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§ 45

Ordentliche Tagungen

(1) Der Landtag tritt außerhalb der sitzungsfreien Zeiten in der Regel monatlich mindestens einmal zusammen und tagt grundsätzlich in der Landeshauptstadt. Jede Tagung kann aus einem Sitzungstag oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungstagen bestehen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident schlägt vor Schluß jeder Tagung Zeit und Ort der nächsten Tagung vor. Widerspricht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, so entscheidet der Landtag.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident setzt Zeit und Ort der nächsten Tagung selbständig fest, wenn der Landtag sie oder ihn hierzu ermächtigt oder wegen Beschlußunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden kann.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Abgeordneten spätestens acht Tage vor der Tagung schriftlich ein. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist im Benehmen mit dem Ältestenrat unterschritten werden.

Kommentar

1. Ordentliche Tagungen

Die Geschäftsordnung unterscheidet ordentliche (§ 45) und außerordentliche Tagungen (§ 46). Ordentliche Tagungen sind neben dem ersten Zusammentreten eines neu gewählten Landtags in der sog. konstituierenden Sitzung (Artikel 19 Abs. 4 LV) alle nach Beratung im Ältestenrat von der Präsidentin oder dem Präsidenten in den Tagungsplan aufgenommenen Tagungen.

Der Tagungsplan des Landtagsplenums, der Teil des nach § 10 Abs. 1 Satz 2 SH AbgG von der Präsidentin oder dem Präsidenten aufzustellenden Sitzungsplans ist (in § 7 Abs. 2 Satz 2 als „Arbeitsplan des Landtages“ bezeichnet), wird von der Landtagsverwaltung entworfen, den Fraktionen zur Kenntnisnahme und Abstimmung mit deren Terminwünschen zugeleitet und sodann im Ältestenrat beraten (§ 7 Abs. 2 Satz 2). Nach dessen Anhörung setzt die Präsidentin oder der Präsident den Tagungsplan fest. Der Sitzungsplan nach § 10 Abs. 1 Satz 2 SH AbgG, also auch der Tagungsplan des Plenums, wird für ein Jahr aufgestellt. Er wird sodann gedruckt und entsprechend dem Verteiler für Landtagsdrucksachen verteilt, so dass ihn insbesondere auch sämtliche Landtagsabgeordnete erhalten.

Ordentliche Tagungen sind auch solche, die der Landtag abweichend vom Tagungsplan mehrheitlich abzuhalten beschließt.

2. Tagungsfolge und Tagungsort (Absatz 1)

Die Geschäftsordnung trennt nicht immer scharf zwischen dem Begriff der Tagung und dem der Sitzung. Die Tagungen des Landtags dauern in der Regel mehrere aufeinanderfolgende Tage. Jeder dieser Tage wird als Sitzungstag bezeichnet, der regelmäßig durch die Mittagspause in die Vormittags- und Nachmittagssitzung geteilt wird.

Nach Absatz 1 tritt der Landtag in der Regel jeden Monat zu einer Tagung zusammen. Dabei sind die sitzungsfreien Zeiten – hierbei handelt es sich regelmäßig um die Zeiten aller Schulferien des Landes – ausdrücklich aus dem Tagungsrhythmus ausgenommen. Aus diesem Grunde finden regelmäßig zehn Plenartagungen im Verlauf eines Jahres statt. Diese bestehen in der Regel aus drei Sitzungstagen, nämlich dem Mittwoch, Donnerstag und Freitag einer Sitzungswoche.

Grundsätzlich tagt der Landtag in der Landeshauptstadt Kiel, und zwar im Landeshaus. Diese grundsätzliche Regelung lässt allerdings die Möglichkeit offen, aus besonderen Gründen einen anderen Tagungsort zu wählen.

3. Terminierung der nächsten Tagung durch den Landtag (Absatz 2)

Ebenso wie der Landtag grundsätzlich Herr des Inhalts seiner Beratungen, also seiner Tagesordnung, ist, ist er auch Herr in der Bestimmung von Zeitpunkt und Ort seines nächsten Zusammentretens. Da aber der Tagungsplan des Plenums, der nach Kenntnisgabe an die Fraktionen und im Benehmen mit dem Ältestenrat von der Präsidentin oder dem Präsidenten aufgestellt worden ist, vorliegt und die Präsidentin oder der Präsident sich bei ihrem oder seinem Vorschlag nach Absatz 2 Satz 1 grundsätzlich an diesen Tagungsplan hält, genehmigt der Landtag den Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten regelmäßig stillschweigend. Nur wenn ungewöhnlicherweise aus dem Kreis der Abgeordneten dem Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten widersprochen werden sollte, ist das Parlament zu ausdrücklicher Entscheidung aufgerufen (Absatz 2 Satz 2).

4. Terminierung der nächsten Tagung durch den Präsidenten (Absatz 3)

Absatz 3 ermöglicht der Präsidentin oder dem Präsidenten, Zeitpunkt und Ort der nächsten Plenartagung selbständig festzusetzen, wenn der Landtag sie oder ihn hierzu ermächtigt hat. Diese Vorschrift hat praktische Bedeutung bislang nicht gewonnen, weil dem Parlament nach dessen konstituierender Sitzung stets ein Tagungsplan vorliegt, an dessen Festlegung die Präsidentinnen und Präsidenten sich regelmäßig halten. Eine Ermächtigung im Sinne des Absatzes 3 ist deshalb bislang weder erforderlich gewesen noch ist sie ausgesprochen worden.

Dass die Präsidentin oder der Präsident Zeit und Ort der nächsten Landtagstagung selbständig festlegen muss, wenn der Landtag nicht entscheiden kann, erscheint selbstverständlich. Dieser Fall ist auch gegeben, wenn der Landtag in seiner vorhergehenden Tagung versehentlich ohne (konkludenten) Beschluss des nächsten Tagungstermins auseinandergegangen ist, etwa weil die Präsidentin oder der Präsident versäumt hat, den nächsten Termin vorzuschlagen (vgl. z. B. PlenProt 13/69 vom 16. September 1994, S. 4798, oder PlenProt 14/82 vom 26. März 1999, S. 6181). In diesem Fall wie auch in dem einer von einer qualifizierten Minderheit beantragten außerordentlichen Sitzung (vgl. § 46) ist die Präsidentin oder der Präsident allerdings gut beraten, diese Festlegung im Benehmen mit den Fraktionen bzw. dem Ältestenrat zu treffen.

5. Einladung (Absatz 4)

 Die Einladung der Abgeordneten zu einer Tagung des Landtags hat nach Absatz 4 spätestens acht Tage vor Beginn der Tagung und immer schriftlich zu erfolgen. In dringenden Fällen kann diese Ladungsfrist von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach Anhörung des Ältestenrats unterschritten werden. Der Begriff „dringende Fälle“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident einen Beurteilungsspielraum besitzt.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 5. Januar 2023

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