Navigation und Service des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Springe direkt zu:

Diese Webseite verwendet ausschließlich für die Funktionen der Website zwingend erforderliche Cookies.

Datenschutzerklärung

§ 15

Einberufung

(1) Die oder der Vorsitzende bestimmt im Rahmen der vom Ältestenrat empfohlenen Sitzungsstruktur im Benehmen mit den Ausschußmitgliedern Zeit und Ort der Ausschußsitzungen, setzt die vorläufige Tagesordnung fest und veranlaßt nach Unterrichtung der Präsidentin oder des Präsidenten die Einladung der Ausschußmitglieder. Soll eine Ausschußsitzung zeitgleich mit Sitzungen anderer Ausschüsse stattfinden, ist zuvor auch das Benehmen mit den Vorsitzenden dieser Ausschüsse herzustellen.

(2) Die oder der Vorsitzende teilt Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der für den Arbeitsbereich des Ausschusses zuständigen Ministerin oder dem für den Arbeitsbereich des Ausschusses zuständigen Minister rechtzeitig mit.

Kommentar

1. Festlegung der Sitzungen

Absatz 1 weist den Vorsitzenden die Aufgabe zu, im Rahmen der vom Ältestenrat empfohlenen Sitzungsstruktur und im Benehmen mit den Ausschussmitgliedern Zeit und Ort der Ausschusssitzungen zu bestimmen und die vorläufige Tagesordnung festzusetzen. Dabei haben die Vorsitzenden den gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 SH AbgG von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten aufgestellten jährlichen Sitzungsplan zu beachten. Daher bedarf die Durchführung außerordentlicher Sitzungen während der im Sitzungsplan festgelegten sitzungsfreien Zeit der Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten.

Üblicherweise verständigen sich die Ausschüsse mit deutlichem Vorlauf auf jeweils halbjährliche Sitzungspläne, die auch untereinander abgestimmt sind. Zeit, Tagesordnung und Ort der konkreten einzelnen Ausschusssitzungen werden sodann auf dieser Grundlage einvernehmlich in einer vorhergehenden Ausschusssitzung festgelegt. In der Regel erfolgt die Festlegung in Absprache zwischen den Ausschussvorsitzenden und den zuständigen Fraktionssprecherinnen und -sprechern. Diese der Effektivität der Ausschussarbeit förderliche Übung schließt jedoch das geschäftsordnungsmäßig gewährleistete Recht der Ausschussvorsitzenden, erforderlichenfalls Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung selbstständig festzulegen, nicht aus. Und selbstverständlich bleibt es auch den Abgeordneten und Fraktionen unbenommen, zu einer Ausschusssitzung weitere Tagesordnungspunkte anzumelden.

Die Vorsitzenden veranlassen auch die Unterrichtung der Präsidentin oder des Präsidenten und die Einladung der Ausschussmitglieder. Die Vorsitzenden haben ferner das Benehmen mit den Vorsitzenden der anderen Ausschüsse herzustellen, wenn eine Ausschusssitzung zeitgleich mit Sitzungen anderer Ausschüsse stattfinden soll.

Gemäß Absatz 2 teilen die Vorsitzenden Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung auch der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den für den Arbeitsbereich des Ausschusses zuständigen Ministerinnen und Ministern rechtzeitig mit.

2. Ort der Ausschusssitzungen

Die Ausschüsse tagen in der Regel am Sitz des Landtags in Kiel. Das ist jedoch nicht zwingend. Auswärtige Sitzungen sind möglich. Diese finden im Allgemeinen im Rahmen von Besichtigungsreisen statt, bei denen der Ausschuss seine Beratungen mit der Besichtigung von Einrichtungen oder Veranstaltungen (wie der Messe Norla) aus seinem Zuständigkeitsbereich verbindet. Besonderheiten ergeben sich beim Ausschuss für die Zusammenarbeit der Länder Schleswig-Holstein und Hamburg; diese finden regelmäßig im Wechsel zwischen dem Sitz des Landtags und der Bürgerschaft statt.

Für Reisen, die anlässlich von Ausschusssitzungen außerhalb Schleswig-Holsteins, Hamburgs, Nordschleswigs, Niedersachsens, Bremens, Mecklenburg-Vorpommerns, Berlins und Brüssels erforderlich werden, erhalten Abgeordnete nur Reisekostenentschädigung, wenn diese Reisen aufgrund eines vom Präsidenten genehmigten Ausschussbeschlusses stattfinden (vgl. § 14 Abs. 1 SH AbgG). Nähere Regelungen trifft die Präsidentin oder der Präsident des Landtages gem. § 14 Abs. 2 SH AbgG im Benehmen mit dem Ältestenrat.

Kommentar zur Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages

Stand: 1. Dezember 2023

Zurück zur Übersicht