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(1) Kleine Anfragen der Abgeordneten an die Landesregierung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Kleinen Anfragen unverzüglich der Landesregierung mit der Aufforderung, sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu beantworten.
(3) Wird die Kleine Anfrage nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet, so hat sie die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der Fragestellerin oder des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Landtages zu setzen. Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann bei der Behandlung der Anfrage zusätzlich Fragen stellen.
(4) Die Kleinen Anfragen und die Antworten werden an die Abgeordneten verteilt.
Die sachliche Abgrenzung zur Großen Anfrage ist im Wesentlichen darin zu finden, dass der Zweck der Kleinen Anfrage sich in dem Auskunftsbegehren erschöpft, während die Ziele der Großen Anfrage weiter gesteckt sind, nämlich die Große Anfrage zum Ausgangspunkt einer parlamentarischen Aussprache über ein politisches Thema zu machen.
Eine thematische Abgrenzung zur Frage in der Fragestunde ist kaum möglich. Wie die Fragestunde (§ 37 Abs. 2) dient auch das Instrument der Kleinen Anfrage der Beantwortung von Einzelfragen aus dem Bereich der Landespolitik sowie Einzelfragen aus dem Bereich der Verwaltung, soweit die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. Im Gegensatz zur Frage in der Fragestunde führt die Kleine Anfrage jedoch nicht zum unmittelbaren öffentlichen Dialog zwischen Fragestellenden und Regierung im Landtag.
Das Recht, Kleine Anfragen zu stellen, steht allen Abgeordneten zu. Nicht ausgeschlossen ist, dass mehrere Abgeordnete gemeinsam eine Kleine Anfrage stellen. Die Frage wird an die Landesregierung gerichtet, nicht an einzelne Ressortministerinnen oder -minister. Die Anfragen, die im Übrigen den Erfordernissen des § 35 genügen müssen, sind der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich einzureichen (Absatz 1), müssen also rechtsgültig unterschrieben sein. Es ist Sache der Landesregierung zu entscheiden, welches ihrer Mitglieder antwortet.
Die Präsidentin oder der Präsident prüft die Zulässigkeit der Frage und bedient sich dabei in der Praxis der Landtagsverwaltung. Wenn eine Kleine Anfrage wegen eines Verstoßes gegen die Anforderungen des § 35 für unzulässig gehalten wird, versucht die Präsidentin oder der Präsident für gewöhnlich, in Absprache mit den Fragestellenden Formulierungen zu finden, die den geschäftsordnungsmäßigen Anforderungen genügen. Gelingt dies nicht, wird die Frage den Fragestellenden zurückgegeben. Auf der Grundlage einer Verabredung im Ältestenrat hat sich die Praxis herausgebildet, Kleine Anfragen zu Gegenständen der Haushaltsberatungen zwischen der ersten und der zweiten Lesung des Haushalts unter Hinweis auf die Möglichkeit zurückzugeben, die Frage im Rahmen der Einzelberatungen in den Fachausschüssen zu stellen und beantwortet zu erhalten. Dieses Verfahren wirft verfassungsrechtliche Fragen auf, ist aber jedenfalls dann unbedenklich, wenn der Rückgabe durch die Präsidentin oder den Präsidenten die Bedeutung einer die Fragestellenden nicht bindenden Empfehlung zukommt.
Hat die Präsidentin oder der Präsident gegen die Frage keine Bedenken, übermittelt sie oder er diese unverzüglich der Landesregierung. Aus Absatz 2 folgt, dass die Antwort in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach der Übermittlung der Frage durch die Präsidentin oder den Präsidenten vorliegen soll; mit den Fragestellenden kann jedoch auch ein späterer Zeitpunkt vereinbart werden. Da die Landesregierung von Verfassungs wegen nur zu einer „unverzüglichen“ Beantwortung parlamentarischer Anfragen verpflichtet ist (Artikel 23 Abs. 1 Satz 1 LV) und es sich bei der Zweiwochenfrist lediglich um eine Regelung der Geschäftsordnung handelt, die die Landesregierung nicht bindet, begeht sie nicht bereits deshalb einen Rechtsverstoß, weil sie eine Kleine Anfrage nicht innerhalb der genannten Frist beantwortet hat. An eine Verletzung der Zweiwochenfrist ist als einzige Rechtsfolge das Recht der Fragestellenden geknüpft, das Verlangen nach Absatz 3 Satz 1 zu stellen. Absatz 3 eröffnet die Möglichkeit, eine Kleine Anfrage, die von der Regierung nicht fristgemäß beantwortet wird, im Landtag zu stellen. In diesem Falle können die Fragestellenden – nicht jedoch andere Abgeordnete – verlangen, dass die Präsidentin oder der Präsident die Frage auf die Tagesordnung der nächsten Landtagstagung setzt. Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Verlangen zu folgen. Im Plenum kann das Mitglied des Landtags, das die Frage gestellt hat, zusätzliche Fragen stellen (Absatz 3 Satz 2). Die Beschränkung auf Zusatzfragen durch die Fragestellenden verbietet es, Fragen weiterer Abgeordneter, eine allgemeine Aussprache oder Anträge zur Sache zuzulassen. Absatz 3 bietet demnach keine Möglichkeit, das Verfahren der Fragestunde oder der Behandlung einer Großen Anfrage anzuwenden.
In Ergänzung zu § 23 Abs. 1, wonach die Anfragen von Abgeordneten als Drucksachen verteilt werden, schreibt Absatz 4 die Verteilung auch für die Antworten der Landesregierung vor. In der Praxis werden die Anfrage und deren Beantwortung in einer gemeinsamen Drucksache zusammengefasst.