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Personen, die dem Landtag nicht angehören, kann die Möglichkeit eröffnet werden, zur öffentlichen Sitzung eines Ausschusses per Videokonferenz zugeschaltet zu werden. § 16 Absatz 5 bleibt unberührt.
§ 16 a wurde erst vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 in die Geschäftsordnung aufgenommen (vgl. GVOBl. 2020, S. 780).
Durch das Mittel der Videokonferenz wird es Personen, die dem Landtag nicht angehören, ermöglicht, an einer öffentlichen Ausschusssitzung teilzunehmen, auch wenn sie nicht persönlich anwesend sein können (Satz 1). Es müssen allerdings die technischen Voraussetzungen vorliegen, die gewährleisten, dass alle Personen, die an einer öffentlichen Ausschusssitzung teilnehmen, die Stellungnahmen, Berichte oder sonstigen Beratungsbeiträge der zugeschalteten Person ungehindert zur Kenntnis nehmen können. Dies setzt die technische Zuverlässigkeit in Bild und Ton voraus. Zudem müssen die allgemeinen Anforderungen an die Sicherheit der Informationstechnik erfüllt sein (vgl. Begründung der Änderung der Geschäftsordnung, Drs. 19/2497, S. 2 f.).
Durch die Zuschaltung von Personen, die dem Landtag nicht angehören, wird vom Grundsatz der Präsenzsitzung der Ausschüsse nach § 17 nicht abgewichen. Daher ist diese Möglichkeit – anders als in § 17 b – nicht auf außergewöhnliche Fälle beschränkt.
Auch Regierungsmitglieder können zugeschaltet werden, und zwar auch dann, wenn sie ein Abgeordnetenmandat innehaben, wenn sie zu der Sitzung in ihrer Funktion als Mitglied der Landesregierung zugeschaltet werden sollen. Das Zitierrecht aus Artikel 27 Abs. 1 LV i. V. m. § 16 Abs. 5 bleibt jedoch unberührt (Satz 2).
§ 16 a gilt ausdrücklich nur für öffentliche Sitzungen der Ausschüsse. Eine Behandlung vertraulicher Inhalte oder schützenswerter öffentlicher und privater Belange kommt nach gegenwärtigem Stand im Rahmen von Videokonferenzen nicht in Betracht.