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§ 19

Berichterstattung und Ausschußberichte

(1) Für die Beratung im Ausschuß kann die oder der Vorsitzende für jeden Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestellen.

(2) Das Ergebnis der Beratung ist dem Landtag schriftlich zu unterbreiten.

(3) Für die Beratung im Landtag bestellt der Ausschuß eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter.

(4) Bei Beteiligung mehrerer Ausschüsse gelten die Absätze 2 und 3 nur für den federführenden Ausschuß. Der Bericht des federführenden Ausschusses muß die Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse enthalten.

Kommentar

1. Berichterstattung im Ausschuss (Absatz 1)

Absatz 1 hat praktische Bedeutung nur für das Verfahren des Petitionsausschusses erlangt. Für die Bearbeitung jeder Petition wird ein oder werden ausnahmsweise auch mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestellt. Wegen der Regelung des Artikels 25 Abs. 2 Satz 2 LV, nach der die Verpflichtung nach Artikel 25 Abs. 2 Satz 1 LV auch gegenüber vom Ausschuss beauftragten Mitgliedern besteht, werden die Berichterstatterinnen und Berichterstatter jedoch nicht von der oder dem Vorsitzenden, sondern vom Ausschuss bestellt.

In den übrigen ständigen Ausschüssen ist die Bestellung von Berichterstatterinnen und Berichterstattern nicht üblich. Allerdings kann Absatz 1 als Rechtsgrundlage für die in der Geschäftsordnung nicht vorgesehene, gelegentlich von einigen Ausschüssen aber praktizierte Einsetzung von Arbeitsgruppen (zum Beispiel AG „Haushaltsprüfung“ des Finanzausschusses) angesehen werden (so Sträter, Arbeitsgruppen des Innenausschusses des Deutschen Bundestages – Ein Beitrag zur parlamentarischen Praxis, in: ZParl 77, S. 27, 29).

2. Schriftlicher Bericht (Absatz 2 und 4)

Das Ergebnis der Beratung ist dem Landtag gem. Absatz 2 schriftlich zu unterbreiten. Dies geschieht in einem schriftlichen Bericht, der das Verfahren und die Beratungen der beteiligten Ausschüsse möglichst knapp zusammenfasst. Mindestens muss der Bericht aber gem. Absatz 2 die Empfehlung des (federführenden) Ausschusses wiedergeben. In der Praxis des Landtages sind diese Berichte entsprechend mit „Bericht und Beschlussempfehlung“ überschrieben.

Der Bericht eines federführenden Ausschusses muss gem. Absatz 4 Satz 2 die Stellungnahmen der beteiligten Ausschüsse enthalten. Welchem Ausschuss die Federführung zukommt, bestimmt der Landtag im Rahmen der Ausschussüberweisung nach § 26 Abs. 4.

3. Berichterstattung im Landtag (Absatz 3)

Im Gegensatz zu der in der Geschäftsordnung in Absatz 3 vorgesehenen Regelung hat sich in der Praxis des Landtages die ständige Übung herausgebildet, dass die Ausschüsse für die Beratung im Landtag keine Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestellen. Vielmehr erfolgt die Berichterstattung jeweils durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des federführenden Ausschusses (vgl. Absatz 4) oder bei deren Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 29. Dezember 2022

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