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§ 39

Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag

Unterrichtungen der Landesregierung nach Artikel 28 Landesverfassung leitet die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich den Fraktionen zu und übermittelt sie gleichzeitig den zuständigen Ausschüssen.

Kommentar

Nach Artikel 28 Abs. 1 LV ist die Landesregierung verpflichtet, den Landtag über die Vorbereitung von Gesetzen und Staatsverträgen, über Grundsatzfragen der Landesplanung, der Standortplanung und der Durchführung von Großvorhaben, die Vorbereitung von Verwaltungsabkommen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die Mitwirkung im Bundesrat sowie über die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern und anderen Staaten, zwischenstaatlichen Einrichtungen, insbesondere der Europäischen Union, und deren Organen frühzeitig und vollständig zu unterrichten. Soweit es um die Erläuterung der in diesem Zusammenhang auftretenden Grundsatzfragen geht, wird auf die Kommentierung von Hahn-Lorber, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, verwiesen.

Mit der Übersendung der Unterrichtungen erfüllt die Landesregierung ihre Informationspflicht gegenüber dem Landtag. § 39 knüpft daran an, dass die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident als Organ des Landtags diesen gegenüber anderen Verfassungsorganen vertritt sowie dessen Geschäfte führt (Artikel 20 Absatz 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1) und deshalb grundsätzlich die zur Entgegennahme und Weiterleitung der Unterrichtungen zuständige Stelle ist.

Bei der Unterrichtung handelt es sich nicht um „Vorlagen“ im Sinne von § 23 Abs. 1 (Gesetzentwürfe und Anträge der Landesregierung). Unterrichtungen bedürfen per se keiner Beratung und Beschlussfassung durch den Landtag. Sie werden deshalb nicht nach § 23 Abs. 1 als Drucksache verteilt. Wegen ihrer herausgehobenen verfassungsrechtlichen Bedeutung im Verhältnis zwischen Landtag und Landesregierung werden sie auch nicht in den Kreis der Denkschriften und sonstigen Eingänge einbezogen, die nach § 23 Abs. 3 von der Landtagspräsidentin oder vom Landtagspräsidenten als Umdrucke einem Ausschuss zuzuleiten sind. § 39 ist insoweit lex specialis. Die Zuleitung der Unterrichtungen an die Fraktionen und den jeweils für den Gegenstand der Unterrichtung zuständigen Ausschuss versetzt die Fraktionen in die Lage, gegebenenfalls auf der Grundlage der Information parlamentarische Initiativen zu ergreifen, und ermöglicht es den Ausschüssen, den Gegenstand der Unterrichtung im Rahmen ihres Selbstbefassungsrechts zu behandeln (Artikel 23 Abs. 2 LV i. V. m. § 14 Abs. 1 Satz 2).

Fraglich ist, ob die Beschränkung des Adressatenkreises der Unterrichtung auf die Fraktionen und die jeweils zuständigen Ausschüsse mit Artikel 28 Abs. 1 LV vereinbar ist, der den Anspruch des Landtags in seiner Gesamtheit auf Unterrichtung durch die Landesregierung begründet. Eine ausschließlich am Wortlaut des § 39 ausgerichtete Handhabung der Zuleitung, die etwa fraktionslosen Abgeordneten die Unterrichtungen vorenthielte, wäre verfassungsrechtlich unzulässig. In der Praxis des Landtages werden Unterrichtungen seit Ende der 18. Wahlperiode allerdings ohnehin grundsätzlich auch elektronisch veröffentlicht und sind über das Landtagsinformationssystem LIS-SH abrufbar, so dass eine direkte Kenntnisnahme aller Abgeordneter ohne Weiteres möglich ist. Nach einer Absprache im Ältestenrat vom Juli 2016 werden Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, Entwürfe für Verwaltungsabkommen und Bundesratsinitiativen im Internetangebot des Landtags veröffentlicht, sofern die Landesregierung einer Veröffentlichung nicht ausdrücklich widerspricht. Für die Zusammenarbeit mit dem Bund und den Ländern teilt die Landesregierung jeweils im Einzelfall mit, ob eine Veröffentlichung erfolgen kann.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 5. Januar 2023

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