von den Fraktionen zu stellenden Mitglieder zu benennen, zum anderen jeweils eine Rangfolge der weiteren Fraktionsmitglieder für die Stellvertretung. Diese Rangfolgen haben einen doppelten Zweck: Erstens bestimmt sich nach ihnen, wer im Fall der Verhinderung ein Ausschussmitglied vertritt. Da im Zeitpunkt der Bestellung des Notausschusses zu Beginn der Wahlperiode nicht vorhersehbar ist, welche Landtagsabgeordneten aufgrund der Notlage nicht in der Lage sein werden, an einer Sitzung des Landtags teilzunehmen, bedarf es der Bestellung einer möglichst großen Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments in Notlagen sicherzustellen (LVerfG, Urteil vom 25. März 2022, LVerfG 4/21, juris, RN 97). Zweitens stellen die Rangfolgen sicher, dass im Fall der Vergrößerung des Notausschusses nach Artikel 22a Abs. 1 Satz 4 LV festgestellt werden kann, welche anwesenden Mitglieder einer Fraktion die jeweiligen auf diese entfallenden weiteren Sitze beanspruchen können (Drs. 20/9, S. 5).
In einer Notlage kann durchaus eine Situation eintreten, in der mehr Abgeordnete an einer Plenumssitzung teilzunehmen in der Lage sind als der Notausschuss Mitglieder hat, wenn auch insgesamt die zur Erreichung der Beschlussfähigkeit des Landtages erforderliche Anzahl nicht erreicht werden kann (vgl. Becker, NVwZ 2021, 617, 618). Vor diesem Hintergrund ermöglicht es Artikel 22a Abs. 1 Satz 4 LV, den Notausschuss beim Zusammentritt als Notparlament um weitere anwesende Abgeordnete zu vergrößern, mit dem Ziel, möglichst viele am Tagungsort des Landtages anwesende Abgeordnete in die Beratungen und Beschlussfassungen des Notausschusses als Ad-hoc-Mitglieder einzubeziehen (Dr. 19/3653, S. 6).
§ 51b Abs. 5 regelt die Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, um den Notausschuss für die jeweilige Sitzung zu vergrößern:
Erstens müssen die Maßgaben des § 13 Abs. 2 und 3 erfüllt sein (Absatz 5 Nummer 1). Der Notausschuss kann demnach nur erweitert werden, soweit die Anzahl der anwesenden Abgeordneten eine Erweiterung unter Wahrung der Spiegelbildlichkeit des Parlamentes zulässt. Eine solche Erweiterung des Notausschusses durch anwesende Abgeordnete ist nur insoweit zulässig, wie dies unter Beachtung der mittels Liste festgelegten Rangfolge der jeweiligen Fraktionsmitglieder und unter Wahrung der Mehrheitsverhältnisse im Landtag bei Anwendung des Höchstzahlverfahrens möglich ist (Drs. 19/3653, S. 6). In der Praxis wird zunächst festzustellen sein, welche Abgeordneten sich bei Zusammentritt des Notausschusses als Notparlament am Tagungsort befinden. Denn nur die tatsächlich vor Ort anwesenden Abgeordneten kommen für eine zahlenmäßige Vergrößerung im Sinne des Absatzes 5 in Betracht. Sodann wird mit Blick auf die für eine Vergrößerung grundsätzlich zur Verfügung stehenden Abgeordneten zu ermitteln sein, in welcher Reihenfolge nach dem Höchstzahlverfahren des § 13 Abs. 2 und 3 die Verteilung der weiteren zu besetzenden Sitze im Notausschuss unter den Fraktionen zu erfolgen hat (Drs. 19/3653, S. 6).
Zweitens ist erforderlich, dass der jeweilige auf eine Fraktion entfallende Sitz von einem anwesenden Mitglied der Fraktion nach Maßgabe der gemäß Absatz 4 Satz 3 festgelegten Rangfolge eingenommen werden kann (Absatz 5 Nummer 2). Die tatsächliche Anzahl der für eine Vergrößerung des Notausschusses heranzuziehenden anwesenden Abgeordneten ist also zusätzlich dadurch begrenzt, dass auch der vergrößerte Notausschuss die Mehrheitsverhältnisse im Parlament nicht nur gewissermaßen rechnerisch auf dem Papier, sondern real unter Berücksichtigung der konkret anwesenden Abgeordneten zutreffend abbilden muss. Die konkrete Auswahl der den Notausschuss vergrößernden Abgeordneten erfolgt dann anhand der Rangfolge, die sich aus den vom Landtag angenommenen Wahlvorschlagslisten der Fraktionen ergibt.
Die oder der Vorsitzende hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 5 festzustellen und die sich hieraus ergebende konkrete Zusammensetzung des Notausschusses allen Abgeordneten unverzüglich mitzuteilen (Absatz 6 Satz 1). Damit wird den Statusrechten der Abgeordneten soweit möglich Rechnung getragen, und der Notausschuss kann als Notparlament in der jeweils größtmöglichen Zusammensetzung tagen (Drs. 19/3653, S. 6 f.).
Die Erweiterung gilt nach Absatz 6 Satz 2 nur für die jeweils anstehende Sitzung; sie entfaltet keine Bindungswirkung für spätere Sitzungen des Notausschusses (Drs. 19/3653, S. 7).
Die Bestimmungen in Absatz 7 geben wortgleich die Vorgaben in Artikel 22a Abs. 7 Satz 2 bis 5 LV wieder. Die Regelungen zielen darauf ab, die Verhältnismäßigkeit der mit dem Notausschussverfahren verbundenen Eingriffe in die Rechte der Abgeordneten aus Artikel 17 LV zu wahren und die Beeinträchtigungen auf das Unerlässliche zu beschränken (Drs. 19/2777, S. 8). Das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen, das Wort zu ergreifen, sowie Fragen und Anträge zu stellen, bleibt daher erhalten (Satz 1 bis 3). Ebenso müssen alle Abgeordneten ungehinderten Zugang zu den Sitzungsunterlagen haben. Deshalb sind nach Satz 4 Vorlagen und Beschlüsse des Notausschusses allen Abgeordneten unverzüglich zuzuleiten (Drs. 19/3653, S. 7). Hierdurch werden zudem die Wahrnehmung ihrer Kontrollrechte sowie die rechtzeitige Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Absatz 6 Satz 3 ermöglicht (Drs. 19/2777, S. 8).