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(1) Über jede Ausschußsitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muß enthalten:
(2) Die ständige Protokollführung in den Ausschüssen ist Aufgabe der Landtagsstenographinnen und Landtagsstenographen.
Absatz 1 gibt den Mindestinhalt der Ausschussprotokolle wieder. Buchstabe d) schließt nicht aus, dass einzelne wichtige Teile der Beratung ausnahmsweise im Wortlaut wiedergegeben werden. In der Praxis der Ausschüsse geschieht dies in der Regel, aber auch nur dann, wenn es von Teilen des Ausschusses ausdrücklich verlangt wird. Dabei gebietet es die Fairness gegenüber den Rednerinnen und Rednern, entsprechenden Bedarf bereits im Vorfeld einer Sitzung anzumelden. Sollte im Einzelfall streitig sein, ob ein Wortprotokoll gefertigt werden soll, wäre über diese Frage vom Ausschuss mit Mehrheit zu entscheiden (§ 60 Abs. 1).
Besonderheiten gelten für Untersuchungsausschüsse, deren Verfahren sich nach dem Untersuchungsausschussgesetz richtet. Dort sind Beweiserhebungen immer wörtlich zu protokollieren (§ 22 Abs. 2 Satz 1 UAG).
Die Landtagsstenographinnen und Landtagsstenographen übernehmen nicht nur nach Absatz 2 die ständige Protokollführung in den Ausschüssen, sondern üben regelmäßig auch die Geschäftsführung der Ausschüsse aus.
Abweichend wird im Petitionsausschuss verfahren: Geschäftsführerin oder Geschäftsführer des Petitionsausschusses ist wegen der besonderen Aufgabenstellung dieses Ausschusses eine Beamtin oder ein Beamter mit Erfahrung in Verwaltungsfragen. Diese oder dieser oder eine beauftragte Sachbearbeiterin oder ein beauftragter Sachbearbeiter nimmt zugleich auch die Protokollführung für diesen Ausschuss wahr.