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(1) In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident den Landtag zu außerordentlichen Tagungen einberufen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident muß den Landtag einberufen, wenn achtzehn Abgeordnete oder eine Fraktion oder die Landesregierung es verlangen.
(3) Außerordentliche Tagungen dürfen nicht einberufen werden, wenn lediglich eine Aktuelle Stunde stattfinden soll.
Erachtet es die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident als erforderlich, so kann sie oder er nach Absatz 1 den Landtag in besonderen Fällen zu außerordentlichen Tagungen einberufen. Bei der Tatbestandsvoraussetzung „in besonderen Fällen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Präsidentin oder dem Präsidenten einen Beurteilungsspielraum belässt. Im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums hat sie oder er nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einberufung des Landtags zu entscheiden. Ein „besonderer Fall“ liegt jedenfalls dann vor, wenn ein Gegenstand zu behandeln ist, dessen Beratung keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Tagung duldet. Er liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ausschließlich eine Aktuelle Stunde stattfinden soll (Absatz 3).
Von diesem Instrument wurde insbesondere im Verlauf der Corona-Pandemie reger Gebrauch gemacht. So fanden im Zeitraum zwischen April 2020 und April 2021 sieben außerordentliche Tagungen des Landtags statt, um eine angemessen zeitnahe Debatte der (geplanten) Maßnahmen der Landesregierung zur Bekämpfung der Pandemie zu ermöglichen (31., 38., 40., 41., 43., 45. und 47. Tagung der 19. WP).
Die Präsidentin oder der Präsident muss den Landtag einberufen, wenn achtzehn Abgeordnete, eine Fraktion oder die Landesregierung dies verlangen (Absatz 2). Abweichend etwa von der Regelung des Artikels 39 Abs. 3 Satz 3 GG ist das Recht einer Minderheit im Parlament und der Regierung, eine Tagung des Parlaments zu verlangen, in der Verfassung des Landes nicht abgesichert.
Wird ein Verlangen nach Absatz 2 gestellt, muss die Präsidentin oder der Präsident den Landtag unverzüglich einberufen, weil anderenfalls die Bestimmung ihren Sinn verlieren würde. Die Präsidentin oder der Präsident ist dabei allerdings nicht an bestimmte Terminwünsche der Antragsteller gebunden. Hinsichtlich der Ladungsfrist gilt auch hier § 45 Abs. 4.
Wird die Einberufung des Landtags nach Absatz 2 von mindestens achtzehn Abgeordneten, einer Fraktion oder der Landesregierung verlangt, so wird in ständiger Übung gleichzeitig der Grund dieses Verlangens, also der Beratungsgegenstand, dessentwegen der Landtag einberufen werden soll, von den Antragstellenden angegeben. Dies erscheint sinnvoll, damit sich alle Beteiligten ordnungsgemäß auf die Tagung vorbereiten können. Der Landtag ist allerdings auch im Fall einer außerordentlichen Tagung Herr seiner Tagesordnung. Er kann also, auch wenn mit dem Verlangen einer außerordentlichen Tagung ein Tagesordnungsvorschlag verbunden ist, diesen Vorschlag ablehnen; er kann auch weitere Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufnehmen.
Auch wenn das Verlangen nach Einberufung einer außerordentlichen Tagung von der Landesregierung gestellt worden ist, ist der Landtag nicht an deren Tagesordnungsvorschlag gebunden. Die Landesregierung kann aber wegen ihres verfassungsrechtlich abgesicherten Rederechts (Artikel 27 Abs. 3 LV) auf jeder, also auch auf einer außerordentlichen Tagung – notfalls außerhalb der Tagesordnung – zu dem von ihr gewünschten Thema sprechen.