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Der Landtag bestellt den Notausschuss zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 22a der Landesverfassung.
Die erheblichen Beeinträchtigungen durch die Covid-19-Pandemie haben im Jahr 2020 ein Bedürfnis aufgezeigt, in außergewöhnlichen Notlagen dafür Sorge zu tragen, die Funktions- und Handlungsfähigkeit des Schleswig-Holsteinischen Landtages jederzeit zu sichern und zu gewährleisten. Angesichts dessen ist im Frühjahr 2021 die Landesverfassung um einen neuen Artikel 22a ergänzt und dem Parlament die Möglichkeit eröffnet worden, auch in Notlagen zusammenzutreten und Entscheidungen zu treffen (Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 20. April 2021, GVOBl. S. 438).
Artikel 22a LV sieht die Einrichtung eines Notausschusses vor, der als verkleinertes Parlament den Landtag spiegelbildlich abbilden und in außergewöhnlichen Notlagen gewährleisten soll, dass das Parlament jederzeit seine verfassungsrechtlichen Aufgaben wahrnehmen kann (Drs. 19/2777, S. 1 f.). Die umfangreiche Vorschrift trifft in ihren zehn Absätzen detaillierte Regelungen zur Bildung, zu den Aufgaben und – gegenüber dem Landtag deutlich eingeschränkten – Kompetenzen des Notausschusses, ferner zu den Voraussetzungen und zum Verfahren seines Zusammentritts als Notparlament sowie zu seinen Entscheidungen. Trotz der bereits hohen Regelungsdichte des Artikel 22a LV gibt dessen Absatz 1 Satz 7 dem Landtag auf, das Nähere, insbesondere Zusammensetzung und Verfahren, in seiner Geschäftsordnung zu regeln.
Diesem Auftrag ist der Landtag durch Einfügung des neuen Abschnitts Xa. (§§ 51a bis 51f. GO) in die Geschäftsordnung nachgekommen (Änderung der Geschäftsordnung vom 25. Februar 2022, GVOBl. S. 222). Die bislang einzige Änderung der Vorschriften zum Notausschuss, namentlich der §§ 51b und 51f GO, erfolgte bereits nach wenigen Monaten (Änderung der Geschäftsordnung vom 7. Juni 2022, GVOBl. S. 703); Anlass war das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 25. März 2022, LVerfG 4/21, nach dessen Auffassung es für die personelle Besetzung des Notausschusses eines – in Artikel 22a LV nicht ausdrücklich geregelten, ihm aber im Wege verfassungskonformer Auslegung zu entnehmenden – Wahlakts des Landtages bedarf (LVerfG, aaO., RN 110 ff., siehe dazu im Näheren Erl. 4 zu § 51b).
§ 51a wiederholt zunächst den Auftrag zur Bestellung des Notausschusses, den Artikel 22a Abs. 1 Satz 1 LV an den Landtag richtet. Dieser hat den Notausschuss als ständigen Ausschuss für die Dauer einer Wahlperiode zu bestellen (Drs. 19/2777, S. 2). Im Rahmen seiner Konstituierung wählt der Notausschuss die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden nach § 51b Abs. 3 (Drs. 19/3653, S. 4). Aus der Formulierung in § 51a, wonach der Notausschuss „zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 22a der Landesverfassung“ bestellt wird, folgt, dass dem Notausschuss anderweitige Aufgaben nicht zukommen und er solche auch nicht an sich ziehen kann.