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Während der Sitzungen des Landtages ist die Nutzung mobiler Informationstechnik auf der Grundlage einer Verständigung im Ältestenrat zulässig.
§ 49a wurde durch Beschluss des Landtages vom 26. September 2012 (GVOBl. S. 704) in die Geschäftsordnung aufgenommen.
Am 7. November 2012 verständigte sich der Ältestenrat auf folgende Regelung über die Nutzung mobiler Informationstechnik gemäß § 49a der Geschäftsordnung des Landtages:
„Verständigung zur Nutzung mobiler Informationstechnik gem. § 49a der Geschäftsordnung des Landtages
Während der Sitzungen des Landtages ist die Nutzung mobiler Informationstechnik mit folgenden Maßgaben zulässig:
Die technische Fortentwicklung – insbesondere was die Größe mobiler Geräte angeht – lässt einige dieser Formulierungen als überholt erscheinen. Dies darf jedoch nicht den Blick auf die zentralen Aussagen dieser Verständigung verstellen, die von allgemeiner Gültigkeit sind:
Danach ist die Nutzung mobiler Informationstechnik während der Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse grundsätzlich zulässig. Ausgenommen ist eine Art der Nutzung der mobilen Informationstechnik, die Störungen der parlamentarischen Ordnung und der Würde des Hauses verursachen würde. Die Einschätzung obliegt der jeweiligen Sitzungsleitung, die in Zweifelsfällen über die Zulässigkeit der jeweiligen Nutzung zu entscheiden hat.