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(1) Über Nachtragshaushaltsvorlagen kann nach einmaliger Beratung beschlossen werden.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident überweist Nachtragshaushaltsvorlagen in der Regel unmittelbar an den Finanzausschuß. Dieser ist verpflichtet, darüber innerhalb von drei Wochen nach der Überweisung zu beraten.
(3) Liegt der Bericht des Ausschusses vor, so ist er ohne Berücksichtigung der in § 51 Abs. 1 gesetzten Fristen auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Landtages zu setzen. Hat der Ausschuß seine Beratungen nicht innerhalb der in Absatz 2 Satz 2 gesetzten Frist abgeschlossen, ist die Vorlage ohne Ausschußbericht auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Landtages zu setzen.
§ 29 regelt das Verfahren für eine beschleunigte Behandlung von Vorlagen der Landesregierung zur Ergänzung des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans (§ 33 LHO). Die Vorschrift ist in Verbindung mit § 26 Abs. 2 in die Geschäftsordnung eingefügt worden. Sie eröffnet die Möglichkeit, in eilbedürftigen Fällen anstelle der Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen durch die Landesministerin oder den Landesminister für Finanzen einen Beschluss des Haushaltsgesetzgebers über einen Nachtragshaushalt herbeizuführen. Eine Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungen nach Art. 60 Abs. 1 LV kommt erst dann in Betracht, wenn eine Mehrausgabe so eilbedürftig ist, dass die Einbringung einer Nachtragshausvorlage bei vernünftiger Beurteilung der Lage nicht vertretbar ist (Ewer, in: Becker/Brüning/Ewer/Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 2021, Art. 60 RN 12).
Nachtragshaushaltsvorlagen können in Abweichung von dem Grundsatz des § 24 Abs. 1, wonach Haushaltsvorlagen grundsätzlich in zwei Lesungen zu beraten sind, in nur einer Lesung beraten und beschlossen werden. Im beschleunigten Verfahren überweist die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die Vorlage direkt an den Finanzausschuss, der zur Beratung innerhalb von drei Wochen nach der Überweisung verpflichtet ist (Absatz 2). Die Fachausschüsse können vom Finanzausschuss mitbeteiligt werden; zudem kommt eine Befassung der Fachausschüsse mit einer Nachtragshaushaltsvorlage im Wege der Selbstbefassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 in Betracht. Ihre Beteiligung darf aber nicht zu einer Verzögerung über die Dreiwochenfrist hinaus führen (vgl. Bericht des Vorsitzenden des Rechtsausschusses, PlenProt 8/57 vom 7. März 1978, S. 3834).
Hat der Finanzausschuss seine Beratungen fristgerecht abgeschlossen, so kann die abschließende Beratung im Landtag sofort nach Vorliegen des Ausschussberichts durchgeführt werden. Der Bericht des Ausschusses ist ohne Rücksicht auf die Fristen nach § 51 Abs. 1 auf die Tagesordnung zu setzen (Absatz 3 Satz 1). Vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der Regelung ist der Begriff der „nächsten Tagung“ dabei im Sinne der „nächstmöglichen Tagung“ zu interpretieren (vgl. auch Ritzel/Bücker/Schreiner, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, Kommentar zur Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, § 95 GO-BT, Erl. IV.2). Die Regelungen für die rechtzeitige Verteilung von Ausschussberichten nach § 23 Abs. 1 gelten nicht für die Verteilung des Berichts des Finanzausschusses nach Absatz 3 Satz 1 (siehe § 23 Abs. 2). Allerdings hat die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident ihn entsprechend dem allgemeinen Grundsatz in § 23 Abs. 1 unverzüglich als Drucksache zu verteilen.
Ist die Ausschussberatung noch nicht abgeschlossen, die dem Finanzausschuss gesetzte Dreiwochenfrist gleichwohl verstrichen, ist die Präsidentin oder der Präsident verpflichtet, die Vorlage auch ohne Vorliegen des Ausschussberichts auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Landtags zu setzen (Absatz 3 Satz 2).
Aus dem Wortlaut des Absatzes 3 Satz 2 und aus dem Recht des Landtags, über seine Tagesordnung selbst zu befinden, ergibt sich allerdings, dass zwar die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident zur Aufnahme des Gegenstandes in die vorläufige Tagesordnung, nicht aber der Landtag zur Behandlung in der vorgesehenen Tagung verpflichtet ist.
Auf die abschließende Beratung einer Nachtragshaushaltsvorlage sind die Vorschriften über die zweite Lesung von Gesetzentwürfen entsprechend anzuwenden. Ist die Vorlage – wie in Absatz 2 vorgesehen – durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten unmittelbar an den Finanzausschuss zur Beratung überwiesen worden und hatte demnach der Landtag keine Gelegenheit, in einer ersten Lesung eine Grundsatzberatung durchzuführen, ist – wenn es gewünscht wird – die Einzelberatung mit einer Grundsatzberatung zu verbinden. In der Praxis des Landtages spielt diese Unterscheidung allerdings keine Rolle.