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(1) An den Landtag gerichtete Petitionen, die die Tätigkeit des Landtages, der Landesregierung, der Behörden des Landes und der Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, betreffen, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar an den Petitionsausschuss. Petitionen in sozialen Angelegenheiten, auch soweit sie Bundesbehörden oder Behörden außerhalb Schleswig-Holsteins betreffen, übermittelt die Präsidentin oder der Präsident mit dem Einverständnis der Einsenderin oder des Einsenders an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten. Die übrigen Petitionen gibt die Präsidentin oder der Präsident an die zuständigen Behörden ab oder an die Einsenderin oder den Einsender zurück. Der Petitionsausschuss und die oder der Bürgerbeauftragte legen in Verfahrensgrundsätzen für die Zusammenarbeit fest, welche Petitionen mit Zustimmung der Einsenderin oder des Einsenders von der oder dem Bürgerbeauftragten an den Petitionsausschuss und umgekehrt abgegeben werden.
(2) Der Petitionsausschuss behandelt Petitionen in nichtöffentlicher Sitzung. Der Ausschuss kann beschließen, eine Petition öffentlich zu behandeln, soweit überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner nicht entgegenstehen und die Petentin oder der Petent zustimmt.
(3) Der Petitionsausschuss kann die Stellungnahme anderer Ausschüsse einholen.
(4) Der Petitionsausschuss kann Petitionen in Gesetzgebungsangelegenheiten dem zuständigen Fachausschuß zuleiten, damit dieser sie bei seiner Arbeit berücksichtigen kann.
(5) Zur Bestätigung der Erledigung der Petitionen durch den Petitionsausschuss erstattet dieser dem Landtag vierteljährlich Bericht. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn keine Anträge gestellt werden.
(6) Der Petitionsausschuss stellt Grundsätze für die Behandlung von Petitionen auf.
Nach Artikel 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Volksvertretung im Sinne dieses Grundrechts ist nicht nur der Bundestag. Unter diesen Begriff fallen vielmehr auch die Landesparlamente. Damit ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz auch für den Schleswig-Holsteinischen Landtag die Zuständigkeit und die Pflicht, an ihn gerichtete Petitionen zu behandeln.
Artikel 25 LV gestaltet das Petitionsrecht des Artikels 17 GG für den Schleswig-Holsteinischen Landtag genauer aus. Der Petitionsausschuss hat als Hilfsorgan des Landtags die Aufgabe, Rechte zu wahren sowie Bitten und Beschwerden an den Landtag zu behandeln. Aus der Formulierung der Verfassung, nach der der Petitionsausschuss Rechte zu wahren hat, ergibt sich, dass der Ausschuss dieses im Rahmen seines Selbstbefassungsrechts auch unabhängig von Eingaben tun kann (vgl. Platthoff, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 25 RN 40).
Hinsichtlich der Frage, wer Inhaber der Rechte sein kann, ist Artikel 25 LV im Lichte des Artikels 17 GG zu lesen: Jedermann kann Rechtsinhaber sein, d. h. nicht nur Deutsche, sondern alle Menschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, sowie inländische juristische Personen des Privatrechts.
An den Landtag gerichtete Petitionen werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten unmittelbar an den Petitionsausschuss überwiesen. Die ihm überwiesenen Eingaben hat der Petitionsausschuss zu behandeln. Er muss das jeweilige Begehren sachlich prüfen, die für erforderlich gehaltene Aufklärung betreiben und schließlich darüber entscheiden, ob er etwas – und gegebenenfalls was – veranlassen will. Die gefassten Beschlüsse des Petitionsausschusses werden nach § 41 Abs. 5 dem Landtag vierteljährlich in einem Bericht zur Bestätigung der Erledigung der Petitionen vorgelegt. Die Bestätigung durch den Landtag gilt als erteilt, wenn keine weiteren Anträge gestellt werden.
Die Entscheidung des Petitionsausschusses, soweit er die Petition für begründet hält und eine Abhilfe weder erfolgt noch zugesagt ist, kann im Verhältnis zur Landesregierung oder zur Verwaltung nur empfehlender Art sein; dieses gebietet der Grundsatz der Gewaltenteilung (vgl. Wuttke, in: von Mutius/Wuttke/Hübner, Kommentar zur Landesverfassung, 1995, Art. 19 RN 16).
Der Petitionsausschuss wird tätig gegenüber der Landesregierung, den Behörden des Landes und den Trägern der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen. Der Begriff der Aufsicht umfasst sowohl die Fach- als auch die Rechtsaufsicht. Der Petitionsausschuss wird also tätig gegenüber den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und anderen Institutionen, die mit dem Recht der Selbstverwaltung ausgestattet sind, nicht nur in dem Bereich, in dem Aufgaben nach Weisung des Landes erfüllt werden, sondern auch in Selbstverwaltungsangelegenheiten. Was die Selbstverwaltungsangelegenheiten betrifft, ist der Petitionsausschuss gemäß Artikel 25 Abs. 1 Satz 2 LV auf eine Rechtskontrolle beschränkt. Eine Kontrolle der Zweckmäßigkeit behördlichen Handelns ist ihm insoweit verwehrt.
Damit der Petitionsausschuss seine Aufgaben wahrnehmen kann, sind die Landesregierung, die Behörden des Landes und die Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, gemäß Artikel 25 Abs. 2 LV verpflichtet, dem Petitionsausschuss auf sein Verlangen Akten vorzulegen, ihm jederzeit Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Amtshilfe zu leisten. Die gleiche Verpflichtung besteht gegenüber vom Ausschuss beauftragten Ausschussmitgliedern, d. h. den Berichterstatterinnen und Berichterstattern.
Gemäß Artikel 25 Abs. 2 Satz 3 LV gilt Artikel 29 Abs. 3 LV entsprechend. Danach kann die Landesregierung die Beantwortung von Fragen, die Erteilung von Auskünften oder die Vorlage von Akten aus den in Artikel 29 Abs. 3 LV genannten Gründen ablehnen. Auf Verlangen ist die Ablehnung vor dem Parlamentarischen Einigungsausschuss zu begründen. Soweit zwischen dem Parlamentarischen Einigungsausschuss und der Landesregierung keine Einigung erzielt wird, ist die Landesregierung verpflichtet, dem Informationsverlangen unverzüglich zu entsprechen, es sei denn, dass sie eine gegenteilige einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts erwirkt; bis zur Entscheidung über ihren Antrag besteht keine Antwort-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht.
Nach Artikel 17 GG haben Petenten das Recht, sich schriftlich an die Volksvertretung zu wenden. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Petition die Einsenderin oder den Einsender erkennen lässt und von dieser oder diesem eigenhändig unterzeichnet oder mit einem notariell beglaubigten Handzeichen versehen sein muss (§ 126 BGB; vgl. aber auch § 52a LVwG zu Formen der elektronischen Kommunikation). Der Landtag stellt in seinem Webauftritt ein Formular für Online-Petitionen zur Verfügung. Eine Übermittlung per E-Mail genügt den Anforderungen dagegen nicht.
Um als Bitte oder Beschwerde aufgefasst werden zu können, muss die Petition inhaltlich verständlich sein und ein erkennbares Petitum enthalten. Eine zulässige Petition liegt dann nicht vor, wenn etwas gesetzlich Verbotenes gefordert wird oder die Petition beleidigenden, herausfordernden oder erpresserischen Inhalt hat (BVerfGE 2, 239 f.). Weil aber das Petitionsrecht gerade von Menschen in oftmals ausweglos empfundenen Lebenssituationen als letztes Mittel genutzt wird, muss hier die Toleranzgrenze weit hinausgeschoben werden. Anders verhält es sich bei querulatorischen Petitionen, die ohne Änderung ihres Inhalts oder des ihnen zugrunde liegenden Sachverhalts von der Petentin oder vom Petenten bewusst oder unbewusst ständig wiederholt werden. Hier ist eine einmalige Bescheidung und gegebenenfalls der Hinweis, dass weitere Petitionen desselben Inhalts nicht mehr geprüft werden, ausreichend. Eine solche Verfahrensweise liegt oft auch objektiv im wohlverstandenen Interesse der Petentin oder des Petenten. Sie verhindert, dass die Petentin oder der Petent sich unbegründete Hoffnungen macht.
Petitionen an den Landtag können nur dann von diesem bearbeitet werden, wenn er für die Angelegenheit, die den Inhalt der Petition bildet, zuständig ist, d. h. wenn sich die Petition auf eine Tätigkeit des Landtags, der Landesregierung oder der in Artikel 25 Abs. 1 LV genannten Träger der öffentlichen Verwaltung bezieht. Es scheiden damit von vornherein solche Petitionen aus, die ausschließlich die Rechtsetzungs- oder Verwaltungstätigkeit des Bundes oder eines anderen Landes betreffen. Das Parlament kann sich ferner nicht mit solchen Petitionen befassen, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen richten, die im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit getroffen sind (Artikel 97 GG). Nur soweit die Dienstaufsicht der Exekutive über die mit richterlicher Tätigkeit betrauten Personen reicht, können Petitionen eine parlamentarische Überprüfung auslösen. Grundsätzlich darf also die Volksvertretung nicht in ein schwebendes gerichtliches Verfahren eingreifen und keine gerichtlichen Entscheidungen überprüfen. Keinen unzulässigen Eingriff dieser Art stellt es jedoch dar, wenn der Petitionsausschuss aufgrund einer Petition der Exekutive ein bestimmtes Parteiverhalten in einem Rechtsstreit empfiehlt.
Soweit nicht ein Handeln des Landtags selbst angeregt oder beanstandet wird, der Landtag also als Kontrollorgan gegenüber der Landesexekutive angesprochen ist, muss einer Petition stets ein Handeln oder Untätigsein der Exekutive zugrunde liegen. Fehlt dies, muss die Petition gegebenenfalls an die Petentin oder den Petenten zurückgegeben werden mit der Anregung, zunächst von der sachlich zuständigen Behörde eine Entscheidung zu erwirken (z. B. durch entsprechende Antragstellung). Erst die Entscheidung der Behörde beziehungsweise deren Untätigsein kann vom Petitionsausschuss zum Gegenstand seiner Prüfung gemacht werden.
Als umstritten hat sich gelegentlich die Frage herausgestellt, ob das Parlament berechtigt ist, Petitionen in Gnadensachen zu behandeln und Empfehlungen an das für die Behandlung von Gnadensachen zuständige Mitglied der Landesregierung zu beschließen. Nach Artikel 39 Abs. 1 LV übt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Namen des Volkes das Begnadigungsrecht aus. Diese Befugnis kann übertragen werden. Weil das Begnadigungsrecht die Funktion hat, Härten des Gesetzes, etwaige Irrtümer der Urteilsfindung sowie Unbilligkeit bei nachträglich veränderten allgemeinen oder persönlichen Verhältnissen auszugleichen (BVerfGE 25, 325), ist seine Ausübung zur Tätigkeit der vollziehenden Gewalt zu rechnen. Sie unterliegt deshalb wie alle Exekutivtätigkeit der parlamentarischen Kontrolle (vgl. auch Troßmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, 1977, § 112 GO-BT, RN 8.4; Troßmann/Roll, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages - Ergänzungsband, 1981, § 108 GO-BT, RN 10).
Anders liegt der Fall, wenn eine Petentin oder ein Petent – was verschiedentlich auch geschehen ist – ihr oder sein Gnadengesuch unmittelbar an den Petitionsausschuss richtet. Da gemäß Artikel 39 LV die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident oder diejenige Ministerin oder derjenige Minister, auf die oder den die Begnadigungsbefugnis übertragen worden ist, zuständig ist, ist das Gnadengesuch an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Der Petitionsausschuss fasst zu Beginn einer Wahlperiode sogenannte Grundsatzbeschlüsse, in denen bestimmte Festlegungen u. a. zur Durchführung des Petitionsverfahrens, zur Vertraulichkeit der Beratungen und Sitzungsunterlagen sowie zur Durchführung der Sitzungen des Petitionsausschusses getroffen werden. Die Grundsatzbeschlüsse des Petitionsausschusses der 20. Wahlperiode sind auffindbar unter: https://www.landtag.ltsh.de/export/sites/ltsh/petitionen/doks-petitionen/grundsatzbeschluesse.pdf
In diesen Grundsatzbeschlüssen unterscheidet der Petitionsausschuss zwischen Sammelpetitionen, Massenpetitionen und Öffentlichen Petitionen. Sammelpetitionen sind danach Unterschriftenlisten zu einem Anliegen, bei denen eine Person als Initiatorin oder Initiator der Petition in Erscheinung tritt. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden in diesem Fall zahlenmäßig erfasst, wenn sie mit Namen, Adresse und Unterschrift aufgeführt sind und die ausdrücklich an den Landtag gerichtete Petition unterstützen. Massenpetitionen sind dagegen Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Petentinnen oder Petenten mit einem im Wesentlichen wortgleichen Anliegen an den Landtag wenden. Sie werden als eine Petition geführt und zahlenmäßig erfasst. Davon zu unterscheiden sind Mehrfachpetitionen, die zwar dasselbe Anliegen verfolgen, jedoch individuell abgefasst sind. Sie werden jeweils als Einzelpetition geführt. Schließlich handelt es sich bei den sogenannten öffentlichen Petitionen um Petitionen, die inhaltlich ein Anliegen von allgemeinem Interesse zum Gegenstand haben. Sie sind unter Verwendung des hierfür vorgesehenen elektronischen Formulars auf der Internetseite des Petitionsausschusses einzureichen und können auf der Internetseite von Personen, die die Petition unterstützen möchten, mitgezeichnet werden.
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Petitionen prüft die Präsidentin oder der Präsident des Landtags. Petitionen, die die Tätigkeit des Landtags, der Landesregierung, der Behörden des Landes und der Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, betreffen, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar an den Petitionsausschuss.
Schwierig ist die Prüfung oftmals dann, wenn die Petition Verwaltungstätigkeiten betrifft, die die Landesverwaltung im Bundesauftrag durchführt, oder wenn die Petition nicht eindeutig erkennen lässt, ob sie auf die Überprüfung einer in richterlicher Unabhängigkeit getroffenen Entscheidung oder einer Entscheidung, die im Bereich der Justizverwaltung ergangen ist, abzielt. In allen Fällen, in denen die Möglichkeit besteht, dass die Petition (auch) die Tätigkeit des Landtags, der Landesregierung oder der Landesverwaltung betrifft, also die genannten Voraussetzungen erfüllt und sie nicht offensichtlich gegen Strafgesetze verstößt, überweist die Präsidentin oder der Präsident die Petition dem Petitionsausschuss.
Absatz 1 Satz 2 betrifft Petitionen, die in den Aufgabenbereich der oder des Bürgerbeauftragten fallen. Gemäß § 1 Abs. 1 des Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes (BüPolBG vom 15. Januar 1992, GVOBl. Schl.-H. S. 42, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. September 2016, GVOBl. Schl.-H. S. 682) hat die oder der Bürgerbeauftragte die Aufgabe, in sozialen Angelegenheiten zu informieren, zu beraten und die Interessen Hilfesuchender gegenüber den zuständigen Behörden zu vertreten. Soziale Angelegenheiten in diesem Sinne sind insbesondere solche, die sich aus der Anwendung des Sozialgesetzbuches ergeben. Gemäß § 4 Abs. 4 BüPolBG kann die oder der Bürgerbeauftragte gegenüber Bundesbehörden und Behörden außerhalb des Landes Schleswig-Holstein vermittelnd tätig werden.
Dementsprechend übermittelt die Präsidentin oder der Präsident Petitionen in sozialen Angelegenheiten, auch soweit sie Bundesbehörden oder Behörden außerhalb Schleswig-Holsteins betreffen, mit dem ausdrücklich erklärten Einverständnis der Einsenderin oder des Einsenders an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten. Das Einverständnis der Petentin oder des Petenten muss deswegen eingeholt werden, weil diese oder dieser gemäß Artikel 17 GG das Recht hat, sich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Wenn die Petentin oder der Petent sich an die Volksvertretung gewandt hat, kann die Petition nur mit ihrem oder seinem Einverständnis an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten als eine zuständige Stelle im Sinne des Artikels 17 GG abgegeben werden. Wenn die Petentin oder der Petent ihr oder sein Einverständnis mit der Abgabe nicht erklärt, überweist die Präsidentin oder der Präsident die Petition an den Petitionsausschuss.
Petitionen, die dem Ausschuss – oder der oder dem Bürgerbeauftragten – nicht überwiesen werden, gibt die Präsidentin oder der Präsident entweder an die zuständigen Behörden ab oder an die Petentin oder den Petenten zurück. Hat sich die Petentin oder der Petent allein in der Zuständigkeit geirrt, gibt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die Petition in jedem Fall an den Bundestag oder das zuständige Landesparlament ab.
Wegen der großen Zahl der Petitionen an den Landtag ist es zweckmäßig, dass für jede Petition eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter, gegebenenfalls auch mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestellt werden. In diesem Zusammenhang ist für den Petitionsausschuss auf eine Besonderheit hinzuweisen. Gemäß § 19 Abs. 1 kann die oder der Vorsitzende für die Beratung im Ausschuss für jeden Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter bestellen. Insoweit ist beim Petitionsausschuss jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass gemäß Artikel 25 Abs. 2 Satz 2 LV die Berichterstatterinnen und Berichterstatter nur dann die dem Ausschuss zustehenden Rechte gemäß Artikel 25 Abs. 2 Satz 1 LV haben, wenn sie vom Ausschuss beauftragt worden sind. Aus diesem Grunde sollten die Berichterstatterinnen und Berichterstatter im Petitionsausschuss nicht nur von der oder dem Vorsitzenden bestellt, sondern (auch) vom Ausschuss beauftragt werden (in diesem Sinne auch Ziffer 8.2 und 8.3 der Grundsatzbeschlüsse). Die Berichterstatterin oder der Berichterstatter bereitet die Beschlussfassung des Petitionsausschusses vor, indem sie oder er den Sachverhalt aufklärt, gegebenenfalls mit den für die Angelegenheit zuständigen Behörden verhandelt und schließlich dem Petitionsausschuss die Sach- und Rechtslage vorträgt und zumeist einen Beschlussvorschlag vorlegt. Bei diesen den Beschluss des Petitionsausschusses vorbereitenden Aufgaben wird die Berichterstatterin oder der Berichterstatter von der Landtagsverwaltung unterstützt.
Zur Klärung der Sach- und Rechtslage stehen dem Petitionsausschuss das in Artikel 25 Abs. 2 LV niedergelegte umfassende Informationsrecht und das Recht auf Amtshilfe zur Verfügung. Die gleichen Rechte haben auch – wie bereits ausgeführt – vom Ausschuss beauftragte Mitglieder.
Der Petitionsausschuss hat – wie jeder andere Ausschuss des Landtags auch – das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen (Artikel 27 Abs. 1 LV).
Der Petitionsausschuss kann die Stellungnahme anderer Ausschüsse einholen (Absatz 3). Der Petitionsausschuss kann Petitionen in Gesetzgebungsangelegenheiten dem zuständigen Fachausschuss zuleiten, damit dieser sie bei seiner Arbeit berücksichtigen kann (Absatz 4).
Am Ende einer Wahlperiode oder bei Auflösung des Parlaments noch nicht erledigte Petitionen unterliegen nicht dem Diskontinuitätsgrundsatz des § 77 Satz 1, weil sie an das Parlament als Staatsorgan und nicht an das Parlament in seiner konkret-personellen Zusammensetzung gerichtet sind. § 77 Satz 2 trägt dem Rechnung. Danach gilt: Unerledigte Petitionen werden in der nächsten Wahlperiode weiterberaten.
Die Petentin oder der Petent hat ein subjektiv öffentliches Recht auf Erledigung ihrer oder seiner nach Form und Inhalt zulässigen Eingabe an den Landtag. Artikel 17 GG verpflichtet die Stelle, bei der die Bitte oder Beschwerde einzureichen ist, nicht nur zur Entgegennahme, sondern auch zur sachlichen Prüfung der Petition. Die angegangene Stelle muss jede ordnungsgemäße Petition schriftlich beantworten. Diese Antwort darf sich nicht auf eine bloße Empfangsbestätigung beschränken, vielmehr muss sich aus der Antwort zumindest die Kenntnisnahme von dem Inhalt der Petition und die Art ihrer Erledigung ergeben. Der auf eine zulässige Petition ergehende Bescheid braucht jedoch keine besondere Begründung zu enthalten, soweit nicht ein besonderes Gesetz eine Begründungspflicht festlegt. Es genügt im Rahmen des Artikels 17 GG ein sachbezogener Bescheid, aus dem ersichtlich ist, wie die angegangene Stelle die Petition behandelt hat (vgl. BVerfGE 2, 225, 230; BVerfG, NJW 1992, 3033; Rühl, Der Umfang der Begründungspflicht von Petitionsbescheiden, DVBl. 1993, 14 ff.; Platthoff, aaO., Art. 25 RN 36). Die Petentin oder der Petent kann ihr oder sein subjektiv-öffentliches Recht auf Erledigung der Petition notfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mittels einer allgemeinen Leistungsklage durchsetzen. Die Klage bedarf keines Vorverfahrens.
Gemäß Artikel 25 Abs. 3 Satz 1 LV behandelt der Petitionsausschuss Petitionen grundsätzlich in nichtöffentlicher Sitzung. Der Ausschuss kann aber gem. Artikel 25 Abs. 3 Satz 2 LV beschließen, eine Petition öffentlich zu behandeln, soweit überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen Einzelner nicht entgegenstehen und die Petentin oder der Petent zustimmt.
Es steht insoweit also im Ermessen des Petitionsausschusses, Petitionen im Einzelfall mit Zustimmung der Petentin oder des Petenten auch in öffentlicher Sitzung zu behandeln. Der Ausschuss kann dabei Petentinnen oder Petenten persönlich anhören und ihnen Gelegenheit geben, ihr Anliegen im Rahmen einer Sitzung vorzutragen. In seinen Grundsatzbeschlüssen für die 20. Wahlperiode hat der Petitionsausschuss festgelegt, dass er bei öffentlichen Petitionen, Sammel- oder Massenpetitionen, die innerhalb einer Frist von 6 Wochen von mindestens 2.000 Personen unterstützt werden, in der Regel eine öffentliche Anhörung der Hauptpetentin oder des Hauptpetenten beschließen wird. Davon unberührt bleibt das Recht des Petitionsausschusses, mit einfacher Mehrheit auch in anderen Fällen eine öffentliche Anhörung durchzuführen oder Petentinnen oder Petenten im Rahmen einer im Übrigen nichtöffentlichen Sitzung anzuhören (vgl. Ziffer 12.5 der Grundsatzbeschlüsse).
Nichtöffentlichkeit der Sitzung bedeutet dagegen, dass Zuhörerinnen, Zuhörer und Presse ausgeschlossen sind. Zutritt haben neben den Ausschussmitgliedern alle Abgeordneten (Artikel 17 Abs. 2 LV) sowie die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten (Artikel 27 Abs. 2 LV). Das Teilnahmerecht dieser Personen kann nach geltendem Verfassungsrecht weder eingeschränkt noch ausgeschlossen werden. Darüber hinaus können von der oder dem Ausschussvorsitzenden weitere Personen im Einzelfall zugelassen werden. Das ergibt sich aus der Regelung des § 49 Abs. 2, der über § 21 Anwendung findet. Auf die Erläuterungen zu § 49 wird verwiesen.
Zusätzlich können Ausschüsse gemäß § 17 Abs. 2 beschließen, dass Teile ihrer nichtöffentlichen Beratung oder bestimmte Mitteilungen in nichtöffentlicher Sitzung als vertraulich gelten. Der Petitionsausschuss hat regelmäßig für seine nicht öffentlichen Beratungen Vertraulichkeit beschlossen, so auch in seinen Grundsatzbeschlüssen für die 20. Wahlperiode (Ziffer 11).
Gemäß § 17 Abs. 3 bleiben die Regelungen der Geheimschutzordnung unberührt. Nach § 13 Abs. 1 der Geheimschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtags vom 23. Mai 1991 (GehSchO) sind, soweit es der Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen privaten Geheimnissen oder der Schutz von Umständen des persönlichen Lebensbereichs erfordern, die Akten, sonstige Unterlagen und die Beratungen der Ausschüsse geheimzuhalten. Dies gilt insbesondere für Steuerakten und Petitionen. Die Einsicht in solche Akten oder Unterlagen ist auf die Mitglieder des zuständigen Ausschusses beschränkt. Gleiches gilt für die Einsicht in die Niederschriften der Ausschussberatungen über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten in diesem Sinne (§ 13 Abs. 2 GehSchO). Eine Ausnahme gilt zudem für bestimmte von den Fraktionen benannte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (§ 13 Abs. 3 GehSchO).
Der Petitionsausschuss hat daher die Herausgabe von Akten an ordentliche Gerichte verweigert. Er hat nur den Mitgliedern des Petitionsausschusses Akteneinsicht gewährt.
Soweit die Akteneinsicht durch Petentinnen und Petenten betroffen, sind die Auskunftsregelungen aus § 7 der Datenschutzordnung des Landtages und Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, DSGVO) zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ist die DSGVO auf die Datenverarbeitung durch Petitionsausschüsse deutscher Landesparlamente anzuwenden (Urteil vom 9. Juli 2020, Az.: C‑272/19).