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Datenschutzerklärung

§ 51a

Notausschuss

Der Landtag bestellt den Notausschuss zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 22a der Landesverfassung.

Kommentar

Dieser Paragraph befindet sich noch in Bearbeitung. In der Zwischenzeit steht Ihnen der Kommentar von 1999 zur Verfügung.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: in Bearbeitung.

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