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§ 50

Leitung der Sitzungen

(1) Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Zu Beginn der ersten Sitzung einer Tagung stellt sie oder er die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlußfähigkeit des Landtages fest.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen.

(4) Bei Beschlußunfähigkeit hebt die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung sofort auf und verkündet Zeit, Ort und Tagesordnung der nächsten Sitzung.

Kommentar

1. Sitzungsleitung (Absatz 1)

Nach Absatz 1 eröffnet, leitet und schließt die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident die Sitzungen des Landtags. Sie oder er wird in der Sitzungsleitung von den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern, mit denen sie oder er gemeinsam das Sitzungspräsidium bildet, unterstützt (vgl. § 4 und § 6 Abs. 1).

2. Feststellungen zu Beginn der Sitzung (Absatz 2)

Die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit des Landtags durch die Präsidentin oder den Präsidenten steht nach Absatz 2 am Beginn der ersten Sitzung einer Tagung. Der Fortbestand der Beschlussfähigkeit wird ohne erneute Prüfung angenommen, solange sie nicht vor einer Abstimmung oder Wahl angezweifelt wird (§ 59 Abs. 1 Satz 2).

Zu beachten ist, dass im Falle einer Notlage nach Artikel 22a Abs. 4 LV eine hybride Sitzung des Landtages in Anwesenheit und durch Zuschaltung mittels Bild- und Tonübertragung zulässig ist (Artikel 22a Abs. 5 Satz 1 LV). In diesem Fall findet Artikel 22 Abs. 3 LV entsprechende Anwendung (Artikel 22a Abs. 5 Satz 3 LV); das heißt, dass in einem solchen Fall der Landtag beschlussfähig ist, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder mittels Bild- und Tonübertragung der Sitzung zugeschaltet ist. Da eine hybride Sitzung des Landtages noch nie stattgefunden hat und hierfür gegenwärtig auch noch die technischen Voraussetzungen fehlen, hat sich zu der Frage, wie in einem solchen Fall bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit zu verfahren ist, eine Praxis des Landtages noch nicht herausbilden können. Es dürfte sich aber empfehlen, jedenfalls die zugeschalteten Abgeordneten namentlich aufzurufen und ihre virtuelle Anwesenheit zur Beginn der Sitzung in transparenter Weise festzustellen.

3. Tagesordnung und Beratung (Absatz 3)

Grundsätzlich hat der Landtag die Tagesordnungspunkte, über die er verhandeln will, und die Reihenfolge, in der er dies tun will, zu beschließen. Er tut dies auf der Grundlage der von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 im Benehmen mit dem Ältestenrat vorgeschlagenen Tagesordnung in aller Regel konkludent dadurch, dass gegen die Abwicklung der Tagesordnung in der vorgeschlagenen Reihenfolge der Tagesordnungspunkte kein Widerspruch erhoben wird.

Über alle Gegenstände, die auf der vom Landtag beschlossenen Tagesordnung stehen, hat die Präsidentin oder der Präsident nach Absatz 3 die Beratung zu eröffnen. Unberührt bleibt das Recht jeder und jedes Abgeordneten, bis zur Abstimmung über einen bestimmten Beratungsgegenstand einen Antrag auf Übergang zur Tagesordnung nach § 33 zu stellen. Hat ein solcher Antrag Erfolg, so wirkt diese geschäftsordnungsmäßige Ablehnung der Behandlung oder weiteren Behandlung eines Gegenstands der Tagesordnung materiell wie eine Entscheidung in der Sache (vgl. Erl. 1 zu § 33).

4. Folgen der Beschlussfähigkeit (Absatz 4)

Stellt die Präsidentin oder der Präsident zu Sitzungsbeginn fest, dass der Landtag beschlussunfähig ist, das heißt, dass nicht die Mehrheit seiner gesetzlichen Mitglieder (Artikel 22 Abs. 3 und 4 LV) zu Sitzungsbeginn anwesend ist, oder wird im Verlauf der Sitzung die Beschlussfähigkeit des Plenums zu Recht angezweifelt, hebt sie oder er die Sitzung nach Absatz 4 unverzüglich auf. Da das Haus bei Beschlussunfähigkeit nicht mehr beratungsfähig ist, kann nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit auch nicht mehr das Wort zur Geschäftsordnung verlangt werden (so am Schluss der Sitzung des Landtages am 5. Juli 1972, PlenProt. 7/19, S. 1182).

Die Präsidentin oder der Präsident hat dann nach Absatz 4 das Recht und die Pflicht, Zeit und Ort und Tagesordnung der nächsten Tagung des Landtags selbständig festzustellen und zu verkünden.

5. Aufhebung und Unterbrechung der Sitzung im Übrigen

Nach § 69 kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder sogar aufheben, wenn im Landtag störende Unruhe entsteht. Sie oder er wird dies immer dann tun, wenn absehbar ist, dass die für die Beratungen des Landtags erforderliche Ruhe im Plenum nicht alsbald wiederhergestellt werden kann. Zum Mittel der Aufhebung der Sitzung wird die Präsidentin oder der Präsident nur dann greifen, wenn die eingetretene störende Unruhe ein solches Ausmaß angenommen hat, dass die Wiederherstellung einer angemessenen Arbeitsatmosphäre für den Rest der Sitzung ausgeschlossen erscheint. Hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs „störende Unruhe“ steht der Präsidentin oder dem Präsidenten ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung, in dessen Rahmen sie oder er nach pflichtgemäßem Ermessen ihre oder seine Entscheidung zu treffen hat.

Die Präsidentin oder der Präsident unterbricht regelmäßig auch dann die Sitzung, wenn dies von einer Fraktion etwa mit der Begründung, sie habe zu dem aufgerufenen Tagesordnungspunkt noch aktuell entstandenen Beratungsbedarf, beantragt wird oder wenn von einer Fraktion oder auch von der Präsidentin oder dem Präsidenten selbst eine Beratung des Ältestenrates hinsichtlich des Ablaufs der (weiteren) Beratungen des Plenums für erforderlich gehalten wird.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 5. Januar 2023

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