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§ 42

Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk

Der Petitionsausschuss führt die Anhörungen nach Artikel 48 Absatz 1 Satz 4 Landesverfassung durch.

Kommentar

1. Vorbemerkung

§ 42 nimmt die Regelung des Artikels 25 Abs. 1 LV auf, nach der der Landtag u. a. zur Durchführung von Anhörungen nach Artikel 48 Abs. 1 Satz 4 LV einen Ausschuss (Petitionsausschuss) bestellt. Artikel 25 Abs. 1 LV weist also dem Petitionsausschuss die Aufgabe zu, die Anhörungen der Vertreterinnen und Vertreter der Initiativen aus dem Volk durchzuführen. Die Anregung, den Petitionsausschuss mit diesen Anhörungen zu befassen, gab die Enquete-Kommission „Verfassungs- und Parlamentsreform“, die den Petitionsausschuss (damals: Eingabenausschuss) unter anderem mit dieser Zuständigkeit zu einem „parlamentarischen Gremium für Bürgerinitiativen aufwerten“ wollte (vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission „Verfassungs- und Parlamentsreform“ vom 21. Januar 1989 – Drs. 12/180, S. 141). Eine Initiative aus dem Volk im Sinne von Artikel 48 LV, die von mindestens 20 000 Stimmberechtigten unterzeichnet sein muss, ist einer Sammelpetition ähnlich (Schulz, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 48 RN 4; Hübner, in: v. Mutius/Wuttke/Hübner, Kommentar zur Landesverfassung, 1995, Art. 41 RN 1).

Die vollständige Bezeichnung des Petitionsausschusses lautet daher „Ausschuss für Bürgerinitiativen, andere Petitionen und Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 7).

2. Verfahren

Der Sinn der Anhörung liegt in erster Linie darin, den Vertrauenspersonen der Volksinitiative Gelegenheit zu geben, ihr inhaltliches Anliegen den Abgeordneten zu erläutern. Deshalb wird die Anhörung durch den Petitionsausschuss in der Regel erst erfolgen, nachdem der Landtag gemäß § 8 Abs. 3 Volksabstimmungsgesetz (VAbstG) die Zulässigkeit der Volksinitiative bejaht hat. Dieses Verfahren ist sinnvoll, weil es zumeist nur bei einer zulässigen Volksinitiative auf sachliche Einzelheiten, um die es in der Anhörung geht, ankommt. Dementsprechend ist das Recht auf Anhörung im Volksabstimmungsgesetz auch gesetzessystematisch nach den Bestimmungen über die Zulässigkeit der Volksinitiative geregelt (§ 10 Abs. 1 VAbstG). In der Praxis kann allerdings auch Anhörungsbedarf in der Frage der Zulässigkeit einer Volksinitiative bestehen, z. B. wenn es unterschiedliche Auffassungen zu der Frage gibt, ob der Gegenstand der Volksinitiative ein von der Verfassung zugelassener Gegenstand ist.

Die Anhörung der Vertrauenspersonen durch den Petitionsausschuss ist nur ein Teil der Behandlung der Volksinitiative durch den Landtag. Auf die Anhörung können die Vertrauenspersonen auch verzichten. Die Volksinitiative wird vom Landtag üblicherweise neben dem Petitionsausschuss zur Anhörung auch an den Innen- und Rechtsausschuss und gegebenenfalls federführend an den zuständigen Fachausschuss überwiesen, wo eine vertiefte inhaltliche Beratung stattfindet.

Der Petitionsausschuss muss sich dabei nicht auf die Anhörung der Vertrauenspersonen beschränken. Er kann auch über das Ergebnis der Anhörung beraten und hierzu gegenüber dem Landtag bzw. dem federführenden Ausschuss eine Empfehlung aussprechen. In der Praxis beschränkt sich der Petitionsausschuss jedoch regelmäßig darauf, nach Durchführung der Anhörung die weitere inhaltliche Beratung und die Erarbeitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag dem federführenden Fachausschuss zu überlassen.

3. Öffentlichkeit

Da es sich bei der Durchführung einer Anhörung nicht um die Behandlung einer Petition im Sinne von Artikel 25 Abs. 3 LV handelt, gilt für die Sitzung des Petitionsausschusses bei der Durchführung dieser Anhörungen Artikel 23 Abs. 3 LV, wonach die Sitzungen der Ausschüsse in der Regel öffentlich sind.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 23. April 2024

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