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(1) Der Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen auszusprechen, muss schriftlich und als selbständiger Antrag eingebracht werden und bedarf der Unterschrift von mindestens achtzehn Abgeordneten oder einer Fraktion. Er muß den Vorschlag enthalten, eine namentlich benannte Nachfolgerin oder einen namentlich benannten Nachfolger zu wählen.
(2) Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 34 knüpft an Artikel 42 LV an, der bestimmt, dass der Landtag der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen nur dadurch aussprechen kann, dass er mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt (konstruktives Misstrauensvotum). Ob schlichte Missbilligungsanträge gegen die Amtsführung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten oder einzelner Ministerinnen oder Minister zulässig sind, ist nicht ausdrücklich geregelt. Für die Zulässigkeit von Missbilligungsanträgen, die sich nicht nach § 34 richten, spricht, dass es sich um rechtlich unverbindliche Entschließungen ohne unmittelbare Folgen für den Bestand der Landesregierung handelt (vgl. Hübner in: v. Mutius/Wuttke/Hübner, Kommentar zur Landesverfassung, 1995, Art. 35 RN 6; zum Meinungsstreit vgl. Schulz in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 42 RN 17 f.). In der Praxis des Landtages sind Missbilligungsanträge debattiert worden, ohne dass deren inhaltliche Zulässigkeit in Frage gestellt worden wäre (vgl. bspw. Drs. 18/2203, 18/5346).
Die einzige inhaltliche Voraussetzung für die Zulässigkeit des Misstrauensantrags ist die namentliche Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für das Amt der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten. Eine ausdrückliche Misstrauenserklärung ist nach dem Wortlaut des Artikels 42 LV und nach § 34 nicht erforderlich, jedoch auch nicht ausgeschlossen. Die bisherigen Misstrauensanträge in der Geschichte des Schleswig-Holsteinischen Landtags (Landtagsvorlage Nr. 3 vom 2. August 1950 und Nr. 4 vom 5. September 1950) hatten deshalb lediglich den Wahlvorschlag zum Inhalt. In dem Misstrauensantrag im Deutschen Bundestag vom 24. April 1972 (BT-Drs. VI/3380) wurde dagegen dem damaligen Bundeskanzler ausdrücklich das Misstrauen ausgesprochen, obwohl dies nach Artikel 67 GG ebenso wenig erforderlich ist wie nach Artikel 42 LV.
Der Antrag nach § 34 ist ein selbständiger Antrag; er darf also nicht als Antrag zu einem Beratungsgegenstand eingebracht werden. Er bedarf nach Satz 1 der Schriftform und der Unterschrift einer Mindestzahl von Abgeordneten (mindestens achtzehn Abgeordnete oder eine Fraktion).
3.1 Über den Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Misstrauen auszusprechen, ist eine Aussprache zulässig, die sich auf die Regierungspolitik insgesamt erstrecken kann, nicht aber auf die Person der vorgeschlagenen Bewerberin oder des vorgeschlagenen Bewerbers beziehen darf (Schulz, aaO., Art. 42 RN 11).
3.2 Die Abstimmung über den Antrag erfolgt durch den Wahlakt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Antrag die ausdrückliche Bekundung des Misstrauens verlangt. Der Ausspruch des Misstrauens und die Wahl einer bestimmten Nachfolgerin oder eines bestimmten Nachfolgers der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten stellen rechtlich eine Einheit dar (vgl. Hübner, aaO., Art. 35 RN 5; Schulz, aaO., Art. 42 RN 4).
Während § 97 Abs. 2 GO-BT ausdrücklich vorsieht, dass die Nachfolgerin oder der Nachfolger der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers in einem Wahlgang mit verdeckten Stimmzetteln zu wählen ist, fehlt in § 34 eine entsprechende Vorschrift. Es kann demnach fraglich sein, ob über den Antrag nach § 34 entsprechend der Vorschrift über Wahlen (§ 63 Abs. 3) geheim abzustimmen ist, oder ob die Stimmabgabe offen erfolgen muss. Barschel/Gebel vertraten – gestützt auf eine ältere Fassung der Geschäftsordnung – die Auffassung, die Vorschrift über die geheime Abstimmung bei Wahlen sei bei der Abstimmung über einen Misstrauensantrag nicht anzuwenden (Kommentar zur Landessatzung Schleswig-Holstein, 1976, S. 192 f.). Bei der Änderung der Geschäftsordnung vom 17. Dezember 1956 (GVOBl. 1957, S. 1), wurde allerdings eine Regelung in § 31 GO-LT a. F. abgelehnt, nach der über einen Misstrauensantrag in namentlicher, d. h. offener, Abstimmung zu beschließen gewesen wäre. Dies erfolgte in der ausdrücklichen Absicht, die Vorschriften über die Wahlen auch im Falle des Misstrauensvotums anzuwenden (vgl. PlenProt 3/54 vom 17. Dezember 1956, S. 2269 ff.). Die Abstimmung über den Misstrauensantrag hat demnach § 63 Abs. 3 Satz 1 und 2 folgend geheim durch Abgabe von Stimmzetteln stattzufinden. Nur ausnahmsweise kann auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag offen abgestimmt werden, es sei denn, achtzehn Abgeordnete oder eine Fraktion widersprechen (§ 63 Abs. 3 Satz 3).
3.3 Über den Misstrauensantrag wird in einem Wahlgang abgestimmt. Die vorgeschlagene Bewerberin oder der vorgeschlagene Bewerber ist gewählt, wenn der Antrag die Zustimmung der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Landtags erhält (Artikel 42 LV).