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(1) In außergewöhnlichen Fällen, in denen ein Zusammentreffen des Ausschusses an einem Sitzungsort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist, können öffentliche Ausschusssitzungen bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen im Wege einer Telefonkonferenz oder Videokonferenz durchgeführt werden, wenn kein Mitglied des Ausschusses dem widerspricht. Die Ausschusssitzungen können auch so durchgeführt werden, dass einzelne Mitglieder des Ausschusses oder weitere Personen per Telefon- oder Videokonferenztechnik zugeschaltet werden.
(2) Telefonkonferenzen dienen ausschließlich der Übermittlung von und dem Austausch über Informationen, die den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Ausschusses betreffen. Videokonferenzen können auch für die Beratung von Vorlagen und die Anhörung von Sachverständigen durchgeführt werden. Beschlussfassungen sind im Rahmen von Videokonferenzen zulässig, wenn sie nicht einen Beschluss des Landtages ersetzen; die Abgeordneten geben ihre Stimmen nach Aufruf ihrer Namen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ab. Die Tagesordnung gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied des Ausschusses der Durchführung der Sitzung als Konferenz widersprochen hat.
(3) Bei der Durchführung von Telefon- oder Videokonferenzen genügt es, wenn der Öffentlichkeit der Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.
§ 17b wurde vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 in die Geschäftsordnung aufgenommen (vgl. GVOBl. 2020, S. 780). Mit Beschluss vom 26. Januar 2022 wurden zudem Beschlussfassungen in den Sitzungen der Ausschüsse, die zulässigerweise als Videokonferenzen (einschließlich hybrider Sitzungen) durchgeführt werden, ermöglicht (vgl. GVOBl. 2022, S. 141).
Absatz 1 bestimmt, dass in außergewöhnlichen Fällen – abweichend von dem weiterhin bestehenden Regelfall der Präsenzsitzung nach § 17 – Ausschusssitzungen auch im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können. Ein außergewöhnlicher Fall liegt nach Absatz 1 Satz 1 vor, wenn ein physisches Zusammentreffen des Ausschusses an einem Sitzungsort aufgrund äußerer, nicht kontrollierbarer Umstände erheblich erschwert ist. Dies ist während der COVID-19-Pandemie zeitweise eingetreten.
Telefon- und Videokonferenzen sind ausschließlich bei öffentlichen Ausschusssitzungen möglich. Vertrauliche Inhalte oder schützenswerte öffentliche und private Belange können nicht zuverlässig in einer Telefon- oder Videokonferenz behandelt werden. Es müssen die technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer Telefon- oder Videokonferenz gegeben sein, also beispielsweise die Zugänglichkeit für die Mitglieder des Ausschusses und auch für weitere Abgeordnete, die entsprechend der Geschäftsordnung an einer Ausschusssitzung teilnehmen wollen, sowie für die Öffentlichkeit (jedenfalls in angemessenem Umfang), die technische Zuverlässigkeit in Ton und Bild sowie die allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit der Informationstechnik (vgl. Begründung der Geschäftsordnungsänderung, Drs. 19/2497, S. 3 f.).
Eine solche Konferenzschaltung kann unter den genannten Voraussetzungen als vollständig virtuelle Sitzung durchgeführt werden, bei der sämtliche Teilnehmer von ihren individuellen Endgeräten zugeschaltet sind. Absatz 1 Satz 2 ermöglicht aber auch eine hybride Sitzungsgestaltung, bei der eine Sitzung mit teilweiser Präsenz in einem Sitzungssaal stattfindet, aber einzelne Mitglieder des Ausschusses, weitere Abgeordnete oder Regierungsvertreterinnen oder Regierungsvertreter per Telefon- oder Videokonferenztechnik zugeschaltet werden.
Die Durchführung ist gem. Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig, wenn ein Mitglied des Ausschusses widerspricht. In diesem Fall ist eine Präsenzsitzung durchzuführen.
Nach Absatz 2 Satz 1 dienen Telefonkonferenzen ausschließlich der Übermittlung von und dem Austausch über Informationen, die den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Ausschusses betreffen. Dies ermöglicht in außergewöhnlichen Fällen zumindest den Informationsfluss zwischen der Landesregierung bzw. dem zuständigen Ministerium und dem Parlament. Videokonferenzen können dagegen gem. Absatz 2 Satz 2 ausdrücklich auch für die Beratung von Vorlagen und die Anhörung von Sachverständigen durchgeführt werden.
Beschlussfassungen sind gem. Absatz 2 Satz 3 nur im Rahmen von Videokonferenzen und dort nur dann zulässig, wenn sie nicht einen Beschluss des Landtages ersetzen, wie dies bspw. in Immunitätsangelegenheiten oder im Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Sperrvermerken denkbar wäre. Damit die zu einer Ausschussentscheidung führende Stimmabgabe jeweils zuverlässig zugeordnet und dokumentiert werden kann, ist ein Vorgehen ähnlich der namentlichen Abstimmung im Plenum vorgesehen, indem die Abgeordneten ihre Stimmen nach Aufruf ihrer Namen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden abgeben.
Die für die Ausschusssitzung vorgesehene Tagesordnung gilt gem. Absatz 2 Satz 4 als genehmigt, wenn der Durchführung der Sitzung als Telefon- oder Videokonferenz kein Ausschussmitglied widersprochen hat.
Die Schleswig-Holsteinische Landesverfassung legt ausdrücklich die Öffentlichkeit (d. h. Saalöffentlichkeit) der Ausschusssitzungen als Regelfall fest (Artikel 23 Abs. 3 Satz 1 LV). Für bestimmte Verhandlungsgegenstände kann die Öffentlichkeit gem. Artikel 23 Abs. 3 Satz 3 LV unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. In Ausnahmesituationen muss dies auch unabhängig vom Inhalt des jeweiligen Beratungsgegenstandes möglich sein.
Denn wenn in einer solchen Ausnahmesituation Präsenzsitzungen mit Saalöffentlichkeit – wie im Rahmen der COVID-19-Pandemie – nicht stattfinden können, entspricht es dem Zweck der Verfassungsregelung, die Öffentlichkeit jedenfalls in reduzierter Form bestmöglich herzustellen. Diesen Zweck verfolgt Absatz 3, wonach es ausreicht, der Öffentlichkeit den Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege zu gewähren. Hierfür kommen bspw. Instrumente wie ParlaRadio (als akustische „Öffentlichkeit“ bei Telefonkonferenzen) und ggf. technische Maßnahmen für einen passiven Zugang zu Videokonferenzen – gewissermaßen als „virtueller Zuschauerraum“ – in Betracht. Wenn solche Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, fehlt es an den technischen Voraussetzungen für die Durchführung solcher Konferenzen im Sinne von Absatz 1. Es muss allerdings, analog zur realen Saalöffentlichkeit, kein zahlenmäßig unbegrenzter Zugang für die Öffentlichkeit ermöglicht werden.