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(1) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die vorläufige Tagesordnung fest. Tagesordnungspunkte, die einen inneren Zusammenhang aufweisen können zusammengefaßt werden. Beratungsgegenstände, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen spätestens am zwölften Tag vor der Tagung um 12.00 Uhr eingereicht sein. Für Ausschußberichte kann diese Frist auf fünf Tage verkürzt werden. Folgt einer mehrtägigen Tagung eine eintägige Tagung, so verkürzt sich die Redaktionsfrist für die eintägige Tagung auf den achten Tag, 12.00 Uhr, vor Beginn dieser Tagung. Werden diese Fristen unterschritten, so kann die Beratung nicht erfolgen, wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter widerspricht.
(2) Die Beratung erfolgt in der durch die Tagesordnung festgelegten Reihenfolge. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten kann die Reihenfolge der Beratungsgegenstände geändert werden.
(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur beraten werden, wenn der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit bejaht. Der Landtag beschließt zugleich über die Einreihung in die Tagesordnung. Zur Begründung des Dringlichkeitsantrages steht jeder Fraktion eine Redezeit bis zu drei Minuten zu.
(4) Der Landtag kann einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen. Abgesetzte Anträge sind in der nächsten oder darauffolgenden Landtagssitzung zu behandeln.
Bei der Festsetzung der vorläufigen Tagesordnung nach Absatz 1 Satz 1 berücksichtigt die Präsidentin oder der Präsident zunächst grundsätzlich alle Beratungsgegenstände, die bis zum zwölften Tag vor der Tagung, 12.00 Uhr, bei ihr oder ihm eingereicht worden sind. Die bloße Anmeldung zur Aufnahme in die Tagesordnung reicht also nicht aus. Die Präsidentin oder der Präsident muss nämlich in der Lage sein, die Vorlagen (Gesetzentwürfe und Anträge der Landesregierung), Gesetzesinitiativen und Anträge der Abgeordneten und der Fraktionen rechtzeitig als Drucksachen an die Abgeordneten zu verteilen und der Landesregierung zuzustellen (§ 23 Abs. 1). Drucksachen zur Tagesordnung gelten als rechtzeitig verteilt, wenn sie am zwölften Tag, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 am achten Tag vor Beginn der Tagung zur Post gegeben worden sind (§ 23 Abs. 1 Satz 8; vgl. auch Erl. 4 zu § 23). Für Ausschussberichte kann die Einreichungsfrist auf fünf Tage verkürzt werden (Absatz 1 Satz 4). Die letztgenannte Bestimmung ist unscharf, weil der in Bezug genommene vorhergehende Satz keine Frist enthält. Da sowohl der Satz 3 als auch der Satz 5 des Absatzes 1 nur den letzten Zeitpunkt für die Einreichung eines Beratungsgegenstandes zur nächsten Landtagstagung festlegen – in Satz 5 wird also das Wort „Redaktionsfrist“ nur untechnisch gebraucht – wird man den hier infrage stehenden Satz 4 der Vorschrift aus systematischen Gründen dahin auslegen müssen, dass der fünfte Tag vor der Tagung, 12.00 Uhr, gemeint ist.
Eine Sonderregelung sieht die Geschäftsordnung für den Ablauf der Redaktionsfrist vor einer eintägigen Tagung, die einer mehrtägigen Tagung folgt, vor. Diese Vorschrift (Absatz 1 Satz 5) ist anlässlich einer Versuchsphase in die Geschäftsordnung aufgenommen worden, in der der Landtag durch alternierend ein- und mehrtägige Tagungen die Aktualität seiner Arbeit vergrößern wollte. Der Versuch wurde letztlich aufgegeben, ohne dass die auf ihn bezogene Vorschrift des Endes der Redaktionsfrist vor einer eintägigen Tagung gestrichen worden wäre.
Liegen der Präsidentin oder dem Präsidenten die für die nächste Tagung gewünschten Beratungsgegenstände bis zu den vorstehend genannten Terminen nicht vor, unterbleibt regelmäßig ihre Aufnahme in die Tagesordnung, weil ihre Beratung nicht erfolgen könnte, wenn auch nur eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter widerspricht (Absatz 1 Satz 6), es sei denn, der Landtag würde die Dringlichkeit ihrer Beratung nach Absatz 3 beschließen (vgl. unten unter 3.).
Hinzuweisen bleibt darauf, dass in die vorläufige Tagesordnung außer den fristgerecht eingebrachten Beratungsgegenständen auch diejenigen Beratungsgegenstände aufzunehmen sind, deren Behandlung der Landtag in der Tagung, für die die vorläufige Tagesordnung aufgestellt wird, bereits beschlossen hat. Hat etwa der Landtag einen Antrag, in dem die Landesregierung aufgefordert wird, in der nächsten Tagung zu einem bestimmten Gegenstand einen Bericht zu erstatten, angenommen, muss der angeforderte Bericht in die vorläufige Tagesordnung der nächsten Tagung aufgenommen werden. Einer entsprechenden Initiative der Antragstellenden oder der Landesregierung bedarf es insoweit nicht.
Es ist üblich, dass die Präsidentin oder der Präsident vor jeder Landtagstagung mit dem Ältestenrat die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte sowie den Ablauf der gesamten Tagung berät und abstimmt. Das Ergebnis dieser Vorberatungen führt dann zu ihren oder seinen Vorschlägen hinsichtlich der Abwicklung der Tagesordnung und der Zeitdauer der Beratung der einzelnen Gegenstände der Tagesordnung nach § 56 Abs. 4 Satz 1.
Beratungsgegenstände, die nicht auf der von der Präsidentin oder vom Präsidenten vorgeschlagenen Tagesordnung stehen, dürfen nur beraten werden, wenn der Landtag zuvor ihre Dringlichkeit nach Absatz 3 mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bejaht hat. Bei Bejahung ihrer Dringlichkeit dürfen auch Ausschussberichte, die später als fünf Tage vor der Landtagstagung angemeldet worden sind, beraten werden, selbst wenn eine, ein oder mehrere Abgeordnete widersprechen (vgl. oben Erl. 1). Dies ergibt der Schluss a majore ad minus aus Absatz 3 Satz 1. Diese Vorschrift verdrängt deshalb die des Absatzes 1 Satz 6.
Dringlichkeitsanträge können während der gesamten Dauer der Tagung gestellt werden. Zur Begründung des Dringlichkeitsantrages steht jeder Fraktion eine Redezeit bis zu drei Minuten zu (Absatz 3 Satz 3). Wird bei einem Dringlichkeitsantrag die Dringlichkeit abgelehnt, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Antrag gestellt bleibt und auf die vorläufige Tagesordnung der nächsten Tagung zu setzen ist, weil – bezogen auf diese Tagung – die Redaktionsfrist des Absatzes 1 eingehalten ist und rechtzeitig eingereichte Anträge bei der Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung zu berücksichtigen sind. Die Antragstellenden können allerdings ihren Antrag zurückziehen, wenn sie an einer Behandlung dieses Antrags zu einem späteren Zeitpunkt kein Interesse haben.
Zu Beginn der Sitzung beschließt der Landtag, der als parlamentarisches Gremium grundsätzlich Herr seiner Beratungen ist, die Beratungsgegenstände, über die er verhandeln will, und die Reihenfolge, in der er dies tun will. Grundlage für diesen Beschluss ist die von der Präsidentin oder vom Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat vorgeschlagene Tagesordnung. Wegen des in aller Regel vorher im Ältestenrat erzielten Einvernehmens über die Tagesordnung, die Reihenfolge ihrer Abwicklung und den Beratungszeitplan erhebt sich im Plenum gewöhnlich kein Widerspruch, so dass eine formelle Abstimmung nicht erforderlich ist. Ferner können zu Beginn der Sitzung Anträge, die aufgrund einer Verständigung der Fraktionen ohne Beachtung der Redaktionsfristen beraten werden sollen, in die Tagesordnung eingereiht werden.
Abzustimmen ist zu Beginn der Sitzung über die Beratung von zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Dringlichkeitsanträgen (vgl. Absatz 3).
Nach Absatz 4 kann der Landtag einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen. Auch Anträge auf Absetzung von Tagesordnungspunkten (Absatz 4 Satz 1) können während der gesamten Dauer einer Tagung gestellt werden. Abgesetzte Anträge sind in der nächsten oder der darauf folgenden Sitzung zu behandeln, ohne dass es insoweit einer erneuten Anmeldung oder Einreichung bedarf. Aus verfassungsrechtlichen Gründen können angekündigte Regierungserklärungen nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden, weil dem das Rederecht der Mitglieder der Landesregierung im Landtag entgegensteht.
Die Geschäftsordnung verwendet den Begriff „Sitzung“ nicht überall im gleichen Sinne. Üblicherweise besteht eine Tagung des Landtags aus mehreren Sitzungstagen, wobei an jedem Sitzungstag eine Sitzung stattfindet. Diese wird regelmäßig für die Mittagspause, kann aber auch aus anderen Gründen (zum Beispiel für eine Sitzung des Ältestenrates oder auf Antrag einer Fraktion) unterbrochen werden.
Wenn Absatz 4 Satz 2 von der nächsten oder der darauffolgenden Landtagssitzung spricht, so ist unter „Landtagssitzung“ hier Tagung des Landtags zu verstehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Landtag die Tagesordnung für die gesamte Tagung beschließt. Würde der Vertagungsbeschluss die Behandlung des Beratungsgegenstandes nur auf die nächste oder übernächste Sitzung verschieben, käme dies lediglich einer Änderung der Reihenfolge der Beratungsgegenstände auf der Tagesordnung gleich, wenn noch ein bzw. zwei weitere Sitzungstage dem Beschlusstag folgen. Der Landtag beschließt aber „Absetzung von der Tagesordnung“. Der abgesetzte Beratungsgegenstand soll also in der laufenden Tagung nicht beraten werden.
Die nächste beziehungsweise die übernächste Tagung (Sitzung) im Sinne von Absatz 4 Satz 2 ist die nächste oder übernächste (Beratungs-) Tagung unabhängig davon, ob es sich dabei um eine turnusgemäße, also ordentliche, oder um eine außerordentliche Tagung handelt. Denn eine außerordentliche Tagung unterscheidet sich von einer ordentlichen Tagung nur dadurch, dass sie nicht in den jährlichen Tagungsplan des Landtags aufgenommen war. Zu ihr können deshalb auch weitere und andere Tagesordnungspunkte angemeldet werden als der oder die Tagesordnungspunkte, derentwegen die außerordentliche Tagung beantragt worden ist. Es muss sich allerdings um eine „Beratungs“-tagung handeln. Tagungen, die bestimmungsgemäß nicht der Beratung dienen sollen, wie etwa reine Gedenk- oder Jubiläumstagungen des Landtags, sind nicht als „nächste oder übernächste Sitzung“ im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 zu werten.