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§ 30

Schlußabstimmung

Am Schluß der letzten Lesung wird über die Vorlage im ganzen abgestimmt (Schlußabstimmung). Sind während der Einzelberatung Änderungen beschlossen worden, so ist die Schlußabstimmung auszusetzen, bis die Präsidentin oder der Präsident mit den Schriftführerinnen oder Schriftführern die in der Einzelberatung gefaßten Beschlüsse zusammengestellt hat.

Kommentar

1. Begriff

Die Schlussabstimmung ist von der Einzelabstimmung, in der über Teile der Vorlage und gegebenenfalls hierzu eingebrachte Änderungsanträge Beschluss gefasst wird (s. § 27 Abs. 2 Satz 1), zu unterscheiden. Schlussabstimmung bedeutet Abstimmung über die Vorlage im Ganzen in der Fassung, die sie nach eventuellen Änderungen bei den Einzelabstimmungen erhalten hat, einschließlich ihrer Anlagen; d. h. in der Schlussabstimmung darf über Teile der Vorlage nicht gesondert entschieden werden.

Unter Vorlage im Sinne des Satzes 1 sind nicht nur Gesetzentwürfe und Anträge der Landesregierung (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1), sondern sämtliche selbstständigen Anträge und Gesetzesinitiativen sowie Beschlussempfehlungen der Ausschüsse zu verstehen.

Satz 1 nimmt keine Rücksicht darauf, ob etwa in einem Gesetzentwurf verschiedene nicht im Zusammenhang stehende Materien miteinander verbunden sind (zum Beispiel in sog. Artikelgesetzen oder häufig in verfassungsändernden Gesetzen). Soll über solche Teile getrennt abgestimmt werden, weil etwa Abgeordnete nur einzelnen Vorschriften ihre Zustimmung geben wollen, bedarf es eines Antrages auf Aufteilung des Gesetzentwurfs in mehrere Entwürfe, über die bei Annahme des Antrages jeweils eine Schlussabstimmung durchzuführen wäre (vgl. Troßmann, Parlamentsrecht des Deutschen Bundestages, 1977, § 88 RN 4.2). Ein solcher Antrag muss vor Eintritt in die Abstimmung gestellt werden.

Im Gesetzgebungsverfahren bildet die Schlussabstimmung den Verfahrensteil, in dem der Landtag über die Annahme oder die Ablehnung des Gesetzentwurfs abschließend entscheidet. Die zustimmende Entscheidung stellt den nach Artikel 44 Abs. 2 LV erforderlichen formellen Gesetzesbeschluss dar. Erst mit ihm ist das Gesetzesinitiativrecht voll zum Zuge gekommen (BVerfGE 1, 154). Bei der Verabschiedung verfassungsändernder Gesetze muss daher in der Schlussabstimmung das nach Artikel 47 Abs. 2 LV erforderliche Zustimmungsquorum erreicht werden. Auf die Schlussabstimmung über einen Gesetzentwurf kann nicht in Hinblick darauf, dass gegebenenfalls in zweiter Lesung über jede Vorschrift des Entwurfs einzeln abgestimmt worden ist, durch Abweichung von der Geschäftsordnung verzichtet werden.

Für die Schlussabstimmung gelten im Übrigen die Vorschriften über die Abstimmung in Abschnitt XII (vgl. Erl. zu §§ 59 ff.).

2. Zeitpunkt der Schlussabstimmung

Die Schlussabstimmung findet am Schluss der letzten Lesung statt (Satz 1). Bei Gesetzentwürfen, Haushaltsvorlagen und über den Bereich des Landes hinausgehenden Vereinbarungen ist sie daher grundsätzlich am Ende der zweiten oder ausnahmsweise – wenn der Landtag vor Beginn der Schlussabstimmung entsprechend beschließt – am Ende der dritten Lesung vorzunehmen (§ 24 Abs. 1). Über sonstige Vorlagen und Anträge sowie ausnahmsweise auch über Nachtragshaushaltsvorlagen (vgl. § 29) kann die Schlussabstimmung am Ende der ersten Lesung stattfinden (§ 24 Abs. 2).

In der Regel findet die Schlussabstimmung unmittelbar im Anschluss an die Einzelabstimmung in zweiter Lesung statt. Satz 2 sieht jedoch für den Fall, dass in der Einzelabstimmung Änderungen beschlossen worden sind, eine Aussetzung der Schlussabstimmung vor, bis die in der Einzelberatung gefassten Beschlüsse zusammengestellt sind; eines besonderen Geschäftsordnungsantrages bedarf es insoweit nicht. Ungeachtet dessen kann die Aussetzung der Schlussabstimmung beantragt werden.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 29. Dezember 2022

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